A. Prüfungsrelevanz
Die „Diesel-Fälle“, also die zivilgerichtliche Aufarbeitung des Diesel-Skandals, beschäftigt die Gerichte seit mehreren Jahren intensiv. Dabei geht es nicht mehr nur um betroffene VW-Modelle, sondern immer mehr auch um Fahrzeuge anderer deutscher Hersteller. Die Käufer nehmen teilweise die Verkäufer auf Neulieferung, Minderung oder Rückabwicklung in Anspruch (hierzu BGH VIII 225/17, Hinweisbeschluss vom 8.1.2019). Überwiegend richten sich die Klagen mittlerweile aber direkt gegen die Hersteller. Im Mittelpunkt stehen dabei Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB. VW wird dabei vorgeworfen, mit dem Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge die potentiellen Käufer vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt zu haben.
Nach einer Vielzahl instanzgerichtlicher Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen hat der u.a. für das Deliktsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) erstmals über eine solche Klage entschieden und dort sowie in weiteren Urteilen aus dem Sommer 2020 (VI ZR 354/19, VI ZR 367/19, VI ZR 397/19 und VI ZR 5/20) zu allen maßgeblichen Streitfragen Stellung genommen. Diese Entscheidungen sollen im Folgenden vorgestellt werden. Ihre Relevanz für beide Examen ist schon deshalb enorm, weil der BGH nicht nur zu sämtlichen Voraussetzungen des § 826 BGB (hierzu unter C.) Ausführungen macht, sondern auch allgemeine Grundsätze des Schadensrechts vertieft. Daneben finden sich auch prüfungsrelevante Ausführungen zum Prozessrecht. Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit Klausuren, Aktenvorträge und Prüfungsgespräche diese Rechtsprechung zum Gegenstand haben werden.
B. Hintergrund
VW brachte seit Anfang der 2010er Jahre Diesel-Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189 und 2,0 Liter Hubraum auf den Markt. Hierfür wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse 5 erteilt.
Dabei täuschte VW das KBA. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkannte nämlich, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und schaltete in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Eine solche Abschalteinrichtung ist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig.
Am 22. September 2015 räumte VW im Rahmen einer ad-hoc-Mitteilung öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen VW ein bestandskräftiger Bescheid des KBA mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab VW auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. VW gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte.
In der Folge traf die eingangs beschriebene Klagewelle auf die Ziviljustiz und erreichte 2019 schließlich auch den Bundesgerichtshof.
C. Rechtliche Einordnung
§ 826 BGB hat die folgenden Voraussetzungen:
1. Sittenwidrigkeit Schädigung
Es muss ein objektiv und subjektiv sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegen.
Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Erforderlich ist eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.
Subjektiv muss der Schuldner die Tatumstände, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, entweder positiv kennen oder sich dieser Kenntnis durch ein grob leichtfertiges, gewissenloses Verhalten verschließen.
Schon auf der Tatbestandsebene wird geprüft, ob dem Anspruchsteller dadurch ein Schaden entstanden ist. Dabei schützt § 826 BGB über die Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB hinaus auch das Vermögen des Gläubigers.
2. Schädigungsvorsatz
Der Schädiger muss den Schaden mindestens bedingt vorsätzlich herbeigeführt haben. Absicht ist nicht erforderlich. Er muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dabei braucht er nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat
Der Vorsatz muss sich nicht zugleich auf die Sittenwidrigkeit des Handelns beziehen.
3. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB vor, kann der Gläubiger vom Schuldner - wie sonst auch - Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB verlangen. Dabei gelten zunächst dieselben Grundsätze wie für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
D. Die Entscheidungen des BGH
Die Sachverhalte der einzelnen Entscheidungen sind in ihrem Kern gleichgelagert:
Die Kläger erwarben einen Neu- oder Gebrauchtwagen, in dem die unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut war. Sie ließen das Software-Update installieren. Später forderten sie VW unter Fristsetzung erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs auf.
Mit ihren Klagen begehrten sie vor allem,
- die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs,
- die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde sowie
- die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen.
