Teil 4: Der Vertrag über digitale Produkte und sonstige Änderungen im BGB und UWG
Nachdem wir uns in Teil 3 mit den wichtigsten Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht befasst haben, schauen wir uns nunmehr im vierten und letzten Teil die neuen Vorschriften zum Vertrag über digitale Produkte und sonstige Änderungen im BGB und UWG an. Dich erwarten hier die folgenden Themen:
IV. Der Vertrag über digitale Produkte
- Anwendungsbereich, §§ 327, 327a BGB
- Bereitstellung digitaler Produkte, §§ 327b, 327c BGB
- Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte, §§ 327d – 327h BGB
- Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, §§ 327i – 327p BGB
- Beweislastumkehr und Verjährung, §§ 327k, 327j BGB
- Änderungen an digitalen Produkten, § 327r BGB
- Rückgriff des Unternehmers, § 327u BGB
- Verhältnis zum Datenschutz, § 327q BGB
V. Sonstige Änderungen im BGB und UWG
IV.Der Vertrag über digitale Produkte
Während die WKRL durch Änderungen im Kaufrecht umgesetzt wurde, hat die DIRL einen neuen Titel über „Verträge über digitale Produkte“ mit den ** § 327 – 327u BGB** als „Kernstück“ der Umsetzungsvorschriften für diese Richtlinie in das Allgemeine Schuldrecht des BGB eingefügt (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, Vor § 327 Rn. 1). Bevor Du Dich mit diesen Vorschriften im Einzelnen auseinandersetzt, solltest Du Dir zunächst einmal einen gesetzessystematischen Überblick verschaffen. Der Ort der Umsetzung ist keinesfalls nur dem Umstand geschuldet, dass mit dem weggefallenen § 327 BGB a.F. an dieser Stelle im Gesetz gerade Platz für die Neuregelungen frei geworden ist (hier und zum Folgenden: Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2913 f.). Der Gesetzgeber hat sich vielmehr bewusst dazu entschieden, die Regelungen zu digitalen Produkten in das Allgemeine Vertragsrecht des BGB aufzunehmen und nicht etwa einen neuen Vertragstyp, sondern vielmehr typenübergreifende Bestimmungen zu schaffen (BT-Drucks. 19/27653, S. 24). Die §§ 327 – 327u BGB stehen als neuer Titel 2a im 3. Abschnitt des 2. Buches über „Schuldverhältnisse aus Verträgen“ und gelten somit grundsätzlich für alle Arten des Vertriebs digitaler Produkte, also beispielsweise den Verkauf einer Musik-CD ebenso wie für Dienstleistungen zur Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten einschließlich Datei-Hosting und Textverarbeitung und auch mietähnliche Leistungen wie das Streaming von Filmen (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, Vor § 327 Rn. 1). Du musst folglich Verträge über digitale Produkte weiterhin - das war schon nach alter Rechtslage so – einem Vertragstyp zuordnen oder, sofern dies im Einzelfall nicht gelingt, nach den Regeln über gemischt-typische bzw. atypische Verträge behandeln.
Dabei solltest Du insbesondere beachten, dass die §§ 327 ff. BGB die Rechte des Verbrauchers bei Produktmängeln sowie einige sonstige Leistungsstörungen vor die Klammer gezogen und abweichend von einzelnen Vertragstypen regeln. Deshalb sind auch im Kauf-, Schenkungs-, Miet- und Werkvertragsrecht Regelungen geschaffen worden, die sicherstellen, dass sich die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB gegenüber den jeweils anderen Normen durchsetzen (zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, Vor § 327 Rn. 1). Dies führte zu ergänzenden bzw. neuen Vorschriften beim Kaufvertrag (§§ 445c, 453, 475a BGB), Schenkungsvertrag (§ 516a BGB), Mietvertrag (§§ 548a, 578b BGB) und Werkvertrag (§ 650 BGB).
