Examensreport: ZR III 1. Examen Februar 2021 in NRW

Examensreport: ZR III 1. Examen Februar 2021 in NRW

Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll

Eine anspruchsvolle Klausur, für die fundierte Sachenrechtskenntnisse erforderlich sind. Außerdem geht es durch das BGB AT sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht.

Fall 1:

K ist Schreiner und stellt Holzmöbel her. Für die Herstellung seiner Möbel kauft er von dem Waldeigentümer V 500 Kubikmeter Holz zu einem Preis von 20.000 €. V übergibt dem K das Holz sofort, jedoch unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch K. V und K vereinbaren eine Individualvereinbarung mit folgendem Inhalt:

“Eine Be- und Weiterverarbeitung des von dem Vorbehaltsverkäufer (V) gelieferten und in seinem Eigentum stehenden Holzes durch den Vorbehaltskäufer (K) wird für V vorgenommen, so dass V als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an dem hergestellten Produkt erwirbt.”

K fertigt in der Folgezeit aufwändige Schaukelstühle aus dem von V gekauften Holz, welche einen Wert von insgesamt 80.000 € haben. Bevor K das Holz gänzlich bezahlt hat, muss er ein Darlehen bei dem Privatmann L aufnehmen. Zur Sicherung des Darlehens übereignet K dem L die aus dem Holz des V gefertigten Schaukelstühle. Sie einigen sich darauf, dass diese auf dem Gelände des K verbleiben. Später kündigt L das Darlehen gegenüber K wirksam und fristgemäß.

Frage 1: Wer ist Eigentümer der Schaukelstühle? Fragen der Übersicherung sind außer Acht zu lassen.

Fall 2:

A ist eingetragener Kaufmann. Er produziert und vertreibt Berufskleidung für verschiedene Branchen. Sein gewerbliches Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. A arbeitet mit der selbständigen Modedesignerin M zusammen, welche für den A die Schnittentwicklung und die Kollektionsgestaltung übernimmt. Am 10.12.2019 schließt A einen Kaufvertrag mit Z über einen Computer zu einem Preis von 1.000 €. Diesen will A für seinen Betrieb nutzen. Z liefert den Computer am 18.12.2019 ordnungsgemäß an A. Den Kaufpreis zahlt A nicht.

Zu Beginn der Corona-Pandemie entwirft M Mund-Nasen-Bedeckungen. Im Frühjahr 2020 beginnt A mit der Produktion. Zunächst verkaufen sich die Masken besonders gut. Mehrere große Unternehmen erbitten von A in diesem Zuge Angebote über die Lieferung größerer Mengen von Masken. Die Interessenten teilen nach Zusendung der Angebote mit, dass sie die angebotenen Vertragsbedingungen zunächst überprüfen wollen.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der guten Auftragslage geht A von zukünftig weiter steigenden Absätzen aus. Aus diesem Grund bietet er M einen Eintritt in sein Geschäft durch Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin mit einer Bareinlage in Höhe von 200.000 € an. M soll in der neu zu gründenden Gesellschaft im Innenverhältnis zu einem Drittel am Gewinn und Verlusten des Unternehmens beteiligt werden. A will sein bisheriges Handelsgeschäft als Sacheinlage einbringen. Als A und M verhandeln, teilt er der M wahrheitswidrig mit, dass mehrere Großkunden Masken bereits vertraglich bindend bestellt hätten. Entsprechend dem Angebot des A formulierte ein Notar die notariell beurkundete “Aufnahmevereinbarung”, welche durch A und M am 02.05.2020 unterschrieben wurde. M zahlt die Einlage in Höhe von 200.000 €. Des Weiteren wird die Gesellschaft ordnungsgemäß im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts am 15.05.2020 eingetragen. Zunächst laufen die Geschäfte weiterhin gut. A kauft am 02.06.2020 im Namen der neu gegründeten Gesellschaft eine Produktionsmaschine zum Preis von 120.000 € bei X. Diese wird ordnungsgemäß geliefert und in Betrieb genommen. Dies geschah ohne Mitwirkung der M.

Ab September 2020 verschlechtern sich die Geschäfte des A jedoch enorm. Die erhofften Bestellungen von Großkunden, welche A gegenüber M bei den Aufnahmeverhandlungen wahrheitswidrig behauptet hat, bleiben zudem aus.

M beauftragt einen Rechtsanwalt, um bei den Angebotsadressaten Erkundigungen bzgl. der vermeintlichen Großbestellungen einzuholen. Am 20.09.2020 wird M die wahre Sachlage bekannt. Sie erklärt gegenüber A am 15.10.2020 die Anfechtung der “Aufnahmevereinbarung”. Sie sei arglistig getäuscht worden. M hätte die “Aufnahmevereinbarung” nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass keine Bestellungen durch Großkunden vorlagen.

Frage 2: Hat X gegen M einen Anspruch auf Zahlung des noch offenen Kaufpreises für die Produktionsmaschine in Höhe von 120.000 €?

Frage 3: Hat Z gegen M einen Anspruch auf Zahlung des noch offenen Kaufpreises für den Computer in Höhe von 1.000 €?

Fall 3:

E und F sind Gesellschafter einer wirksamen OHG. Intern vereinbart ist zwischen E und F, dass E zu einem Drittel am Gewinn und Verlust der OHG beteiligt sein soll. Die OHG schuldet der G eine Kaufpreisforderung in Höhe von 3.000 €. E möchte bei der OHG Regress nehmen; dieser stehen jedoch keine Mittel dafür zur Verfügung. E ist der Meinung, dass er sich bei seinem Mitgesellschafter F schadlos halten könne.

Frage 4: Hat E gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 € oder jedenfalls 2.000 €?

Bearbeitervermerk:

Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, Ansprüche aus GoA, unerlaubter Handlung und Bereicherungsrecht sind nicht zu prüfen.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte zu dieser Klausur an: