Durfte das Lied "Layla" auf einem Stadtfest verboten werden?

Durfte das Lied

„Layla” – wie ist die Rechtslage?

Aufruhr um Ballermann-Song: Seit einiger Zeit wird über den Nummer-1-Hit „Layla” diskutiert, selbst der Bundesjustizminister mischte sich ein und sprach sich gegen ein „Verbot“ aus. Aber wie ist die Rechtslage?

Worum geht es?

Auf dem Musikportal Spotify nähert sich der Song den 60.000.000 Klicks, ist seit mehr als fünf Wochen Platz eins der offiziellen Deutschen Single-Charts und stark umstritten. Einem Marktforschungsunternehmen zufolge ist der Party-Track von DJ Robin & Schürze nun sogar Deutschlands Sommerhit 2022 – trotz (oder gerade wegen) der Sexismusdebatte um ‚Layla‘: Produzent Ikke Hüftgold sprach von einer „Unterwanderung“ des Grundgesetzes, Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) twitterte gegen ein „Verbot“ des Ballermann-Hits und auf einigen Stadtfesten wurde das Lied über „die Puffmama“ und „das Luder“ verbannt. ‚Layla‘ – wie ist die Rechtslage?

Debatte über sexistischen Text

Seit einigen Wochen sorgt der Party-Hit ‚Layla‘ für Diskussionen. (Ballermann-)Geschmack hin oder her, die Debatte drehte sich insbesondere um den mutmaßlich Frauen abwertenden Text des Liedes. In dem Song von DJ Robin & Schürze geht es um die „Puffmama Layla“, die dem Refrain zufolge „schöner, jünger, geiler“ ist. Auch wird vom „Luder Layla, unsere Layla“ gesungen.

Einer der Auslöser für die Debatte war wohl, dass mehrere Veranstalter von Stadt- und Volksfesten das Lied wegen der mutmaßlich Frauen abwertenden Textstücke nicht in ihren Zelten spielen wollten. Als erstes wurden solche Informationen aus Würzburg bekannt. In diesem Zusammenhang schaltete sich auch Bundesjustizminister Buschmann ein und twitterte:

Man muss Schlagertexte nicht mögen. Man kann sie sogar doof und geschmacklos finden. Sie aber behördlich zu verbieten, finde ich, ist eins zuviel.

Behördliches Verbot? VG Würzburg sieht keinen VA

Doch für diesen Tweet erhielt Buschmann einiges an (fachlichem) Konter, denn: Ein behördliches Verbot von „Layla“ lag überhaupt nicht vor. Dies hat das VG Würzburg in einer Entscheidung auch bestätigt, in der es um das vermeintliche „Verbot“ des Liedes auf dem Würzburger Kiliani-Volksfest ging.

Ein Künstler wendete sich als Antragsteller gegen das „Verbot“ des Liedes durch die Stadt Würzburg als Antragsgegnerin – die Anführungszeichen nutzte das Gericht selbst in seinem Beschluss. Der Künstler beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Würzburger Gericht gegen eine „Verfügung“ der Stadt Würzburg. Doch diese habe Mitte Juli ausschließlich in Bezug auf das Volksfest und nur dem Betreiber des dortigen Festzeltes mitgeteilt, dass das Lied ‚Layla‘ als sexistisch eingestuft werde und somit unerwünscht sei.

Das VG Würzburg stellte fest, dass die Stadt überhaupt keine „Verfügung“ erlassen habe – sie habe kein verbindliches Verbot ausgesprochen. Es fehle nämlich an Merkmalen eines Verwaltungsaktes. In der Entscheidung heißt es:

Die […] Entscheidung der Antragsgegnerin, das Lied ‚Layla‘ als sexistisch einzustufen, stellt daher mangels einer konkreten Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt […] dar […].

Es komme daher ein Antrag nach § 80 V VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Ohne Verwaltungsakt ist ein solcher nämlich nicht statthaft. Die Stadt Würzburg habe bei der Einstufung des Liedes als sexistisch nicht behördlich gehandelt, sondern privatrechtlich. Die Stadt könne als Veranstalter aber selbst entscheiden, welche Lieder gespielt werden.

§ 123 I VwGO (-)

Aber auch ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 I 1 VwGO scheide aus, so das Gericht. Einstweilige Anordnungen sind zwar nach § 123 I 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Allerdings habe der Künstler keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er als „Künstler“ bei dem Kiliani-Volksfest gebucht wurde und so in seinen Rechten durch die Einstufung der Stadt verletzt wurde. Seitens des Würzburger Gerichts heißt es:

Er ist nicht von dieser Maßnahme betroffen und kann keine subjektive Rechtsverletzung – auch nicht hinsichtlich seiner künstlerischen Freiheit – geltend machen.

‚Layla‘ von der Kunstfreiheit gedeckt?

Der Party-Hit von DJ Robin & Schürze wurde also nicht behördlich verboten. Ob ein solches überhaupt möglich wäre, erscheint fraglich.

Wäre ‚Layla‘ tatsächlich verboten worden, wäre die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG zu beachten. Doch was Kunst ist und was nicht, ist schwierig zu bestimmen. Auch das BVerfG weist wiederholt auf die Schwierigkeit hin, den Kunstbegriff rechtlich einzuordnen. Eine abschließende Definition von Kunst sei schwierig.

In Literatur und Rechtsprechung gibt es nach heutigem Stand allerdings drei Definitionsansätze für den Kunstbegriff. Zum einen wird versucht, Kunst in formeller Hinsicht zu bestimmen: Danach sei alles Kunst, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist, zum Beispiel der Malerei, der Bildhauerei oder der Musik.

Eine andere Auffassung zielt auf den materiellen Kunstbegriff ab: Kunst sei danach alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist.

Die herrschende Meinung vertritt allerdings den offenen Kunstbegriff, wonach alles unter Kunst zu greifen sei, das der Interpretation zugänglich ist.

Bislang musste aber noch kein Gericht darüber entscheiden, ob das Lied mit seiner Textzeile „Meine Puffmama heißt Layla; sie ist schöner, jünger, geiler“ die Grenzen der Kunstfreiheit überschreitet oder nicht. Vielleicht kommt es ja noch dazu.

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