Fassen wird das Vorstehende zu einem Schaubild zusammen:
Und nun sehen wir uns das Ganze etwas genauer an. Wirf Deinen Blick dabei erst einmal auf das Inhaltsverzeichnis des BGB. Uns sollen jetzt erst einmal die Überschriften der einzelnen Vorschriften interessieren. Der neue Titel 2a gliedert sich in einen Untertitel 1, der für Verbraucherverträge über digitale Produkte vor allem die Bereitstellungspflicht des Unternehmers und die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers regelt, und einen Untertitel 2, der die Rückgriffsrechte des Unternehmers in einer Vertriebskette für den Fall einer Inanspruchnahme des letzten Unternehmers in der Vertriebskette durch den Verbraucher betrifft (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, Vor § 327 Rn. 4). Im einzelnen lassen sich folgende Regelungsbereiche ausfindig machen:
(1) Im Untertitel 1 wird der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB festgelegt (§§ 327, 327a BGB).
(2) Die §§ 327b, 327c BGB befassen sich mit der Pflicht des Unternehmers zur Bereitstellung digitaler Produkte und den Rechten des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung.
(3) Mit der Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte, also deren Bereitstellung frei von Produkt- und Rechtsmängeln, befassen sich die §§ 327d ff. BGB.
(4) Daran anknüpfend sind in den §§ 327i ff. BGB die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln (Vertragswidrigkeit) geregelt.
(5) Die §§ 327j, 327k BGB enthalten Regeln zur Beweislast und zur Verjährung.
(6) § 327r BGB befasst sich mit Änderungen an digitalen Produkten.
(7) Der Untertitel 2 beschränkt sich darauf, seinen Anwendungsbereich im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern zu bestimmen (§ 327t BGB) und sich den Rückgriffsrechten des Unternehmers in einer Vertriebskette zu widmen (§ 327u BGB).
(8) § 327g BGB befasst sich mit dem Verhältnis der §§ 327 ff. BGB zum Datenschutzrecht.
Und damit das Ganze noch etwas hübscher aussieht, fassen wir das auch noch einmal zu einem Schaubild zusammen:
So, und damit steht dann auch der Fahrplan für unsere weiteren Befassungen mit den neuen Vorschriften. Die müssen wir uns jetzt eine nach der anderen in Ruhe ansehen. Du wirst sehen, dass sich die §§ 327 ff. BGB durch eine hohe Regelungsdichte auszeichnen. Vieles ist selbsterklärend und vor allem nicht wirklich neu. Insbesondere das Gewährleistungsrecht orientiert sich stark an demjenigen des Kaufrechts. Du musst also keine Angst vor den neuen Vorschriften haben und darfst ihnen offen begegnen.
Und jetzt genug der Vorrede. Packen wir es an!
1. Anwendungsbereich, §§ 327, 327a BGB
Legen wir los mit den §§ 327, 327a BGB. Die befassen sich mit dem Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB.
Nach der Grundnorm des § 327 I 1 BGB sind die §§ 327 – 327s BGB auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Produkte (digitale Inhalte oder Dienstleistungen) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.
Es muss also zunächst einmal ein Verbrauchervertrag vorliegen, also nach § 310 III BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Ob überhaupt ein Vertrag vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; es kommt also auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens an, der anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln ist (§§ 133, 157 BGB; BT-Drucks. 19/27653, S. 40; Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2916).
Der Verbrauchervertrag muss die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff der „digitalen Produkte“ über die von der DIRL verwendeten Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ eingeführt (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327 Rn. 6; Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914).
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 II 1 BGB). Gemeint sind etwa zum Download bereitgestellte Software bzw. Audio- oder Videodateien (Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914). Maßgeblich ist nicht, welchen Inhalt die Daten haben, sondern dass diese in digitaler Form festgehalten sind (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327 Rn. 7). Der digitale Inhalt muss aber in digitaler Form sowohl erstellt als auch bereitgestellt werden. Das Erstellen in digitaler Form umfasst aber auch die nachträgliche Digitalisierung ursprünglich analoger Inhalte (Beispiel: eBook).
