Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Die Kauffrau G bestellt zum dritten Mal einen Pkw in der für ihr Unternehmen typischen Farbe “himmelblau” bei der A-GmbH. L, der Geschäftsführer der A-GmbH, ordert daraufhin beim Lieferanten versehentlich die Farbe “himmelgrau” und liefert das Auto sodann an G. Als G das Auto am nächsten Morgen sieht ist er aufgrund der Farbe schockiert und verlangt “sofortige” Umlackierung. L meint, G solle sich nicht so anstellen. Eine Umlackierung erfolgt in den darauffolgenden zwei Wochen nach Aufforderung des G nicht. Daraufhin “storniert” G den Vertrag und verlangt die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen, die sie als Kauffrau erheben könne. L verweigert neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch eine Zahlung der Zinsen, da er mangels Handelsregistereintrag der G nicht wusste, dass diese eine Kauffrau ist.
Hat G einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen?
Fortsetzung
G bestellte zum 01.06. bei D Ware, die sie zur Erfüllung eines Termingeschäfts benötigte. Aufgrund sehr hoher Auslastung hat D es erst am 03.06. geschafft, die georderte Ware an den zuverlässigen Transporteur T zu übergeben. Die Ware ging unterwegs unverschuldet unter. Als G davon erfährt, erklärt er von dem Kaufvertrag Abstand nehmen zu wollen und verlangt von D die Rückerstattung des Kaufpreises sowie die Mehrkosten für einen getätigten Deckungskauf.
Hat G einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises sowie Erstattung der Mehrkosten für den Deckungskauf?
Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zum Sachverhalt an, um den Fall eigenständig lösen zu können, z.B.:
- Begriff des Sachmangels im Kaufrecht gem. §§ 434, 435 BGB
- Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 323 I, 346 I BGB
- Großer Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I (neben Rücktritt möglich, § 325 BGB)
- Publizität des Handelsregisters
- Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelsgeschäft, § 377 HGB
- Unmöglichkeit, § 275 I BGB
- Konkretisierung nach § 243 II BGB
- Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 (bei nachträglicher Unmöglichkeit)
Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur!Dein Jura-Online Team
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- Mängel, §§ 434, 435 BGB
- Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB
- Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB
- Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB
- Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, § 377 HGB
- Arten der Unmöglichkeit, § 275 I BGB
- Konkretisierung, § 243 II BGB
- §§ 280 I, III, 283 BGB