(Finanzierungs-)Leasing

Überblick - Finanzierungsleasing

Das Finanzierungsleasing ist der häufigste Fall des Leasings. Das Finanzierungsleasing betrifft die folgende Konstellation: LN (Leasingnehmer) würde gerne bei H (Händler) ein Auto kaufen. LN hat aber nicht genug Geld. H verkauft und übereignet das Auto daher an LG (Leasinggeber, meistens eine Bank) und LG verleast sodann das Fahrzeug an LN, überlässt dem LN das Fahrzeug somit zum Gebrauch auf Zeit. 

I. Anwendbare Vorschriften

Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um einen Mietvertrag mit modernem Namen. Die §§ 535 ff. BGB finden beim Finanzierungsleasing somit analoge Anwendung. Beim Finanzierungsleasing muss der Leasingnehmer die vereinbarten Raten zahlen, während der Leasinggeber verpflichtet ist, die Sache zum Gebrauch zu überlassen. Der Leasinggeber hat beim Finanzierungsleasing kein Interesse daran, das Fahrzeug zu reparieren. Daher werden üblicherweise alle Gewährleistungsrechte aus dem Mietrecht ausgeschlossen. Jedoch wird der Leasinggeber üblicherweise seine Gewährleistungsrecht gegen den Händler an den Leasingnehmer abtreten, §§ 398, 437 ff. BGB. Wenn etwas mit dem Auto ist, kann sich der Leasingnehmer folglich an den Händler wenden. 

II. Schadensersatz sui generis

Im schlimmsten Fall ist der Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing nicht mehr in der Lage, die vereinbarten Raten zu zahlen. Die Bank wird den Vertrag somit im Zweifel nach § 543 II Nr. 3 BGB analog wegen Schuldnerverzuges kündigen. Beim Finanzierungsleasing hat der BGH für diese Fälle der Kündigung einen Schadensersatzanspruch sui generis entwickelt. Denn wenn während des Finanzierungsleasings der Vertrag durch die Bank zu einem frühen Zeitpunkt gekündigt wird, da der Betroffene nicht in der Lage ist die Raten zu zahlen, dann hat die Bank die Raten so kalkuliert, dass sie insgesamt ihren Schnitt macht. Dies wird in der Regel jedoch nicht zu Beginn sein. Das Auto verliert damit mehr Wert, als Raten gezahlt wurden, sodass die Bank einen Schaden allein dadurch erleidet, dass der Vertrag über das Finanzierungsleasing vorzeitig beendet wird. Außerdem muss die Bank das Auto schnellstmöglich anderweitig verleasen, eventuell auch mit Verlusten, um den Händler bezahlen zu können. Für diese Schäden passen die §§ 280 ff. BGB nicht, da aufgrund der Kündigung des Vertrags mit dem Inhalt des Finanzierungsleasings kein Schuldverhältnis nicht mehr besteht, dass von den §§ 280 ff. BGB jedoch vorausgesetzt wird. Daher kann der Leasinggeber die durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags entstandenen Schäden vom Leasingnehmer nur über den Schadensersatzanspruch sui generis ersetzt bekommen. Der Leasingnehmer wird oft kein Geld haben. Eventuell liegt jedoch ein Schuldbeitritt vor, sodass der Anspruch gegen den Beitretenden durchgesetzt werden kann.

 

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