BGH zu tödlicher Unfallfahrt und Ingerenz als Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB (Teil 2)

BGH zu tödlicher Unfallfahrt und Ingerenz als Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB (Teil 2)

Fortsetzung: Prüfung des zweiten Tatkomplexes und Besprechung der Strafzumessung

Nachdem wir im ersten Teil des Beitrags den I. Tatkomplex (die Unfallfahrt) besprochen haben, gehen wir nunmehr auf den II. Tatkomplex (das Abschleppen) sowie die Strafzumessung ein. Dieser Teil ist deshalb besonders interessant, weil sich der BGH rechtsfortbildend erstmals zu der Frage positioniert, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht.

Falls Du Dich nicht mehr genau an den Sachverhalt oder die vorangegangene Besprechung des Falles erinnerst, dann kannst Du Dir hier den ersten Teil dazu nochmal anschauen: Sachverhalt und Lösung I. Tatkomplex

II. Tatkomplex „Abschleppdienst“

1. Strafbarkeit des Z

Z hat sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er ist „Unfallbeteiligter“ im Sinne von § 142 Abs. 5 StGB. Er hat sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Z handelte auch mit zumindest bedingtem Vorsatz. Er wusste um die Unfallverursachung und dessen Folgen, wollte sich aber den Feststellungen zu seiner Person entziehen, um die Begehung seiner weiteren Straftaten zu verdecken.

2. Strafbarkeit des T
a) Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB

T hat sich nicht wegen Mordes durch Unterlassen gemäß den §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den Fahrradfahrer an der Unfallstelle zurückließ und mit Z davonfuhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Fahrradfahrer, der bereits kurz nach der Kollision starb, bereits länger tot.

b) Versuchter Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB

T könnte sich aber wegen versuchten Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem er den Fahrradfahrer – ohne Rettungshandlungen zu veranlassen – an der Unfallstelle zurückließ und mit Z davonfuhr. Fraglich ist, ob T als Täter dieser Straftat anzusehen ist oder lediglich als Teilnehmer. T müsste also Tatentschluss (Vorsatz) in Bezug auf die täterschaftliche Begehung eines Tötungsdelikts durch Unterlassen gehabt haben. T ging zwar beim Verlassen der Unfallstelle (ebenso wie Z) davon aus, dass das Unfallopfer möglicherweise noch lebt und gerettet werden könnte, und nahm dessen Versterben durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen billigend in Kauf. Allerdings fehlte es in seiner Person an einer Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB, da er den Unfall nicht verursacht hatte und nicht zur Vornahme von Rettungshandlungen verpflichtet war. Demgemäß bezog sich sein Wille und sein Wissen auch nicht darauf, dass er – pflichtwidrig – Rettungshandlungen unterlässt.

T hat sich nicht wegen versuchten Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht.

c) Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen, §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB

T könnte sich indes wegen Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen gemäß den §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Z von der Unfallstelle abholte.

Z hat vorsätzlich eine rechtswidrige Tat begangen (versuchter Mord durch Unterlassen, s.o.). Zu dieser Tat müsste T Hilfe geleistet haben. Eine Beihilfe „durch Tat“ ist jede Handlung, die die Haupttat in ihrer konkreten Gestalt erst ermöglicht oder ihren rechtsgutsverletzenden Erfolg vergrößert. T ist auf Bitte des Z zur Unfallstelle zurückgehrt und hat den Z dort abgeschleppt, mithin dessen „Flucht“ vom Tatort ermöglicht. Damit hat T für Z die Begehung der Haupttat erleichtert und die Rechtsgutsverletzung intensiviert. Dass der T den Z zudem auch vor Strafverfolgung schützen wollte, steht dem nicht entgegen. Jedenfalls hat T den Tatentschluss des Z durch sein positives Tun („Abschleppdienst“) hier gefördert.

