Aktuelle Entscheidungen des BGH in den „Diesel-Fällen“-Teil 2

D. Die Entscheidungen des BGH

I. Anspruch aus § 826 BGB
    1. Sittenwidrige Schädigung
        a) Objektive Sittenwidrigkeit
        b) Subjektive Sittenwidrigkeit (Sekundäre Darlegungslast)

 

c) Wegfall der Sittenwidrigkeit im Herbst 2015

Im Verfahren VI ZR 5/20 hatte der Kläger das Fahrzeug erst im August 2016 gekauft, also weit nach dem Zeitpunkt, zu dem VW selbst den Diesel-Skandal öffentlich gemacht hat. Der BGH hat einen Anspruch dieses Klägers nach § 826 BGB abgelehnt (Rn. 30 ff.).

„Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16) dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Zu kurz greift es daher, in solchen Fällen entweder nur auf den Zeitpunkt der “Tathandlung” bzw. der “Tat” (…) oder, wie es hier das Berufungsgericht getan hat, nur auf den des Schadenseintritts (…) abzustellen.“

Etwas anderes folge nicht daraus, dass bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB nach ständiger BGH-Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme maßgeblich sind, während es auf die spätere Entwicklung nicht ankommt. Es sei zu berücksichtigen, dass ein vertragliches Schuldverhältnis in aller Regel bereits mit dem (wirksamen) Vertragsschluss begründet wird, wogegen der Anspruch aus § 826 BGB bereits auf der Tatbestandsebene den Eintritt eines Schadens beim konkreten Anspruchsteller voraussetze.

„Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (entgegen Petzold, NJW 2020, 1326, 1327, 1329).“

Der BGH führt sodann aus, dass bereits die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet gewesen sei, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden.

„Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im August 2016 einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, aufgrund derer ihr Verhalten gegenüber früheren Käufern als verwerflich zu werten war, sind bereits im Herbst 2015 entfallen. Dass die Beklagte die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber dem Kläger nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem diese ihr Verhalten, wie beschrieben, geändert hatte, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen vom “Dieselskandal” im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (…)“

Nach der Auffassung des BGH kommt es also auch nicht darauf an, ob der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits Kenntnis vom „Diesel-Skandal“ hatte.

 

d) Kausaler Schaden

Da die Käufer in der Hauptsache die Erstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugs begehrten, stellt sich die Frage, ob der Kauf an sich einen Schaden darstellen kann.

 

aa) Differenzhypothese

Grundsätzlich wird der Eintritt eines Vermögensschadens anhand der Differenzhypothese ermittelt. Dabei wird die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjenigen (hypothetischen) Vermögenslage, die ohne dieses Ereignis bestünde, verglichen. Danach könnte der Eintritt eines Schadens zweifelhaft sein, da in den Fahrzeugen der Kläger das Software-Update installiert wurde.

Das Ergebnis der Differenzhypothese muss jedoch stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.

 

bb) Vertragsschluss als Schaden

Im Verfahren VI ZR 252/19 hat der BGH ausführlich begründet, warum der Abschluss des Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit manipulierter Abgasrückführung einen Schaden darstelle (Rn. 46 ff.). Der Vertragsschluss sei als unvernünftig anzusehen, da der Kläger eine Leistung erhalten habe, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar gewesen sei.

Werde jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, könne er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Das setze allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Insoweit bewirke § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (so auch VI ZR 367/19 Rn. 23).

 

cc) Kausalität

Das sittenwidrige Verhalten muss den Schaden herbeigeführt haben. Die Kläger dürften also die Fahrzeuge nicht gekauft haben, wenn sie die Manipulation gekannt hätten. Auch für diese anspruchsbegründende Tatsache tragen sie grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.

Der BGH hält es für zulässig, dass die Tatsacheninstanzen ihrer Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO den Erfahrungssatz zugrunde legen, dass auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (VI ZR 252/19 Rn. 49 ff.). Der Tatrichter könne sich die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden. Im Rahmen eines Indizienbeweises könnten Erfahrungssätze, etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder durch besondere Sachkunde erworbene Regeln, etwa ökonomische Erfahrungssätze, Bedeutung erlangen.

