Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des Leasingnehmers gegen den Verkäufer

Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des Leasingnehmers gegen den Verkäufer

A. Sachverhalt

Die Klägerin verlangt als Leasinggeberin von der beklagten Leasingnehmerin Schadensersatz nach Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Zahlungsverzugs. Die Beklagte wiederum nimmt aus abgetretenem Recht der Klägerin die Verkäuferin des Fahrzeugs im Wege der (isolierten) Drittwiderklage auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin in Anspruch.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags sind der Beklagten sämtliche Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln übertragen, die der Klägerin aus dem Kaufvertrag mit der Drittwiderbeklagten zustehen. 

Ferner sieht der Leasingvertrag ein Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung vor, wenn die Leasingnehmerin mit der Zahlung von (mindestens) zwei Leasingraten in Verzug gerät.

Schließlich findet sich unter XI.6. der AGB noch die folgende Regelung:

“Lehnt der Lieferant einen vom LN [Leasingnehmer] geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung, Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises ab, ist der LN zur Zurückbehaltung der fälligen Leasingraten erst nach dem Zeitpunkt der Ablehnung berechtigt, wenn er unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung - Klage erhebt, es sei denn, dass sich der LN mit der LG [Leasinggeberin] über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat.
Erhebt der LN nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tag der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des LN erfolglos bleibt.”

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2014 beanstandete der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Drittwiderbeklagten, die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bleibe hinter dem vom Hersteller angegebenen Wert zurück, und verlangte unter Fristsetzung erfolglos Nachbesserung.

Die Beklagte, die geltend macht, sie habe der Verkäuferin zweimal vergeblich Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt, gab dieser das Fahrzeug am 1. Dezember 2014 zurück und erklärte mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Drittwiderbeklagte trat dem am 17. Dezember 2014 entgegen.

Die für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 noch entrichteten Leasingraten ließ die Beklagte zurückbuchen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage gegen die Verkäuferin erhoben hatte. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2015 die fristlose Kündigung des Leasingvertrags.

Nach Einholung eines Gutachtens über den Restwert des Fahrzeugs rechnete die Klägerin das Leasingverhältnis ab. Mit der beim Landgericht Aachen, dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung von noch 13.476,04 Euro nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat Drittwiderklage gegen die Verkäuferin des Fahrzeugs erhoben und die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) von 65.770,81 Euro nebst Zinsen an die Klägerin sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Die Drittwiderbeklagte, deren Unternehmenssitz in Köln liegt, hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die Drittwiderklage als unzulässig verworfen und gegen die Klage als unbegründet zurückgewiesen. 

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der BGH hat daraufhin die Revision zugelassen.

B. Überblick

In einer Klausur sollte man sich zunächst die Verbindung der Prozessbeteiligten veranschaulichen:

I. Finanzierungsleasing

Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Leasingvertrag über das Fahrzeug. Hieraus war die Klägerin als Leasinggeberin verpflichtet, das Fahrzeug zu kaufen und der Beklagten als Leasingnehmerin zum Gebrauch zu überlassen. Die Beklagte war zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten verpflichtet. Im Kern handelt es sich um einen Mietvertrag, weshalb im Zweifel die mietrechtlichen Vorschriften entsprechend angewendet werden.

Anders als ein Vermieter kann der Leasinggeber die nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB grundsätzlich bestehende Pflicht, die Sache während der Leasingzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, im Leasingvertrag ausschließen und stattdessen die Gewährleistungsrechte, die ihm als Käufer der Sache zustehen, an den Leasingnehmer übertragen. So war es auch vorliegend.

Hier soll der Wagen mangelhaft gewesen sein. Die Beklagte hat gegenüber der Verkäuferin behauptet, dass er nicht die vom Hersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit erreiche. 

Eine Sache ist mangelhaft, wenn ihre Ist- hinter der Sollbeschaffenheit zurückbleibt. Zur Sollbeschaffenheit gehört, dass sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Sie kann sich auch aus den Herstellerangaben ergeben (Satz 3). Die Unterschreitung der angegebenen Höchstgeschwindigkeit kann einen solchen Sachmangel darstellen (vgl. OLG Köln 19 U 40/17).

Aufgrund des behaupteten Mangels ist die Beklagte vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt nun die Rückzahlung des Kaufpreises. Ihr Anspruch würde sich aus § 346 Abs. 1 BGB ergeben. Dafür muss der Rücktritt wirksam sein. Einschlägig wären §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 BGB. Danach setzt ein Rücktritt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist voraus. Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Verkäuferin zweimal vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert. Da sie das Fahrzeug bereits zurückgegeben hat, steht der Verkäuferin auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, das im Prozess ohnehin nicht nur Klageabweisung, sondern nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen würde (§§ 348, 322 Abs. 1 BGB).

Prüfungsaufbau: Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB
Relevante Lerneinheit

Als Konsequenz ihrer Rücktrittserklärung hat sie die Zahlung der Leasingraten an die Klägerin eingestellt. 

Daraufhin hat die Klägerin den Leasingvertrag gekündigt und begehrt nach Abrechnung von der Beklagten die offenen Raten als Schadensersatz gemäß § 281 Abs. 1 BGB. 

Materiell-rechtlich geht es vorliegend um die Frage, ob durch den Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entfallen ist (§ 313 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH fehlt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage, wenn sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt. Dem Leasinggeber stehen dann von Anfang an Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten nicht zu (BGH VIII ZR 119/14). Der Leasingnehmer kann die gezahlten Leasingraten nach Bereicherungsrecht herausverlangen, muss sich dabei aber seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. 

II. Isolierte Drittwiderklage

Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt aber in der prozessualen Konstellation einer isolierten Drittwiderklage.

Mit der Widerklage kann der Beklagte einen eigenen Anspruch gegen den Kläger in dessen Prozess geltend machen. Zulässig ist es, diese Widerklage auf einen bislang am Prozess nicht beteiligten Dritten zu erstrecken, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Widerklage richtet sich auch gegen den Kläger.

  • Die Drittwiderklage wird unbedingt erhoben.

  • Kläger und Dritter sind Streitgenossen.

  • Die Voraussetzungen der Parteierweiterung liegen vor (§§ 263, 267 ZPO analog). 

  • Zwischen Klage und Widerklage besteht ein rechtlicher Zusammenhang (§ 33 Abs. 1) ZPO.

Im Rubrum des Urteils müssen folgende Bezeichnungen verwendet werden:

  • Kläger/Widerbeklagter

  • Beklagter/Widerkläger

  • Drittwiderbeklagter.

Anschließend spricht man dann nur noch vom Kläger, dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten.

Eine Widerklage, die sich nicht gegen den Kläger, sondern nur gegen einen bislang unbeteiligten Dritten richtet (isolierte Drittwiderklage), ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Prozess verletzt werden.

Der BGH hat diese Ausnahmen vor allem in solchen Konstellationen bejaht, in denen der Kläger aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten vorgeht. Der Beklagte könnte dann zwar gegen die Klageforderung auch mit seiner Forderung gegen den Dritten aufrechnen (§ 406 BGB). Eine Widerklage gegen den Kläger hätte aber keinen Erfolg, weil der Kläger nicht passivlegitimiert wäre.

Tritt beispielsweise der Fahrzeugführer nach einem Unfall seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen den Unfallbeteiligten an den Beifahrer ab (um bspw. Zeuge sein zu können), lässt der BGH die isolierte Drittwiderklage des Unfallbeteiligten gegen den Fahrzeugführer auf Schadensersatz zu (BGH VI ZR 129/06). Er argumentiert dabei vor allem mit der Prozesswirtschaftlichkeit, denselben Unfallhergang in einem Verfahren einheitlich aufzuklären. Schutzwürdige Interessen des Zedenten würden nicht verletzt, da dieser mit der Abtretung die Ursache für die Drittwiderklage gesetzt habe.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob auch die isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers gegen den Verkäufer aus abgetretenem Gewährleistungsrecht zulässig ist.

C. Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

I. Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage

Der BGH hält die von der Beklagten erhobene isolierte Drittwiderklage gegen die Fahrzeugverkäuferin für zulässig. Die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage seien tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft und schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten würden durch ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht verletzt.

1. Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Drittwiderklage

Die tatsächliche Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Drittwiderklage sieht der BGH bereits darin, dass Kauf- und Leasingvertrag von vornherein aufeinander abgestimmt worden seien und dasselbe Objekt zum Gegenstand hätten. Hinzu komme die leasingtypische Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Beklagte. 