T müsste auch mit „doppeltem Gehilfenvorsatz“, also vorsätzlich sowohl hinsichtlich der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat einschließlich aller erforderlichen subjektiven Merkmale beim Täter als auch hinsichtlich seiner Beihilfehandlung gehandelt haben. T ging beim Abschleppen des Z davon aus, dass das Unfallopfer möglicherweise noch lebt und gerettet werden könnte. Ferner nahm er dessen Versterben durch das bewusste Unterlassen von Rettungsmaßnahmen – zu denen, wie T wusste, Z verpflichtet war – billigend in Kauf. Sein Zutun zur Verwirklichung der Haupttat erfolgte ebenfalls willentlich und wissentlich, weil er dem Z (auch) half, um die Spuren des Unfalls zu beseitigen und das Unfallopfer ohne Hilfe zurückzulassen, um Z vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen.

T handelte rechtswidrig und schuldhaft, er hat sich wegen Beihilfe zum Tötungsdelikt strafbar gemacht.

d) Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, §§ 142 Abs. 1, 27 StGB

T hat sich ferner wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß den §§ 142 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht, indem er den Z vom Unfallort abgeschleppt hat. Z hat diese Haupttat vorsätzlich und rechtswidrig begangen (s.o.) und die Tat war auch noch nicht beendet. T hat die Begehung der Tat durch seinen „Abschleppdienst“ gefördert, weil sich Z dadurch vom Unfallort entfernen konnte. Auch handelte T mit „doppeltem Gehilfenvorsatz“, weil er den Z vor Strafverfolgung schützen wollte.

e) Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 StVG

Auch hat sich T (erneut) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) strafbar gemacht, indem er zur Unfallstelle zurückkehrte. Insoweit bildete die Ankunft am Wohnort der Z eine Zäsur zu dem durch den Anruf des Z hervorgerufenen Willensentschluss, erneut zum Tatort zu fahren.

f) Ergebnis

T hat sich wegen Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort sowie wegen einer Tat nach § 21 StVG strafbar gemacht. Es besteht Idealkonkurrenz.

III. Ergebnis

Z hat sich wegen versuchten Mordes durch Unterlassen (§§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) strafbar gemacht. Ferner hat er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; die Tat steht zu den Übrigen Taten in Realkonkurrenz (§ 53 StGB).

Hinweis: In prozessualer Hinsicht bilden sämtliche Delikte eine prozessuale Tat i.S. von § 264 StPO.

T hat sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG in zwei Fällen (also in Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB stehend), davon in einem Fall in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen (§§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB) und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§§ 142 Abs. 1, 27 StGB) strafbar gemacht.

IV. Strafzumessung

Im Rahmen der individuell anhand von § 46 StGB vorzunehmenden Strafzumessung ist zu prüfen, ob es bei der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zu einer Strafrahmenverschiebung kommt.

1. Strafzumessung betreffend Z

Betreffend den ersten Tatkomplex ist die für Z zu bemessende Strafe dem Strafrahmen des § 211 StGB zu entnehmen (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB), der eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Für Z ergibt sich eine fakultative Strafmilderung aus den §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sowie eine weitere aus §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (doppelte Strafrahmenverschiebung). Das kann dazu führen, dass sich der Strafrahmen zunächst auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) reduziert (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und sodann auf 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB).

2. Strafzumessung betreffend T

In Bezug auf die für T zu verhängende Strafe ist fraglich, ob es (ebenso wie bei Z) bei der Teilnahmetat zu einer doppelten Strafrahmenverschiebung oder – gestützt auf § 28 Abs. 1 StGB – sogar zu einer dreifachen Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe von § 49 StGB kommen kann. Dazu der BGH:

„a) Eine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB ist zu gewähren, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1 StGB) beim Teilnehmer fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen täterbezogenen persönlichen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB behandelt werden, und tatbezogenen persönlichen Merkmalen, auf welche die Vorschrift keine Anwendung findet, unterschieden (…).

Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet (…). Umstände, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben, sind in der Regel tatbezogen (…). Im Bereich der durch Pflichten gekennzeichneten Merkmale ist für die Abgrenzung letztlich maßgeblich, welche Art von Pflicht das Merkmal umschreibt. Handelt es sich um eine vorstrafrechtliche Sonderpflicht, wird eher die Persönlichkeit des Täters gekennzeichnet, ist das Merkmal täterbezogen. Handelt es sich dagegen um ein strafrechtliches, an jedermann gerichtetes Gebot, wird eher die Tat gekennzeichnet, ist das Merkmal tatbezogen (…).