Digitale Dienstleistungen definiert § 327 II 2 BGB als Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen (Nr. 1) oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstigen Interaktionen mit diesen Diensten ermöglichen (Nr. 2). Während die Nr. 1 auf eine alleinige Nutzung von Dienstleistungen durch den Verbraucher ausgerichtet ist, zielt die Nr. 2 auf die vielfältigen Formen gemeinsamer Nutzung digitaler Dienstleistungen durch mehrere Personen ab (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327 Rn. 8). Eine scharfe Trennung zwischen den beiden Tatbeständen des § 327 II 2 BGB kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber im Hinblick auf die weitgehend übereinstimmenden Rechtsfolgen in aller Regel entbehrlich. Umfasst ist eine breite Palette verschiedener Dienstleistungen, beispielsweise Formen von „Software-as-a-Service“, die Bereitstellung von Cloud-Speicherplatz, Formen des Datei-Hosting, Videostreaming, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen und soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Tik-Tok, etc.). Eine Dienstleistung wird allerdings noch nicht dadurch zu einer digitalen, dass sich der Dienstleistungserbringer auch digitaler Methoden bedient; so umfasst der Begriff der digitalen Dienstleistungen beispielsweise nicht den Vertrag mit einem Rechtsanwalt, welcher einen Schriftsatz am Computer verfasst und elektronisch bei Gericht einreicht (Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914).
Die Voraussetzungen einer „Bereitstellung“ der digitalen Produkte i.S.v. § 327 I 1 BGB sind in § 327b III BGB für digitale Inhalte und in § 327b IV BGB für digitale Dienstleistungen genannt.
Die „Zahlung eines Preises“ als Gegenleistung des Verbrauchers umfasst nicht nur die Zahlung eines Geldbetrages, sondern auch analoge Darstellungen (z. B. Geschenkgutscheine, Rabatt- oder Treuepunkte) und digitale Darstellungen eines Wertes (§ 327 I 2 BGB; z. B. Bitcoin, E-Coupons; Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327 Rn. 11; Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2915). Statt oder neben der Zahlung eines Preises begründet gemäß § 327 III BGB ferner die Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Verbraucher oder dessen Verpflichtung zu deren Bereitstellung die Anwendbarkeit der §§ 327 ff. BGB, sofern die Voraussetzungen des § 312 Ia 2 BGB nicht vorliegen, d. h. sofern der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zu dem Zweck verarbeitet, seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Es besteht also auch die Möglichkeit des „Bezahlens mit Daten“ (hier und zum Folgenden: Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2915). Die „Bereitstellung“ setzt keine aktive Übermittlung voraus; erfasst sind auch Fälle, in denen der Unternehmer auf die Daten des Verbrauchers zugreift und der Verbraucher die Verarbeitung der Daten somit nur passiv duldet. Unerheblich ist, ob die Daten vor oder bei Vertragsschluss oder erst zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt und weiterverarbeitet werden.
§ 327 VI BGB nimmt eine Reihe von Verträgen vom Anwendungsbereich aus.
Und damit haben wir schon wieder genügend Stoff für ein weiteres Schaubild gesammelt:
Über die Grundnorm des § 327 I 1 BGB hinaus ordnet das Gesetz die Anwendbarkeit der §§ 327 – 327s BGB auch für einige Sonderfälle an. Die gehen wir mal der Reihe nach durch:
Nach§ 327 IV BGB sind die §§ 327 ff. BGB anzuwenden auf Verbraucherverträge über digitale Produkte, die nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden. Anwendungsbeispiele: „Maßgeschneiderte“ Software, elektronische Dateien für den 3D-Druck von Waren (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327 Rn. 20).