Die rechtliche Verknüpfung folge daraus, dass von der Entscheidung über das Bestehen eines Rücktrittsrechts der Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten abhänge, ob dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlt, so dass der Klägerin von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustünden. Die Klägerin als Leasinggeberin sei an das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags gebunden.

2. Schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten

Als schutzwürdiges Interesse der Drittwiderbeklagten nimmt der BGH das Interesse in den Blick, am eigenen allgemeinen Gerichtsstand verklagt zu werden (§§ 12, 17 ZPO), der nicht beim Gericht der Klage in Aachen liegt, sondern in Köln. Der BGH ist jedoch der Auffassung, aufgrund der besonders engen tatsächlichen und rechtlichen Verzahnung von Kauf- und Leasingvertrag, der von sämtlichen Vertragsbeteiligten von vornherein angestrebt gewesen sei, müsse die Drittwiderbeklagte es hinnehmen, nicht notwendig an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in einen Prozess zwischen den Parteien des Leasingvertrags einbezogen zu werden.

3. Schutzwürdige Interessen der Klägerin

Ob überhaupt schutzwürdige Interessen des Klägers für die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage eine Rolle spielen können, lässt der BGH offen, weil solche Interessen vorliegend nicht verletzt seien. Auch wenn der Prozess länger dauern sollte, wäre dies jedenfalls ein Nachteil, der die Klägerin auch dann treffen würde, wenn die Beklagte die Verkäuferin in einem gesonderten Prozess in Anspruch nehmen würde. Da der wirksame Rücktritt vom Kaufvertrag zum Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags führen würde (hierzu unter B.I. und sogleich unter II.), wäre ein solcher Prozess für den Ausgang der Klage der Klägerin gegen die Beklagte vorgreiflich, so dass das Verfahren der Klägerin ausgesetzt werden müsste (§ 148 ZPO). 

II. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz

Konsequent weist der BGH darauf hin, dass die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Beklagte von der Wirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag abhängen würden. Hierzu müsse das Berufungsgericht deshalb zuerst Feststellungen treffen. 

Dies sei auch nicht im Hinblick auf Ziff. XI.6. des Leasingvertrags entbehrlich. Die dortige Regelung besage nicht, dass sich die Beklagte als Leasingnehmerin nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen dürfe. Hierzu legt der BGH die Klausel aus und wendet dabei die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB an, wonach Zweifel bei der Auslegung einer Klausel zu Lasten des Verwenders gehen. Nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten bleibe als jedenfalls vertretbares Auslegungsergebnis, dass die von der Klägerin verwendete Klausel dies nicht ausschließen will, denn zum rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu dem daraus folgenden Entfall der Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten treffe die Bestimmung keine Aussage.

D. Prüfungsrelevanz

Eine Entscheidung mit hoher Relevanz für das zweite Examen, die aber auch für das erste Examen gut geeignet ist.

I. Kernaussagen

  • Mit dem wirksamen Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag aus abgetretenem Recht des Leasinggebers gegen den Verkäufer der Leasingsache entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags. Der Leasingnehmer schuldet dann keine Leasingraten mehr und kann die bereits gezahlten Raten nach Bereicherungsrecht zurückverlangen. Dabei muss er sich die Vorteile aus der Nutzung der Sache anrechnen lassen.

  • Hat der Leasingnehmer nach Rücktritt vom Kaufvertrag die Zahlung der Leasingraten eingestellt und wird daraufhin vom Leasinggeber nach dessen Kündigung des Leasingvertrags auf Schadensersatz verklagt, hängt die Erfolgsaussicht dieser Klage von der Wirksamkeit des Rücktritts ab.

  • Der Leasingnehmer kann in diesem Prozess eine isolierte Drittwiderklage gegen den Verkäufer der Leasingsache auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber erheben.

II. Isolierte Drittwiderklage

Die Entscheidung des VIII. Zivilsenats festigt die BGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage.

  • Es bleibt bei der grundsätzlichen Unzulässigkeit.

  • Zulässig ist die isolierte Drittwiderklage aber dann, wenn die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Prozess verletzt werden.

  • Auf die isolierte Drittwiderklage ist § 33 Abs. 1 ZPO entsprechend anwendbar. Das Prozessgericht der Klage ist deshalb auch dann für die isolierte Drittwiderklage zuständig, wenn dort kein ausschließlicher, allgemeiner oder sonstiger besonderer Gerichtsstand für den Drittwiderbeklagten besteht.

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