(…)

c) Eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB ist (…) deshalb angezeigt, weil der [T] anders als der [Z] im Hinblick auf die Erfolgsabwendung keine Garantenstellung aus Ingerenz hatte. Denn diese Garantenstellung ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne dieser Vorschrift.

aa) Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage, ob die Garantenstellung aus Ingerenz ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB ist, noch nicht tragend geäußert. Der 5. Strafsenat hat (…) ausdrücklich offengelassen, ob und inwieweit die aus den Garantenstellungen der unechten Unterlassungsdelikte fließenden Pflichten besondere persönliche Merkmale sind. Er hat in diesem Zusammenhang allerdings ausgeführt, dass der Garant, der zur Erfolgsabwendung verpflichtet sei, vielfach die Verantwortung für einen bestimmten Lebensbereich trage und seine Haftung häufig auf einer vorstrafrechtlichen Sonderpflicht mit einem starken persönlichen Einschlag beruhe.

bb) In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Nach einem Teil der Literatur ist die die Handlungspflicht des Täters und seine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts begründende Garantenstellung generell ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB (…). Sie charakterisiere den Täter und sei dessen besondere persönliche Verpflichtung zur Erfolgsabwendung. Die Garantenstellung unterscheide sich strukturell nicht von den Pflichten des Amtsträgers oder des Täters der Untreue, die im Rahmen ihrer Aufgaben in gleicher Weise wie der Unterlassungstäter Garanten der ihnen anvertrauten Güter seien. Der Gehilfe habe eine solche täterbezogene Schutzpflicht dagegen nicht, weshalb eine Strafrahmenverschiebung angemessen sei.

Die Gegenauffassung lehnt eine Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB auf Garantenstellungen ab (…). Diese hätten lediglich die Funktion, positives Tun und Unterlassen bei der Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolgs gleichzustellen. Die Begehungstat und die unechte Unterlassungstat hätten denselben Strafrahmen, weshalb die Garantenstellung das Tatunrecht nicht erhöhe. Wenn dem Täter beide Varianten zur Verfügung stünden, erscheine es nicht sachgerecht, dem nicht garantenpflichtigen Teilnehmer eines unechten Unterlassungsdelikts eine Strafmilderung zuzugestehen, dem Teilnehmer an einem durch aktives Tun verwirklichten Tatbestand hingegen nicht.

Eine differenzierende Meinung hält jedenfalls die Garantenstellung aus Ingerenz bzw. die Stellung als Überwachungsgarant für kein besonderes persönliches Merkmal (…). Die Garantenstellung aus Ingerenz sei von der Person des Handelnden losgelöst, weil die Überwachungspflicht an ein pflichtwidriges Vorverhalten anknüpfe. Anders als die anderen Garantenstellungen entstehe sie erst kurz vor der Tat durch situative - also tatbezogene - Umstände. „Vortäter“ könne jedermann sein, ohne die Garantenstellung durch einen besonderen Vertrauensakt erworben zu haben.

cc) Der Senat erachtet die Garantenstellung aus Ingerenz als strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB und schließt sich den Argumenten der erstgenannten Literaturmeinung an.

Ein Garant aus Ingerenz ist aufgrund seines pflichtwidrigen Vorverhaltens, das die nahe Gefahr des tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht hat, zur Erfolgsabwendung verpflichtet (…). Diese Verpflichtung ist eine Sonderpflicht mit starkem persönlichen Einschlag. Sie richtet sich nicht an jedermann, sondern nur an denjenigen, der sich vor der Tat pflichtwidrig verhalten und die Gefahr geschaffen hat. Nur der Garant trägt persönlich die Verantwortung für die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges. Die Garantenstellung ist ausschließlich in seiner Person verankert und kennzeichnet damit die Persönlichkeit des Unterlassungstäters. Das unterscheidet sie maßgeblich von der im Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c Abs. 1 StGB normierten Hilfspflicht, die für jedermann besteht. Ein struktureller Unterschied zu den Pflichten eines Amtsträgers oder eines Täters der Untreue besteht nicht. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung zwischen täter- und tatbezogenen Merkmalen, an denen der Senat festhält, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die vorstrafrechtliche Sonderpflicht auf einem besonderen Vertrauensakt beruht. Schließlich steht der Qualifizierung der Garantenstellung aus Ingerenz als strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nicht entgegen, dass ihre Entstehung an situative Umstände des Vorverhaltens anknüpft. Hierbei handelt es sich nur um die pflichtenbegründenden Gegebenheiten des Vorgeschehens. Sie sind gerade keine tatbezogenen Umstände der späteren Unterlassungstat, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben.“