Mit Ausnahme der §§ 327b, 327c BGB sind die §§ 327 ff. BGB nach § 327 V BGB auch auf solche Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum Gegenstand haben. Beispiele: Film-DVDs, Musik-CDs. In diesen Fällen ist das Verbraucherinteresse im weitesten Sinne den digitalen Inhalt gerichtet und nicht auf den Datenträger als solchen (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327 Rn. 21).
Nach § 327a I 1 BGB sind die §§ 327 ff. BGB weiterhin auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag), allerdings gemäß § 327a I 2 BGB nur hinsichtlich derjenigen Bestandteile des Paketvertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, soweit sich aus den gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 327c VI i.V.m. § 327m IV BGB) nichts anderes ergibt. Beispiel: Ein Verbraucher erwirbt in einem Vertrag sowohl eine Spielekonsole als auch verschiedene digitale Spiele (Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914).
Nach § 327a II BGB erstreckt sich der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB schließlich auf Verbraucherverträge über Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, allerdings grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsbestandteile, welche die digitalen Produkte betreffen. Von diesem weiten Anwendungsbereich schließt § 327a III BGB jedoch Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen aus mit der Folge, dass für die Bereitstellung digitaler Produkte im Rahmen solcher Kaufverträge die Bestimmungen des Kaufrechts gelten. Charakteristisch für das Vorliegen von Waren mit digitalen Elementen sind drei Merkmale: Die digitalen Produkte (i) sind räumlich und/oder funktional mit der Ware verbunden, (ii) erforderlich, damit die Ware vertragsmäßig funktioniert, und (iii) werden im Rahmen desselben Vertrags bereitgestellt wie die Ware selbst, was allerdings nach § 327a III 2 BGB zu vermuten ist (Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2914).Ein Kühlschrank mit Bestellfunktion, bei dem diese Bestellfunktion defekt ist, würde in seiner Grundfunktion nicht eingeschränkt sein und daher mit Blick auf die Bestellfunktion in den Bereich von § 327a II BGB fallen. Ein Smartphone hingegen, dessen Betriebssystem defekt ist, würde insgesamt nicht funktionieren. Nach § 327a III BGB würden daher bezüglich des Smartphones die kaufrechtlichen Regelungen gelten.
Und schon wieder sind wir in der Lage, ein Schaubild mit Inhalt zu füllen:
2. Bereitstellung digitaler Produkte, §§ 327b, 327c BGB
Es gibt drei grundlegende Pflichten des Unternehmers. Er muss
(i) die digitalen Produkte bereitstellen (§ 327b BGB),
(ii) die digitalen Produkte müssen frei von Produkt- und Rechtsmängel, also „vertragsmäßig“ sein (§ 327d BGB) und
(iii) er darf die digitalen Produkte bei einer dauerhaften Bereitstellung nur unter Beachtung der Vorgaben in § 327r BGB verändern.
Verletzt der Unternehmer eine dieser Pflichten, knüpft das Gesetz daran unterschiedliche Rechtsfolgen. Diese sollen mit dem nachstehenden Schaubild zunächst einmal im Überblick dargestellt und anschließend erläutert werden:
§ 327b BGB konkretisiert die vertragliche Leistungspflicht des Unternehmers zur Bereitstellung des digitalen Produkts hinsichtlich der Leistungszeit sowie der Art und Weise der Bereitstellung (vgl. § 327b I BGB). § 327b II BGB betrifft den Zeitpunkt für die Erfüllung der Bereitstellungspflicht, § 327b III – V BGB die Art und Weise, in der die Bereitstellung vorzunehmen ist, und § 327b VI BGB – abweichend insbesondere von § 363 BGB – die Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Bereitstellung erfolgt ist.