„Der Senat tritt dem Berufungsgericht nach eigener Prüfung im Hinblick auf den vom Berufungsgericht angenommenen Erfahrungssatz bei. Bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 5-7 mwN). Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der - wie hier der Kläger - ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. auch Heese, JZ 2020, 178, 182).“

Der BGH weist darauf hin, dass es allein auf die ex-ante-Sicht des Käufers ankomme. Hänge es danach letztlich vom Zufall ab, ob der unerkannt bestehende Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge aufgehoben werde, spiele es keine Rolle, dass sich diese Gefahr tatsächlich nicht verwirklicht habe.

 

dd) Kein Wegfall durch Software-Update

Liegt der Schaden bereits im Abschluss des Kaufvertrages, kann er durch das später aufgespielte Software-Update nicht entfallen sein (VI ZR 252/19 Rn. 57 ff.; VI ZR 367/19 Rn. 22). Es komme nicht darauf an, dass sich der Wert der Fahrzeuge nachträglich erhöht habe, denn dadurch würde der ungewollte Vertragsschluss nicht rückwirkend zu einem gewollten.

Dabei setzt sich der BGH auch mit dem Argument der Beklagten auseinander, dass ein Gleichlauf mit der Rückabwicklung eines nach § 123 BGB angefochtenen Vertrages herzustellen sei. Dort ist die Anfechtung unwirksam, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts nicht (mehr) beeinträchtigt worden ist (BGH V ZR 93/82). Der BGH lehnt eine Übertragung dieser Rechtsprechung ab. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hätten verschiedene Voraussetzungen und bestünden nebeneinander (VI ZR 252/19 Rn. 59).

 

2. Vorsatz

Bei der Begründung des Schädigungsvorsatzes der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) nimmt der BGH Bezug auf seine Ausführungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (VI ZR 252/19 Rn. 63):

„(…) Da diese nach den Feststellungen die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben.“

Es sei unerheblich, ob die handelnden Personen darauf vertraut haben, dass ihr sittenwidriges Handeln nicht aufgedeckt werde, da der Schaden nicht in einer etwaigen Betriebsuntersagung, sondern bereits im Vertragsschluss liege.

 

3. Umfang des Schadensersatzes

Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde (§ 249 Abs. 1 BGB). Ist diese Naturalrestitution nicht möglich, kann er Schadensersatz in Geld verlangen (§ 251 BGB).

 

a) Erstattung des Kaufpreises

Da das schädigende Ereignis der Abschluss des Kaufvertrages selbst ist, müssen die Käufer so gestellt werden, wie sie ohne den Fahrzeugkauf stünden. Sie hätten dann den Kaufpreis nicht gezahlt. Der Anspruch ist deshalb auf Erstattung des Kaufpreises gerichtet.

 

b) Vorteilsausgleich

Der Geschädigte soll grundsätzlich aber auch nicht besser stehen als ohne das schädigende Ereignis. Unter den folgenden Voraussetzungen findet deshalb - auch im Rahmen von § 826 BGB - ein Vorteilsausgleich statt:

 - Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.

 - Die Anrechnung des Vorteils muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen. Das ist der Fall, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schuldner nicht unbillig begünstigt.

 

aa) Herausgabe des Fahrzeugs

Ohne den Fahrzeugkauf hätten die Käufer kein Eigentum und Besitz an den Fahrzeugen erlangt. Es ist allgemein anerkannt und wird so auch von den Klägern akzeptiert, dass im Rahmen des Vorteilsausgleichs das Eigentum am Fahrzeug auf den Schädiger übertragen werden muss und diesem der Besitz zu verschaffen ist. Diese Verpflichtung besteht Zug-um-Zug gegen die Erstattung des Kaufpreises.

 

bb) Nutzungsersatz

Heftig umstritten war hingegen die Frage, ob sich die Käufer auch die Vorteile der jahrelangen Nutzung der Fahrzeuge auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen mussten.

 

(1) Grundsatz

Der BGH hat diese Frage bejaht (VI ZR 252/19 Rn. 64 ff.). Es sei nicht aus Gründen der Prävention geboten, die Vorteilsausgleichung auszuschließen, da dadurch der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt werde. Es würde sich auch dann nichts ändern, wenn es tatsächlich das Ziel der Beklagten gewesen wäre, die Verfahren zu verzögern, um die Nutzungsentschädigung anwachsen zu lassen, zumal sie nicht hätte abschätzen können, ob der Wert der gezogenen Nutzungen den auf die Hauptforderung zu zahlenden Zins übersteigen würde.

