Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB

Aufbau der Prüfung - Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB

Die Publizität des Handelsregisters ist in § 15 HGB geregelt. Das Handelsregister erzeugt einen gewissen Rechtsschein. Tatsachen die im Handelsregister eingetragen sind oder gerade nicht dort eingetragen sind, erzeugen insoweit eine gewisse Publizitätswirkung. Bei der Publizität des Handelsregisters ist zwischen zwei Publizitätswirkungen zu unterscheiden. Es gibt die negative Publizität des Handelsregisters und die positive Publizität des Handelsregisters.

A. Negative Publizität, § 15 I HGB

Die negative Publizität des Handelsregisters ist in § 15 I HGB geregelt.

I. Voraussetzungen

1. Einzutragende Tatsache

Die negative Publizität des Handelsregisters setzt zunächst eine einzutragende Tatsache voraus. Das HGB enthält verschiedene Eintragungspflichten, beispielsweise die Erteilung oder der Widerruf einer Prokura nach § 53 I, II HGB. Beispiel: A erteilt dem B Prokura und lässt diese Erteilung auch in das Handelsregister eintragen. Später widerruft A die Prokura, lässt den Widerruf jedoch nicht eintragen. Dann muss A, wenn die weiteren Voraussetzungen der Publizität des Handelsregisters vorliegen, die Vertretungshandlungen des B gegen sich gelten lassen. Aufgrund der negativen Publizität des Handelsregisters würde B gemäß § 15 I HGB als vertretungsberechtigt gelten. An dieser Stelle kann sich das Problem der sekundären Unrichtigkeit stellen. Beispiel: A erteilt B Prokura, lässt jedoch die Erteilung nicht ins Handelsregister eintragen. Später widerruft A die Prokura und lässt auch dies nicht im Handelsregister eintragen. Fraglich ist, was gilt, wenn beide eintragungspflichtigen Akte nicht ins Handelsregister eingetragen worden sind. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

2. Keine Eintragung beziehungsweise Bekanntmachung

Weiterhin verlangt die negative Publizität des Handelsregisters, dass keine Eintragung der Tatsache ins Handelsregister bzw. keine Bekanntmachung vorliegt. Nach § 15 II 2 HGB gilt eine Schonfrist von 15 Tagen. Wenn ein Rechtsgeschäft 15 Tage nach Eintragung bzw. Bekanntmachung erfolgt ist, dann gilt es immer noch als nicht eingetragen. Das bedeutet, dass der Rechtsverkehr eine Weile so behandelt wird, als wenn keine Eintragung erfolgt ist.

3. Keine Kenntnis des Gegners

Ferner erfordert die negative Publizität des Handelsregister gemäß § 15 I HGB, dass der Gegner keine Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat. Kennt der Gegner die tatsächliche Lage, ist er nicht schützenswert.

(4. Vorgang im Geschäftsverkehr)

Zuletzt muss auch ein Vorgang im Geschäftsverkehr vorliegen. Dies ist ein ungeschriebenes Merkmal und führt dazu, dass die Publizitätswirkung des Handelsregisters nur greift, wenn es um Rechtsgeschäfte geht. Im Deliktsrecht gibt es beispielsweise keine Publizitätswirkung des Handelsregisters.

II. Rechtsfolge: "negative Publizität"

Rechtsfolge des § 15 I HGB ist die negative Publizität des Handelsregisters. Das, was nicht im Handelsregister steht, gilt somit als nicht geschehen. Hier kann die Rosinentheorie als Problem auftauchen. Dies betrifft die Frage, ob sich jemand in ein und demselben Lebenssachverhalt sowohl auf den tatsächlichen Sachverhalt als auch auf § 15 I HGB berufen kann, oder ob er sich durchgängig und generell auf § 15 I HGB hinsichtlich aller Aspekte eines Sachverhalts berufen muss. Auch dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert.

B. Positive Publizität, § 15 III HGB

Die positive Publizität ist in § 15 III HGB geregelt.

I. Voraussetzungen

1. Einzutragende Tatsache

Auch die positive Publizität setzt eine einzutragende Tatsache voraus. Beispiel: Erteilung oder Widerruf einer Prokura.

2. Unrichtige Bekanntmachung

Zudem verlangt die positive Publizität eine unrichtige Bekanntmachung. Dies betrifft die Abweichung der Bekanntmachung von der tatsächlichen Rechtslage.

3. Veranlassung

Ferner fordert die positive Publizität die Veranlassung desjenigen, der von der Eintragung betroffen ist.

4. Keine Kenntnis des Gegners

Darüber hinaus darf der Gegner keine Kenntnis von der wahren Rechtslage haben.

(5. Vorgang im Geschäftsverkehr)

Schließlich setzt auch die positive Publizität einen Vorgang im Geschäftsverkehr voraus.

II. Rechtsfolge: "Positive Publizität"

Rechtsfolge des § 15 III HGB ist die positive Publizität. Danach gilt das, was im Handelsregister steht, als geschehen oder zutreffend. Der Gegner kann sich folglich auf die scheinbare Lage, so wie sie sich aus dem Handelsregister ergibt, berufen.

 

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