§ 327c BGB befasst sich mit den Rechten des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung. Die Norm legt zwei Rechte des Verbrauchers fest, wenn die vom Unternehmer geschuldete Bereitstellung des digitalen Produkts ausbleibt: Das Recht zur Vertragsbeendigung nach Maßgabe von § 327c I BGB und den Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 327c II BGB (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327c Rn. 1). § 327c BGB betrifft die Nichtleistung im Unterschied zur nicht vertragsgemäßen bzw. mangelhaften Leistung (Schlechtleistung), die in den §§ 327d ff. BGB geregelt ist. Erfasst sind von dieser Vorschrift somit allein solche Fälle, in denen die Bereitstellung zum Zeitpunkt der Fälligkeit vollständig unterblieben ist. Hat der Unternehmer hingegen eine Teilleistung bewirkt, liegt eine mangelhafte Leistung vor, deren Rechtsfolgen nicht § 327c BGB, sondern die §§ 327d ff. BGB festlegen (BT-Drucks. 19/27653, S. 50).
3. Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte, §§ 327d – 327h BGB
Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a BGB zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt vertragsgemäß, d. h. frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitzustellen (§ 327d BGB).
Der Produktmangel ist in § 327e BGB geregelt. Nach § 327e I 1 BGB ist das digitale Produkt frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit (dazu § 327e I 2, 3 BGB) den subjektiven Anforderungen (dazu § 327e II BGB), den objektiven Anforderungen (dazu § 327e III BGB) und den Anforderungen an die Integration (dazu § 327e IV BGB) entspricht. Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt (§ 327e V BGB). Ist das digitale Produkt nicht mangelfrei und haben die Parteien auch keine negative Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 327h BGB getroffen, stehen dem Verbraucher die Mängelrechte nach §§ 327i ff. BGB zu (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327e Rn. 1). Die schauen wir uns gleich noch genauer an.
§ 327f BGB enthält eine Aktualisierungspflicht des Unternehmers. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums (dazu im Einzelnen § 327f I 3 BGB) Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird (§ 327f I 1 BGB). Der Begriff der „Aktualisierungen“ umfasst dabei als Oberbegriff sowohl „Updates“ als auch „Upgrades“ (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327f Rn. 4). Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen (§ 327f I 2 BGB). Unterlässt es der Verbraucher, eine ihm bereitgestellte Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 327f II BGB nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist.
Aber welche Frist ist denn in diesem Sinne „angemessen“? Das ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls u. a. im Hinblick auf Risiken für die digitale Umgebung des Verbrauchers bei Ausbleiben der Aktualisierung und sonstige Auswirkungen auf andere Hard- und Software sowie den Zeitaufwand für die Installation zu bestimmen (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327f Rn. 12). Heißt für Dich in der Fallbearbeitung: Argumentiere gut, dann gibt es kein „falsches“ Ergebnis.
Die Rechtsmängel sind in § 327g BGB geregelt. Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e II, III BGB nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen (§ 327g BGB). Die Vorschrift betrifft vor allem den Schutz des Verbrauchers vor Einschränkungen, die aus Immaterialgüterrechten (Urheberrechte und sonstige Schutzrechte) Dritter für die Nutzung des digitalen Produkts entstehen können (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327g Rn. 1). Als Rechtsfolge eines Rechtsmangels stehen dem Verbraucher – wie bei einem Produktmangel und vorbehaltlich einer nach § 327h BGB wirksamen negativen Beschaffenheitsvereinbarung – die Mängelrechte gemäß §§ 327i ff. BGB zu. Dazu kommen wir gleich. Jetzt ist aber erst einmal ein weiteres Schaubild angezeigt:
4. Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, §§ 327i – 327p BGB
So, und jetzt kommen wir zu dem „Herzstück“ der §§ 327 ff. BGB, nämlich den Rechten des Verbrauchers bei Mängeln des digitalen Produkts. Strukturiert sind diese Vorschriften eigentlich genauso wie im Kaufrecht. Als „Programmvorschrift“ dient – ähnlich wie § 437 BGB im Kaufrecht – der § 327i BGB. Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher gemäß § 327i BGB Nacherfüllung verlangen (Nr. 1), den Vertrag beenden oder den Preis mindern (Nr. 2) und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen (Nr. 3).
