Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 103 ff. ZPO

Überblick - Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 103 ff. ZPO

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist in den §§ 103 ff. ZPO normiert. Beim Kostenfestsetzungsverfahren geht es um die Frage, wie der Betroffene, nachdem er einen Prozess bestritten hat, an die entstandenen Gerichts- und Verfahrenskosten kommt. Beispiel: Gewinnt der Kläger den Prozess, hat er zuvor die Gerichtskosten eingezahlt und eventuell auch eigene Anwaltskosten entrichtet. Dem Kostenfestsetzungsverfahren geht ein Urteil oder ein Beschluss voraus. Urteil und Beschluss enthalten in der Regel eine Kostengrundentscheidung. Beispiel: „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“ Enthält beispielsweise der Beschluss keine Kostengrundentscheidung, so ergeht diese später auf Antrag. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Versäumnisurteil ergeht, gegen das Einspruch eingelegt wird, und dieser Einspruch später zurückgenommen wird. Aus der Kostengrundentscheidung ergibt sich jedoch nicht der konkrete Betrag, der zu erstatten ist. Hierfür ist ein Kostenfestsetzungsantrag gemäß den §§ 103 ff. ZPO zu stellen. Ist die Kostengrundentscheidung eine quotale Entscheidung, muss gemäß § 106 ZPO ein sogenannter Kostenausgleichungsantrag gestellt werden. Auf den Antrag ergeht sodann ein Kostenfestsetzungsbeschluss.

I. Voraussetzungen

Das Kostenfestsetzungsverfahren hat zwei Voraussetzungen: Rechtshängigkeit der Streitsache und Kostengrundentscheidung.

II. Zuständigkeit

In sachlicher und örtlicher Hinsicht ist für das Kostenfestsetzungsverfahren ausschließlich das Prozessgericht erster Instanz zuständig, vgl. § 104 I ZPO. Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 1.000 Euro. A verliert den Prozess in erster Instanz. Deshalb geht A in Berufung und gewinnt dort den Prozess. Der Beklagte hat somit sowohl die Kosten der ersten als auch der zweiten Instanz zu tragen. A wird den Kostenfestsetzungsantrag somit beim Prozessgericht erster Instanz stellen. Funktionell ist der Rechtspfleger für den Kostenfestsetzungsantrag zuständig, vgl. § 21 I Nr. 1 RPflG. Im Kostenfestsetzungsverfahren werden die Prozesskosten aller durchlaufenen Instanzen festgesetzt.

III. Umfang der Kostenfestsetzung

Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und den im Prozess entstandenen Rechtsanwaltskosten. Nicht zu den Prozesskosten gehören vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, wie beispielsweise die Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr kann mithin nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Vielmehr muss die Geschäftsgebühr mit der Klage eingeklagt werden.

IV. Antrag

Hinsichtlich des Antrags ist zwischen dem Kostenfestsetzungsantrag, vgl. §§ 103 ff. ZPO, und dem Kostenausgleichungsantrag, vgl. § 106 ZPO, zu unterscheiden. Der Kostenausgleichungsantrag kommt, wie bereits erwähnt, bei quotalen Entscheidungen zum Tragen. Beispiel: „Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %. Formulierungsbeispiel für den Kostenfestsetzungsantrag: „Hiermit beantrage ich die Kosten gemäß §§ 103 ff. ZPO gegen den Beklagten wie folgt festzusetzen: (…).“ Hat der Kläger eine Klage über 5.000 Euro gewonnen, setzen sich die Kosten wie folgt zusammen: Die Verfahrensgebühr beträgt gemäß 3100 VV 1,3. Bei einem Satz von 303 Euro sind das 393,90 Euro. Die Terminsgebühr beträgt gemäß 3104 VV 1,2. Bei einem Satz von 303 Euro sind dies 363,60 Euro. Die pauschale beträgt gemäß 7002 VV 20 Euro. Die Zwischensumme ergibt 777,50 Euro. Hierzu kommt nach 7008 VV die Umsatzsteuer, welche im vorliegenden Fall 147,73 Euro beträgt. Dies ergibt eine Endsumme von 925,23 Euro. Zu den Rechtsanwaltskosten kommen zudem die Gerichtskosten. Diese müssen nicht zahlenmäßig beantragt werden. Im vorliegenden Fall berechnen sich die Gerichtskosten auf 438 Euro, sodass sich insgesamt ein Betrag von 1.363,23 Euro ergibt. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird dann stehen: „Der Beklagte hat an den Kläger 1.363,23 Euro zu zahlen.“ Diese Summe wird ferner auch verzinst. Liegt ein Kostenausgleichungsantrag vor, machen beide Parteien diese Rechnung. Der Rechtspfleger rechnet darauf hin beide Summen zusammen und bildet die entsprechende Quote. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können.

V. Einwendungen

Grundsätzlich können nur formale Einwendungen und Einwendungen gegen die Berechnung geltend gemacht werden. Beispiel: Hat der Antragsteller einen falschen Satz gewählt, so kann sich der Gegner hiergegen wehren. In der Klausur wird es häufig vorkommen, dass der Gegner versucht, materielle Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss geltend zu machen. Diese sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Beispiele. Erfüllung, Aufrechnung. Will der Gegner beispielsweise geltend machen, dass er den Kostenfestsetzungsbeschluss bereits erfüllt habe, muss er im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO vorgehen. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz ist die Anrechnung nach § 15a II 1. Fall RVG. Dies betrifft den Fall, dass die außergerichtlichen Kosten voll erfüllt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt, der bereits vorgerichtlich tätig war, sich die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen muss. Beispiel: A klagt 5.000 Euro ein und macht dabei gleichzeitig die Rechtsanwaltskosten in Höhe der Geschäftsgebühr geltend. A gewinnt vollumfänglich. A erlaubt sich, im Kostenfestsetzungsantrag neben den 5.000 Euro und der Geschäftsgebühr die voll Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu beantragen. Dies führt dazu, dass die Anrechnung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nachgeholt werden.

VI. Entscheidung

Die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren ergeht durch Beschluss. Bei Stattgabe ist dies ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der gleichzeitig einen Vollstreckungstitel darstellt, vgl. § 794 I Nr. 2 ZPO.

 

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