Wiederaufnahme: Freigesprochener erneut in U-Haft

Wiederaufnahme: Freigesprochener erneut in U-Haft

Freispruch im Schwebezustand?

Die Reform der Wiederaufnahme sorgte in den vergangenen Monaten für scharfe Kritik. Nun ist sie in Kraft – und findet möglicherweise ihre erste praktische Anwendung: Der 1983 rechtskräftig Freigesprochene ist wieder in Untersuchungshaft.

Worum geht es?

Die umstrittene Gesetzesreform der Wiederaufnahme im Strafprozess ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft, nachdem der Bundespräsident sie Ende letzten Jahres trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ausfertigte. Wie nun bekannt wurde, findet sie nun erstmals ihre praktische Anwendung - in dem Fall, der als Auslöser für die Reform gilt. Der 1983 rechtskräftig freigesprochene Angeklagte im Mordfall Frederike von Möhlmann sitzt wieder in Untersuchungshaft. Am niedersächsischen LG Verden könnte Rechtsgeschichte geschrieben werden.

Der Fall Möhlmann

Gegen den mutmaßlichen Mörder von Frederike von Möhlmann könnte ein neuer Prozess aufgerollt werden. Das damals 17-jährige Mädchen aus dem Landkreis Celle soll 1982 von dem (erneut) dringend Tatverdächtigen vergewaltigt und ermordet worden sein. Ein Unbekannter soll sie damals mit dem Auto mitgenommen haben, vier Tage später wurde sie tot aufgefunden. 

Bereits damals kam es schon zum Strafprozess gegen den Mann, der sich nun wieder in Untersuchungshaft befindet. Das LG Lüneburg verurteilte ihn 1982 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, doch der BGH hob das Urteil auf. Ein Jahr später sprach das LG Stade den Angeklagten wegen Mangels an Beweisen frei – rechtskräftig. Auch einen Zivilprozess, den der Vater der Getöteten anstrebte, half der Familie des Opfers nicht weiter.

Im Jahr 2012 kam allerdings neuer Wind in den Fall: Die Ermittler:innen des Landeskriminalamts Niedersachsen untersuchten auf Druck von Frederikes Vater die damals vorliegenden Beweismittel erneut – mit Erfolg. Durch die fortgeschrittenen Analysemethoden konnten sie nun DNS feststellen. Und zwar von dem Mann, der 1983 rechtskräftig freigesprochen worden war.

Reform ermöglicht Wiederaufnahme trotz Freispruch

Doch eine Wiederaufnahme des Verfahrens war unter diesen Umständen nicht möglich – bis jetzt. Ab diesem Jahr ist durch die Gesetzesreform des § 362 StPO die Wiederaufnahme trotz Freispruch unter strengen Voraussetzungen möglich, die in § 362 Nr. 5 StPO genannt werden. Danach ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren zuungunsten des Angeklagten zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die dringende Gründe dafür bilden, dass er wegen einer unverjährbaren Straftat verurteilt wird. Dazu gehören der Mord gem. § 211 StGB und Tötungsdelikte aus dem Völkerstrafgesetzbuch.

Der Fall Möhlmann gilt als Auslöser für die Gesetzesinitiative in der vergangenen Legislaturperiode. Frederikes Vater reichte bereits 2016 eine Petition beim Bundesjustizministerium mit mehr als 100.000 Unterschriften ein, in der die Wiederaufnahme eines Strafprozesses gefordert wurde, falls neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. So wie es nun im Fall um seine getötete Tochter zu sein scheint. Grundlage für die neue Anklage seien wissenschaftliche Erkenntnisse, so eine Gerichtssprecherin des LG Verden, die in dem vorangegangenen Prozess nicht zur Verfügung standen. Die Spuren würden den Mann schwer belasten, der sich aktuell aufgrund Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befindet. 

Steinmeier fertigt aus – äußert aber Zweifel

Vor dem LG Verden könnte in diesem Jahr daher Rechtsgeschichte geschrieben werden: Es wäre das erste Mal in der Bundesrepublik, dass ein Gericht eine Person nach einem Freispruch ein zweites Mal wegen desselben Vorwurfs anklagt. Aber vielleicht würde dies zu weiteren, verfassungsrechtlichen Problemen führen.

Denn: Die Kritik an der Reform ist scharf. Es sei eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Prinzips „ne bis in idem“, das in Art. 103 III GG seine gesetzliche Ausprägung findet. Danach darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Dieses Verfolgungshindernis sei aber weiter über seinen Wortlaut hinaus auszulegen: Das Doppelbestrafungsverbot verbiete danach auch die Doppelverfolgung nach einem Freispruch.

Die Kritik kam im vergangenen Jahr von allen möglichen Seiten. Mehrere Bundesländer reichten im Gesetzgebungsverfahren einen Antrag an den Vermittlungsausschuss ein, viele Verfassungs- und Strafrechtler:innen äußerten ihre Zweifel, der Deutsche Anwaltverein und auch das Bundesministerium für Justiz verwiesen mehrmals auf die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien. Die letzten mahnenden Worte kamen vom Staatsoberhaupt: Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier fertigte das Gesetz zwar aus, doch äußerte zugleich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Er wandte sich daher mit einem Schreiben an die Präsidentin des Bundestags:

Heute habe ich das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO […] ausgefertigt.

Im weiteren Verlauf verwies er auf die vorgebrachte Kritik; das Gesetz werfe Bedenken hinsichtlich der Mehrfachverfolgung (Art. 103 III GG) und des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbot aus. Zwar gehe das BVerfG davon aus, dass Art. 103 III GG „Grenzkorrekturen“ zulasse, schrieb Steinmeier. Er habe jedoch Zweifel daran, dass das Gesetz lediglich solche Grenzkorrekturen bezwecke. Zudem sei es zweifelhaft, ob das Gesetz mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sei: Freisprüche würden dadurch grundsätzlich in Frage gestellt werden können:

Die Freigesprochenen sähen sich zukünftig in der Situation, dass ihr Freispruch nachträglich in einen Schwebezustand geriete.

Allerdings habe er keine abschließende Gewissheit über die Verfassungswidrigkeit der Reform, die eine Verweigerung der Ausfertigung rechtfertigen würde. Aufgrund der erheblichen Bedenken rege er aber an, das Gesetz einer erneuten parlamentarischen Prüfung und einer Beratung zu unterziehen.

Ob eine solche geschieht, bleibt abzuwarten. Genauso, wie das Verfahren gegen den mutmaßlichen Mörder von Frederike von Möhlmann verläuft.