I. Anspruch aus § 826 BGBDer BGH hat sich zu allen Voraussetzungen des § 826 BGB – wie unter B. aufgeführt – geäußert.
1. Sittenwidrige SchädigungKern des Anspruchs ist die sittenwidrige Schädigung.
a) Objektive SittenwidrigkeitIm Mittelpunkt der Diskussion stand deshalb zunächst, ob das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der manipulierten Abgassteuerung im Verhältnis zu den Käufern objektiv sittenwidrig war. In seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) hat der VI. Zivilsenat dies bejaht und seine Auffassung ausführlich begründet (Rn. 15 ff.):
„Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen.“
Zur Begründung stellt der BGH zunächst darauf ab,
„(…) dass die Abschalteinrichtung auf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung über Jahre hinweg nicht nur im Unternehmen der Beklagten selbst, sondern auch bei mehreren Tochterunternehmen in verschiedenen Fahrzeugmodellen durch aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung in die Motorsteuerung eingebaut worden ist, wobei bei einer Entdeckung der verwendeten Software eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte erfolgen können.“
Ziel dieses Vorgehens sei es gewesen, den Gewinn dadurch zu erhöhen, dass die Fahrzeuge günstiger als sonst möglich hergestellt werden konnten. Ein solches Ziel sei grundsätzlich zwar nicht zu beanstanden, werde jedoch dann verwerflich,
„(…) wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (…)“
Jeder Käufer - egal ob eines Neu- oder Gebrauchtwagens - vertraue arglos darauf, dass der Autohersteller die gesetzlichen Vorgaben einhält, und dürfe sich darauf auch verlassen. Das habe sich VW gezielt zunutze gemacht. VW treffe daher das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch im Hinblick auf alle unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge.
Wertungsmäßig stehe das Verhalten der Beklagten einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (VI ZR 367/19 Rn. 13).
b) Subjektive Sittenwidrigkeit (Sekundäre Darlegungslast)
Die Beklagte muss die objektiven Umstände der Sittenwidrigkeit gekannt oder sich dieser Kenntnis durch ein grob leichtfertiges, gewissenloses Verhalten verschlossen haben.
Nun handelt es sich bei der Volkswagen AG um eine juristische Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG), die keine eigene Kenntnis haben kann. Ihr werden jedoch das sittenwidrige Handeln und damit auch die Kenntnis der für sie handelnden Personen zugerechnet. Allerdings gilt das zunächst nur für ihre Vorstände oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB). Ansonsten kommt nur eine Zurechnung über § 831 BGB in Betracht.
Da es sich bei der sittenwidrigen Schädigung um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, mussten also grundsätzlich die Käufer nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darlegen und ggf. beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter nach § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllt hat.
Dabei standen die Käufer vor dem Problem, dass sie naturgemäß keine Kenntnisse über die Abläufe im VW-Konzern haben konnten.
- Im Verfahren VI ZR 252/19 hat der Kläger behauptet, der vormalige Leiter der Entwicklungsabteilung habe im Jahr 2011 Kenntnis von den illegalen Praktiken in Bezug auf die unzulässige Abschalteinrichtung erlangt und dies im Bewusstsein der Täuschung über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge gebilligt. Die Beklagte hat diese Behauptung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten. Das hält der BGH für unzulässig und hat den Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen (Rn. 30).Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, dass der vormalige Vorstand der Beklagten von der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst habe. Die Beklagte hat hierzu nur vorgetragen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe. Das hat dem BGH nicht gereicht. Der Beklagten habe die sekundäre Darlegungslast oblegen (Rn. 36 ff.).Wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, habe das Berufungsgericht der Beklagten zu Recht auferlegt mitzuteilen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis sie insoweit angestellt habe und über welche Erkenntnisse sie insoweit verfüge. Dies sei ihr möglich und zumutbar gewesen. Dabei wäre es ausreichend gewesen, wenn die Beklagte zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihr veranlassten Ermittlungen vorgetragen hätte.Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Kläger die damaligen Vorstandsmitglieder der Beklagten als Zeugen hätte benennen können. Zum einen spiele das auf der Darlegungsebene keine Rolle, zum anderen stünden die Vorstände wegen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung als Zeugen nicht zur Verfügung (§ 384 Nr. 2 ZPO), was nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfe.
- Im Verfahren [VI ZR 367/19](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020099.html) (Rn. 17 ff.) hat der BGH diese sekundäre Darlegungslast konkretisiert. Der Kläger hat behauptet, dass die Entscheidung, die Abgaswerte zu manipulieren, von den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden seien. Wenigstens eine leitende Person aus dem Vorstand, zumindest jedoch ein verfassungsmäßig berufener Vertreter habe die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen oder diese zumindest gebilligt habe. Die Motorsteuerungssoftware sei von Anfang an mit dem Ziel entwickelt und eingesetzt worden, die Abgaswerte am Prüfstand zu manipulieren. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen sei davon auszugehen, dass diese Entscheidung auf Vorstandsebene getroffen, dort aber jedenfalls gebilligt worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass ein einfacher Ingenieur derartige Entscheidungen selbstständig treffe.Der BGH hat diesen Vortrag im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung bei der Beklagten für plausibel gehalten. Die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die grundlegende strategische Frage betroffen, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte.Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten umfasse deshalb die Fragen,
- wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat und
- ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
Diese Informationen würden unternehmensinterne Abläufe und Entscheidungsprozesse betreffen. Der Kläger stünde außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und könne den Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar.
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