Aufnahmeritual beim LKA Sachsen: Nur Spaß oder gefährliche Körperverletzung?

Aufnahmeritual beim LKA Sachsen: Nur Spaß oder gefährliche Körperverletzung?

Ermittlungen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung im Amt und des Diebstahls mit Waffen

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden ermittelt derzeit gegen mehrere Elite-Polizisten des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) Leipzig. Die Beamten sollen ein fragwürdiges Aufnahmeritual durchgeführt und einen neuen Kollegen durch Schüsse mit Farbmunition verletzt haben. Ermittelt werde wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung im Amt und des Diebstahls mit Waffen.

Worum geht es?

Nach dem “sächsischen Munitionsskandal“ im vergangenen Jahr, bei dem mehr als 7.000 Schuss Munition aus den Waffenkammern des Landeskriminalamtes (LKA) gestohlen sein sollen, steht Sachsens Eliteeinheit erneut im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen: Im Dezember 2020 sollen zwei neue MEK-Angehörige im Rahmen eines Aufnahmerituals mit Übungsmunition beschossen worden sein. Einer der beiden sei dabei von mehreren Schüssen getroffen und verletzt worden. Eine Polizeiärztin habe den verletzten Neuling versorgt. Aktuell werde gegen 25 Beamte und gegen die Ärztin ermittelt. Das LKA hat selbst Strafanzeige gestellt – der Fall sei im Zuge der Ermittlungen zur Munitionsaffäre des MEK Dresden ans Licht gekommen, teilte das LKA mit.

Den Beamten wird dabei vorgeworfen, auf Anweisung zweier Kommandeure Übungsmunition aus den Dienstbeständen des LKA entwendet zu haben, um sie für das fragwürdige Aufnahmeritual zu verwenden. Dabei handelt es sich zwar um nicht tödliche Übungsmunition, vielmehr dient sie lediglich der Farbmarkierung. Erneut geht es aber um die Entwendung von Munition und ein eklatantes Fehlverhalten innerhalb der sächsischen Eliteeinheiten, so Kerstin Köditz, innenpolitische Sprecherin im Landtag.

Ist das Aufnahmeritual strafbar?

Das Vorliegen einer (strafbaren) gefährlichen Körperverletzung könnte unter Umständen ausscheiden, da sich das strafrechtliche Zurechnungssystem über mehrere Stufen vollzieht. So ist das kausale und vorsätzliche Verursachen eines Hämatoms durch den Beschuss mit Farbmunition zwar eine tatbestandliche Körperverletzung. Die Tat kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn hier eine rechtfertigende Einwilligung vorliegt. In solchen Fällen wäre es unbillig, den Täter zu bestrafen, obwohl der Verletzte mit der Verletzung einverstanden war und auch die alleinige Dispositionsbefugnis über seine Rechtsgüter hatte. Dabei kommt es also maßgeblich auch auf den Willen des Verletzten an. Diese Umstände müssen nun im Rahmen der Ermittlungen genau überprüft werden.

Denn auch für die rechtfertigende Einwilligung einer Körperverletzung gibt es wiederum Ausnahmen. Eine solche regelt § 228 StGB: Wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt, dann handelt derjenige auch dann rechtswidrig, wenn er die Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt. Hierbei kommt es dann nicht mehr auf den Willen des Verletzten an, sondern es geht dabei um die Frage nach den guten Sitten und Gepflogenheiten. Der BGH definiert die guten Sitten mit dem “Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen”. Aber wo zieht man hier die Grenzen? Da es sich dabei nicht um festgeschriebene Regeln oder ethische Gesetze handelt, ist es eine Frage der richterlichen Auslegung, ob das Aufnahmeritual strafbar sein soll oder lediglich als geschmacklos bewertet werden muss.

Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, ob es sich bei dem Aufnahmeritual und dem Beschuss mit Farbmunition möglicherweise um eine beschämende und unwürdige Behandlung für die betroffene Person handelt – und somit ein Verstoß gegen die Menschenwürde des Art. 1 GG vorliegt. Erinnert sei dabei an Klassiker der Rechtsprechung, wie etwa den berühmten Zwergenweitwurf-Fall oder die Frage zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer sogenannten Peep-Show.

Wie geht es für die Beamten weiter?

Bei der Einleitung eines Strafverfahrens wird automatisch ein Disziplinarverfahren eröffnet, das bis zum Ende des Strafverfahrens vorerst ruht. Dessen weiterer Verlauf hängt schließlich vom Ergebnis des Strafverfahrens ab. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass sich der Tatnachweis wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Diebstahl mit Waffen führen lässt, dann steht hier eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Frage. Darüber hinaus können andere Sanktionen hinzukommen, die den Beamtenstatus oder die Versorgungsbezüge betreffen. Auch wenn die Justiz das Strafverfahren letztlich einstellt, kann noch eine Disziplinarstrafe verhängt werden. So ist beispielsweise die Untersagung zur Führung der bisherigen Dienstgeschäfte eine beamtenrechtliche Maßnahme, die unabhängig vom ruhenden Disziplinarverfahren verhängt werden kann.

Der Fall sorgt auch auf politischer Ebene für Aufsehen und sei Ausdruck eines jahrelangen massiven Führungsversagens des LKA, sagte der innenpolitische Sprecher der Grünen, Valentin Lippmann. Für ihn bleibe vor allem die Frage offen, ob es entsprechende Rituale auch in der Vergangenheit und an anderen Standorten gegeben habe. Er erwarte eine umfassende Aufklärung durch das Innenministerium, wozu auch die Befragung aller entsprechenden MEK-Kräfte gehöre.

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