Rechtsbehelfe im Strafverfahren

Überblick - Rechtsbehelfe im Strafverfahren

Im Rahmen der Rechtsbehelfe im Strafverfahren ist zwischen förmlichen und formlosen Rechtsbehelfen zu differenzieren.

I. Formlose Rechtsbehelfe

Die formlosen Rechtsbehelfe im Strafverfahren sind nicht an eine Form oder Frist gebunden. Formlose Rechtsbehelfe im Strafverfahren sind zunächst die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerde.

1. Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf gegen jegliches Verhalten oder Unterlassen einer Behörde, einer Person oder eines Gerichts mit der Bitte um erneute Sachprüfung. Man wendet sich mithin an denjenigen oder diejenige Stelle, dessen oder deren Verhalten man angreifen möchte.

2. Dienstaufsichtsbeschwerde

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Beschwerde an den Dienstvorgesetzten. Beide formlose Rechtsbehelfe im Strafverfahren sind nicht ausdrücklich geregelt.

3. Gnadenverfahren, § 452 StPO i.V.m. Art. 60 II GG bzw. GnadenO Länder

Bei dem Gnadenverfahren ist fraglich, ob es sich um einen Rechtsbehelf im technischen Sinne handelt. Nach § 452 StPO, der auf Art. 60 II GG verweist, kann eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfolgen. Zudem gelten die Gnadenordnungen der Länder.

II. Förmliche Rechtsbehelfe

Wichtiger sind jedoch die förmlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren. Förmliche Rechtsbehelfe im Strafverfahren werden in ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe unterteilt.

1. Außerordentliche Rechtsbehelfe

Die außerordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren durchbrechen die Rechtskraft.

a) Wiedereinsetzung, §§ 44 ff. StPO

Teil der außerordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren ist zunächst die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, die bei unverschuldetem Versäumen einer Rechtsmittelfrist greift, vgl. §§ 44 ff. StPO.

b) Wiederaufnahme, §§ 359 ff. StPO

Die außerordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren erfassen auch die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 359 ff. StPO, die zugunsten und zuungunsten des Beschuldigten erfolgen kann.

c) Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG

Weiterer außerordentlicher Rechtsbehelf im Strafverfahren ist zum einen die Urteilsverfassungsbeschwerde, vgl. Art. 93 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG.

d) Individualbeschwerde, Art. 34 MRK

Zum anderen die Individualbeschwerde vor dem EGMR, vgl. Art. 34 EMRK.

2. Ordentliche Rechtsbehelfe

Ordentliche Rechtsbehelfe im Strafverfahren sind in Rechtsbehelfe gegen Urteile, Rechtsbehelfe gegen Strafbefehle und Rechtsbehelfe gegen sonstige Entscheidungen (Anordnungen, Beschlüsse, Zwangsmaßnahmen) zu unterteilen.

a) Gegen Urteile

Gegen Urteile stehen dem Betroffenen die Rechtsbehelfe der Berufung, vgl. §§ 312 ff. StPO, und der Revision zu, vgl. §§ 333 ff. StPO. Diese werden in einem gesonderten Exkurs erläutert.

b) Gegen Strafbefehle

Teil der ordentlichen Rechtsbehelfe im Strafverfahren ist auch der Einspruch nach § 410 StPO, der gegen einen Strafbefehl statthaft ist.

c) Gegen sonstige Entscheidungen

 

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