Die Einzelheiten des auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands und zur Tragung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen gerichteten Nacherfüllungsanspruchs sind in § 327l BGB geregelt. Grundsätzlich steht dem Unternehmer ein „Recht zur zweiten Andienung“ zu (Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2918). Auch Verträge über digitale Produkte kennen ein „Primat der Nacherfüllung“ (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327l Rn. 1 und § 327m Rn. 2). Diese „Hierarchie der Rechtsbehelfe“ ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 327i BGB, sondern erst aus den folgenden Vorschriften, insbesondere aus § 327m I, III BGB (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327i Rn. 1).
Die Einzelheiten zur Vertragsbeendigung finden sich in § 327m I, II, IV, V BGB. Die §§ 327o, 327p BGB behandeln im Detail die Ausübung des Beendigungsrechts sowie die Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung (Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2918). Mit der „Vertragsbeendigung“ erhält ein Begriff in das BGB Einzug, der für das Allgemeine Schuldrecht neu ist und sowohl den einmaligen Leistungsaustausch als auch Dauerschuldverhältnisse erfasst; die Vertragsbeendigung dient insofern als Oberbegriff für die Sachlagen des Rücktritts (§§ 323 ff. BGB) und der Kündigung (§ 314 BGB; Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327m Rn. 1). Mit der Minderung des Preises befasst sich § 327n BGB. Sie dient der Anpassung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises auf den verminderten Wert des mangelhaften digitalen Produkts.
Nach § 327i Nr. 3 BGB kann der Verbraucher Schadensersatz nach § 280 I BGB und § 327m III BGB oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen. Der Unternehmer haftet nur auf Schadensersatz, wenn er die Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts nach dem Maßstab der §§ 276 ff. BGB zu vertreten hat; dies wird aber gemäß § 280 I 2 BGB vermutet, so dass der Unternehmer zu beweisen hat, dass er die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327m Rn. 13).
Und? Kommt Dir eigentlich bekannt vor, oder? Ist eigentlich wie im Kaufrecht. Trotzdem wollen wir auch das noch einmal anhand eines Schaubilds zusammenfassen:
5. Beweislastumkehr und Verjährung, §§ 327k, 327j BGB
Eine weitere Parallele zum Kaufrecht besteht darin, dass es spezielle Vorschriften zur Umkehr der Beweislast (§ 327k BGB als Pendant zu § 477 BGB) und zur Verjährung (§ 327j BGB als Pendant zu § 438 BGB) gibt. Sehen wir uns auch das mal näher an.
Nach den allgemeinen Grundsätzen (insbesondere § 363 BGB) müsste an sich der Verbraucher, der eines der in 327i BGB aufgeführten Rechte bei Produkt- oder Rechtsmängeln geltend macht, die dafür maßgeblichen Tatsachen beweisen (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327k Rn. 1). Davon abweichend legt § 327k BGB eine Umkehr der Beweislast bei Mängeln eines digitalen Produkts zugunsten des Verbrauchers fest. Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g BGB abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war (§ 327k I BGB). Diese Vermutung gilt für Verträge über eine einmalige Bereitstellung. Demgegenüber stellt § 327k II BGB für Verträge über eine dauerhafte Bereitstellung die entsprechende Vermutung auf, dass das Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war. § 327k III BGB enthält Ausnahmen von der Beweislastumkehr und § 327k IV BGB einige Einschränkungen dieser Ausnahmen (Rückausnahmen).