Für T kommt demnach eine dreifache Strafrahmenverschiebung in Betracht, so dass sich der Strafrahmen für die Beihilfe zum versuchten Mord hier von lebenslang (§ 211 StGB) auf 3 Jahre bis 15 Jahre (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB), auf 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate (§§ 27, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) und auf 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate (§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) verringern kann.

Hätte T neben der fehlenden Garantenstellung aus Ingerenz auch ohne die Absicht, seine eigenen Straftaten zu verdecken, gehandelt, käme gleichwohl nur eine einmalige Milderung des Strafrahmens nach § 28 Abs. 1 StGB in Betracht, obwohl die Voraussetzungen in zweifacher Hinsicht erfüllt wären:

„Die Vorschrift soll das Spannungsverhältnis zwischen Akzessorietät der Teilnahme und Strafgerechtigkeit mildern, indem solche Umstände, die allein in der Person des Täters für die Strafbarkeit von Bedeutung sind, nur bei diesem Berücksichtigung finden (…). Der Teilnehmer ist, obwohl ihm selbst die betreffenden strafbarkeitsbegründenden Merkmale fehlen, weiterhin wegen Teilnahme an der vom Täter begangenen Tat zu bestrafen, allerdings ist das Fehlen der besonderen persönlichen Merkmale strafmildernd zu berücksichtigen (…).

Dabei ist die Anzahl der beim Teilnehmer fehlenden besonderen persönlichen Merkmale für die Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB unerheblich. Auch bei Fehlen mehrerer solcher Merkmale ist die Milderung nur einmal zu gewähren (…). Eine mehrfache Strafrahmenverschiebung ist aus Gerechtigkeitsgründen nicht erforderlich. Fehlen beim Teilnehmer mehrere besondere persönliche Merkmale, welche die Täterschaft begründen, kann diesem Umstand regelmäßig bei der konkreten Strafzumessung des Teilnehmers Rechnung getragen werden.“

Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB kommt hier ebenfalls nicht in Betracht.

„Das Landgericht hat (…) zu Recht bei [T] keinen Gebrauch von einer Milderung des Strafrahmens nach § 13 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemacht, weil er den [Z] aktiv unterstützte.

Die Möglichkeit einer solchen Strafrahmenverschiebung kommt für einen Tatbeteiligten nur in Betracht, wenn dessen Tatbeitrag in einem Unterlassen besteht. Sie scheidet aus, wenn ein Täter den Taterfolg durch aktives Tun herbeiführt. Gleiches gilt für einen Teilnehmer, der eine Unterlassungstat durch aktives Tun veranlasst oder sicherer macht (…). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vorschrift „eine Milderungsmöglichkeit für die Unterlassungsfälle“ geschaffen werden, weil das Unterlassen bei sonst gleichen Umständen weniger schwer wiegen kann als positives Tun (…). Dieser Grund für die Strafrahmenverschiebung trifft indes nur auf denjenigen Teilnehmer zu, dessen Tatbeitrag in einem Unterlassen besteht (…).“

3. Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 69, 69a StGB)

Fraglich ist, ob gegen Z und/oder T – die beide keine Fahrerlaubnis haben – eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 69, 69a StGB (Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) verhängt werden kann, weil sich Z unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und T ihm dazu Beihilfe geleistet hat.

„a) Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist kommt in Betracht, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hat (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Voraussetzung ist, dass der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach der Rechtsprechung kann die Maßregel zwar gegen einen Teilnehmer angeordnet werden (…). Bei Beteiligung mehrerer an der mit Strafe bedrohten Handlung kann ein Teilnehmer diese selbst dann im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat (…).

Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB, wonach bei Begehung einer Katalogtat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet wird, gilt aber nur für den Täter. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der sich ausdrücklich nur auf „Täter“ bezieht. Auch der Gesetzgeber hatte ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 27. September 1962 lediglich die täterschaftliche Begehung der Katalogtaten vor Augen (…). Zudem sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine Anwendung der Regelvermutung für Teilnehmer, weil deren Tatbeitrag die Verkehrssicherheit regelmäßig weniger beeinträchtigt als die Tatverwirklichung durch den Täter und daher nicht ohne Weiteres eine Vermutung für eine Ungeeignetheit des Teilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen trägt. Da die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB auf Teilnehmer nicht anwendbar ist, muss dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Wege einer Gesamtabwägung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit gemäß § 69 Abs. 1 StGB festgestellt werden (…).“

Gegen Z kann demnach eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB verhängt werden, weil er Täter des Delikts nach § 142 Abs. 1 StGB ist. Für T als bloßen Gehilfen ergibt sich seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB im Übrigen im Ansatzpunkt schon daraus, dass er täterschaftlich das typische Verkehrsdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen hat.

C. Prüfungsrelevanz

Diese Entscheidung des BGH betrifft eine Vielzahl von praxis- und prüfungsrelevanten Problemen des materiellen-Rechts, und zwar sowohl auf Tatbestandsebene als auch im Bereich der Strafzumessung.

Bereits die Prüfung eines versuchten Mordes durch Unterlassen ist mit Schwierigkeiten verbunden, zumal der (vermeintliche) Widerspruch zwischen einem lediglich bedingten Tötungsvorsatz einerseits und der Verdeckungsabsicht andererseits aufzulösen ist (vgl. dazu auch BGH, NJW 2021, 326: Fehlbehandlung eines Patienten). Ferner sind mehrere „begleitende“ Delikte in den Blick zu nehmen, die bei der tödlich verlaufenden Unfallfahrt sowohl täterschaftlich als auch als Gehilfe verwirklicht werden.

Rechtsfortbildend positioniert sich der BGH zudem erstmals zu der Frage, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht. Die Bedeutung dieser materiell-rechtlichen Abgrenzungsfrage ist im Rahmen der Strafzumessung zu verorten, weil dem Gehilfen – im negativen Fall – eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB zu Gute kommen und er deswegen mit einer milderen (Gesamt-)Strafe rechnen kann. Lehrbuchmäßig werden die entsprechenden Literaturmeinungen dazu dargestellt und der Streit wird zu Gunsten einer Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB auf Fälle, in denen der Gehilfe keine Garantenstellung aus Ingerenz hat, entschieden.

Im hiesigen Fall kam es demgemäß zu einer mehrfachen Strafrahmenverschiebung, ohne dass der BGH Anlass hatte, auf die Regelung des § 50 StGB hinzuweisen, die für solche Fälle ein sog. Doppelverwertungsverbot für vertypte Strafmilderungsgründe (etwa §§ 22, 23 Abs. 1 StGB oder § 27 StGB) vorsieht.

Zur Prüfung prozessualer Kenntnisse eignet sich der Sachverhalt ebenfalls, weil es sich vorliegend um einen der wenigen Fälle handelt, in denen mehrere Delikte zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB stehen, diese aber gleichwohl eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO bilden; grundsätzlich ist bei Tatmehrheit von mindestens zwei prozessualen Taten auszugehen, bei Tateinheit (§ 52 StGB) hingegen – zwingendermaßen – nur von einer. Diese Verknüpfung folgt daraus, dass es sich bei der Trunkenheitsfahrt, die zu einem Unfall führt, und dem anschließenden unerlaubten Entfernen vom Unfallort um einen einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalt handelt, dessen Aufspaltung unnatürlich wäre. Die Delikte gehen nicht nur äußerlich ineinander über, sondern sind auch innerlich derart eng miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Sichentfernens vom Unfallort nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, beurteilt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.9.2017 – 4 StR 177/17, BeckRS 2017, 129682 Rn. 7).

Letztlich werden auch noch die Voraussetzungen einer Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB behandelt. Insgesamt handelt es sich damit um einen für die Examensvorbereitung mehr als nur geeigneten Fall.

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