 

(2) Höhe des Nutzungsersatzes

Auch hinsichtlich der Höhe des Nutzungsersatzes hat der BGH eine Reihe von Streitfragen geklärt.

 

(a) Zeitraum

Der BGH stellt zunächst klar, dass der Nutzungsersatz auch für den Zeitraum, nachdem die Beklagte die Rücknahmeangebote der Käufer abgelehnt hatte, anzurechnen sei (VI ZR 252/19 Rn. 69 ff.; VI ZR 354/19 Rn. 14).

Dem Argument der Kläger, dem Vorteilsausgleich stehe ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen, weil sie das Fahrzeug hätten stilllegen und der Beklagten stattdessen Mietwagen- oder Taxikosten in Rechnung stellen können, erteilt der BGH schon aus dogmatischen Gründen eine Absage. Die Kläger hätten einen solchen Ersatzanspruch nicht gehabt, da dieser Schaden ihrem positiven Interesse (Erfüllungsinteresse) entsprechen würde, sie aber nur einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses hätten. Zudem habe das KBA den Betrieb des Fahrzeugs nach Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch das genehmigte Software-Update freigegeben. Da sich die Kläger für die ihnen zumutbare Nutzung entschieden hätten, seien die daraus gezogenen Vorteile auszugleichen.

Der BGH spricht sich in diesem Zusammenhang auch gegen eine Übertragung der Wertungen aus §§ 817 Satz 2, 393 und 814 BGB aus.

 

(b) Berechnung

Die durch Nutzung eines Fahrzeugs gezogenen Vorteile werden grundsätzlich nach der folgenden Formel berechnet:

                                        Bruttokaufpreis  x  gefahrene Strecke seit Erwerb
Nutzungsvorteil    =    __________________________________                                                                                  voraussichtliche Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt     

 

 - In der Sache VI ZR 252/19 ergab sich deshalb aus einem Kaufpreis von 31.490,00 Euro, einer voraussichtlichen Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt von 280.000 km - der Kläger hatte das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 20.000 km gekauft - und 52.229 nach dem Kauf gefahrenen Kilometern eine Nutzungsentschädigung von 5.873,90 Euro.

 

 - In der Sache VI ZR 354/19 hatte der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 56.739 km zum Preis von 23.750,00 Euro gekauft. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 254.658 km. Das Berufungsgericht ist von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern ausgegangen und hat auf dieser Grundlage einen Nutzungsvorteil von mehr als 23.750,00 Euro errechnet. Es hat deshalb die Klage abgewiesen.
Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts geteilt, dass der Kaufpreiserstattungsanspruch eines Käufers durch die Vorteilsanrechnung vollständig aufgezehrt werden könne und damit entfalle. Allein maßgeblich sei es, dass der mit dem Erstattungsanspruch geltend gemachte finanzielle Schaden durch die geldwerte Nutzung des Fahrzeugs vollständig ausgeglichen worden sei. Soweit der Kaufpreiserstattungsanspruch von den Nutzungsvorteilen erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit aufgezehrt werde, verbleibe dem Kläger die Möglichkeit, den [Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt](https://jura-online.de/lernen/arten-der-erledigung/2927/excursus?utm_campaign=Urteilsticker_Aktuelle_Entscheidungen_des_BGH_in_den_Diesel_Faellen_Teil_2) zu erklären (Rn. 11 ff.).

Der neuralgische Punkt der Berechnung ist also die voraussichtliche Restlaufzeit bei Erwerb des Fahrzeugs. Je höher sie ist, desto geringer fällt die Nutzungsentschädigung aus. Maßgeblich ist dabei die voraussichtliche Gesamtlaufleistung eines Neuwagens des gekauften Typs. Diese kann nach § 287 ZPO geschätzt oder auf der Grundlage eines Sachverständigengutachten festgestellt werden. In den BGH-Verfahren hatten die Berufungsgerichte folgende Laufleistungen geschätzt:

 - VW Sharan 2.0 TDI match:   300.000 Kilometer ([VI ZR 252/19 Rn. 83](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=106368&pos=0&anz=1))

 - VW Passat 2.0 TDI:                 250.000 Kilometer ([VI ZR 354/19 Rn. 15](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=109119&pos=7&anz=709))

 -  VW Golf VI 1.6 TDI:                200.000 Kilometer ([VI ZR 397/19 Rn. 36](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIZR397-19.html)).