§ 327j BGB enthält eine spezielle Regelung zur Verjährung. Der Verjährung unterliegen nur Ansprüche (§ 194 I BGB). Demgemäß ordnet § 327j I BGB nur für die in § 327i Nr. 1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz eine Verjährung innerhalb von zwei Jahren ab der Bereitstellung an. Im Falle der dauerhaften Bereitstellung verjähren diese Ansprüche nach § 327j II BGB allerdings nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 327f BGB verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums (§ 327j III BGB). Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (§ 327j IV BGB). Für die in § 327i Nr. 2 BGB bezeichneten Rechte (Vertragsbeendigung und Minderung) gilt nach § 327j V BGB die Regelung in § 218 BGB entsprechend: Sind die Nacherfüllungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjährt und erhebt der Unternehmer die Verjährungseinrede (vgl. § 214 I BGB), kann der Verbraucher sein Vertragsbeendigungsrecht (§ 327m I, II, IV, V BGB) und sein Minderungsrecht (§ 327n BGB) nicht mehr wirksam ausüben (Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327j Rn. 6).
Diese Erkenntnisse versetzen uns in die Lage, das vorstehende Schaubild zu ergänzen:
6. Änderungen an digitalen Produkten, § 327r BGB
Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung digitaler Produkte kann es zu der Situation kommen, dass durch nachträgliche Änderungen die Interessen des Verbrauchers beeinträchtigt werden. Dem gebietet die Vorschrift des § 327r BGB Einhalt (zum Folgenden: Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2919). In Abgrenzung zu den im Rahmen der Vertragsmäßigkeit geschuldeten Aktualisierungen (§ 327f BGB) behandelt § 327r BGB Änderungen des digitalen Produkts, welche über das erforderliche Maß hinausgehen (vgl. § 327r I BGB), z. B. weil sie das digitale Produkt ganz verändern oder sogar den Leistungsumfang einschränken. Es geht also bei § 327r BGB um einen Sonderfall der (nachträglichen) Schlechtleistung.
Solche Änderungen darf der Unternehmer nur vornehmen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
(i) der Vertrag muss diese Möglichkeit vorsehen und einen triftigen Grund dafür enthalten,
(ii) dem Verbraucher dürfen durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und
(iii) der Verbraucher muss klar und verständlich über die Änderung informiert werden (§ 327r I Nr. 1 – 3 BGB).
Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher nicht nur unerheblich (§ 327r II 3 BGB) beeinträchtigt, darf der Unternehmer nur vornehmen, wenn er den Verbraucher darüber hinaus innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert (§ 327r II 1 BGB); dabei muss die Information die in § 327r II 2 BGB genannten Angaben enthalten. Sofern die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich beenden (§ 327r III 1 BGB), sofern die Beendigung des Vertrags nicht nach Maßgabe des § 327r IV BGB ausgeschlossen ist. Für die Rechtsfolgen einer Vertragsbeendigung nach § 327r III BGB verweist § 327r V BGB auf das Rechtsfolgenregime der §§ 327o II – V, 327p BGB.
7. Rückgriff des Unternehmers, § 327u BGB
Der § 327 BGB regelt in seinen Absätzen 1 bis 5 den Rückgriff des Unternehmers, der dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitgestellt hat, bei dem Vertragspartner, von dem er das digitale Produkt bezogen hat (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327u Rn. 1). Diese Regelungen sind nach Absatz 6 des § 327 BGB auf die Vertragsbeziehungen zwischen allen Gliedern der Vertriebskette, deren letztes Glied der mit dem Verbraucher kontrahierende Unternehmer ist, entsprechend anzuwenden. Der Unternehmer hat keine Ansprüche nach § 327u BGB gegen seinen Vertriebspartner, wenn der Verbraucher den Weg der Vertragsbeendigung, der Minderung oder des Schadensersatzes gewählt hat (Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2919).
8. Verhältnis zum Datenschutz, § 327q BGB
Und ganz zum Schluss werfen wir noch einen kurzen Blick auf die Vorschrift des § 327q BGB. Diese stellt klar, dass es keine vertragsrechtlichen Sanktionen zur Folge hat, wenn der Verbraucher Rechte aus dem Datenschutzrecht (insbesondere der DS-GVO) wahrnimmt (hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 11. Aufl. 2022, § 327q Rn. 1). Die Wirksamkeit des Vertrags mit dem Unternehmer bleibt dann unberührt (§ 327q I BGB) und Ersatzansprüche des Unternehmers wegen Einschränkungen der Datenverarbeitung sind ausgeschlossen (§ 327q III BGB). Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Verbraucher seine datenschutzrechtlichen Befugnisse ausüben kann, ohne dadurch rechtliche Nachteile befürchten zu müssen (BT-Drucks. 19/27653, S. 75). Dem Unternehmer wird aber unter den Voraussetzungen des § 327q II BGB das Recht eingeräumt, den Vertrag mit dem Verbraucher fristlos zu kündigen. Vom Anwendungsbereich des § 327q BGB erfasst sind insbesondere Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung gemäß Art. 7 III DS-GVO widerruft oder sein Widerrufsrecht gemäß Art. 17 DS-GVO ausübt (Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2915).
So, und damit hast Du Dich dann auch erfolgreich durch die §§ 327 ff. BGB gekämpft. War doch gar nicht so schlimm, wie Du es zu Beginn dieses Aufsatzes noch befürchtet hattest, oder? Wenn Du wieder bei Kräften bist, wiederhole das Ganze doch noch einmal. Spätestens dann wird sich Deine Angst vor den neuen Vorschriften verflüchtigt haben. Und vor allem der (Irr-)Glaube, „alles“ sei neu. Ist ja gar nicht so. Die Änderungen und Neuerungen sind überschaubar. Ein „neues Kaufrecht“ oder gar ein „neues Schuldrecht“ können wir jedenfalls nicht feststellen.
V. Sonstige Änderungen im BGB und UWG
Abschließend möchten wir Dich noch auf einige weitere Gesetzesänderungen hinweisen, die teilweise schon in Kraft getreten sind, teilweise aber auch erst im Laufe des Jahres 2022 in Kraft treten werden. Auch hier gilt: Alles nicht schlimm und erst recht nicht „bahnbrechend“. Man muss es halt nur im Blick haben.
Einige neue Vorschriften beruhen auf dem Gesetz für faire Verbraucherverträge (BGBl. I. 2021, S. 3433). Dieses Gesetz beruht nicht auf europarechtlichen Vorgaben. Es dient dem Verbraucherschutz (Buchmann/Panfili, in: Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, 1. Aufl. 2022, § 7 Rn. 1, 4, 26). Wir fassen Dir die wesentlichen Neuerungen lediglich stichpunktartig zusammen:
§ 308 Nr. 9 BGB (ab 01.10.2021): Unwirksamkeit bestimmter Abtretungsausschlüsse.
§ 309 Nr. 9 BGB (ab 01.03.2022): Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren/Erbringung von Dienst- oder Werkverträgen laufen maximal zwei Jahren und können sich danach allenfalls stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängern; dann Kündigungsrecht des Klauselgegners mit einer Frist von höchstens einem Monat.
§ 312k BGB (ab 01.07.2022): Verpflichtung zur Vorhaltung eines „Kündigungsbuttons“ für Dauerschuldverhältnisse, deren Vertragsschluss auch im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht wird.
Weitere Gesetzesänderungen sind auf das „Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ (BGBl. I. 2021, S. 3483). Der Name des Gesetzes bietet Stoff für Juristen-Witze. Der Inhalt nicht wirklich. Ab 28.05.2022 treten insbesondere folgende Neuerungen in Kraft:
§ 312k BGB: Informationspflichten für Betreiber von „Online-Marktplätzen“.
§§ 356 IV, V BGB: Erlöschen des Widerrufsrechts neu gefasst.
§§ 357 ff. BGB: Umstrukturiert und teilweise neu gefasst.
Mit diesen neuen Vorschriften werden wir uns noch genauer zu beschäftigen haben. Aber nicht mehr heute. Zum Glück haben wir noch etwas Zeit, bis diese Normen in Kraft treten. Für den ersten Moment reicht es. Darin stimmst Du uns sicher zu.
Abschließend haben wir noch einen Tipp für Dich:
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