Examensreport: ÖR I 1. Examen November 2020 NRW

Examensreport: ÖR I 1. Examen November 2020 NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

O ist pensionierter Lehrer und wohnt in einem allgemeinen Wohngebiet der kreisfreien Stadt Münster. Er ärgert sich immer wenn er an seinem Auto Werbekarten von Autohändlern findet die entweder am Scheibenwischer festgemacht sind oder in der Dichtung der Seitentür der Fahrerseite stecken. Dies passiert mittlerweile in seinem Viertel -was zutrifft- fast täglich von verschiedenen Händlern und deren Austeilern. Auf ihnen ist in der Regel eine Verkaufsaufforderung und die Daten des Händlern abgedruckt. Sein heiß-geliebtes Auto möchte er aber unter keinen Umständen verkaufen.

Eines Tages entdeckt er seine ehemalige Schülerin S, wie sie in ihrer Funktion als Austeilerin Karten an die Autos anbringt. S arbeitet für den Autohändler E und zu ihren Tätigkeiten zählt u.a. das Verteilen der Karten. Auf den Karten sind teilweise auch halbnackte Menschen zu sehen, was O sehr anstößig findet. Zudem ist dieses verteilen seiner Meinung nach doch ganz klar eine Sondernutzung und beeinträchtigt ihn zudem in seinem Eigentum. Wenn die Eigentümer an ihre Autos kommen und die Karten vorfinden, werfen sie diese oft einfach auf den Boden, wodurch sehr viel Müll entsteht. Das ist den Autohändlern auch bewusst. O hat recherchiert, dass wenn täglich eine Karte in das Seitenfenster gesteckt wird, über eine längere Zeit bei 3% der KFZ die Dichtung nicht mehr richtig abdichtet und bei starkem Regen etwas Wasser ins Auto gelangt - was stimmt.

Er verlangt von der zuständigen Behörde, dass sie sich darum kümmert, er nennt der Behörde den Namen der S und des E, andere Austeiler kennt er nicht persönlich. Allen Händlern soll das Verteilen mittels einer abstrakt generellen Regelung mit starken Sanktionen bei Zuwiderhandlung untersagt werden. Die Behörde sagt, dafür haben sie gar kein Personal und sieht auch nicht die Notwendigkeit. Zudem sei es gar nicht möglich die ganzen Autohändler und Austeiler in Münster ausfindig zu machen. O, der die Erklärung der Behörde schlicht für eine Ausrede hält, will sich damit aber nicht zufrieden geben.

Die Behörde bleibt aber nicht gänzlich untätig und erlässt eine Untersagungsverfügung jeweils für S und E gestützt auf § 14 OBG. Diese enthält zudem eine formell, rechtmäßige Anordnung des sofortigen Vollzugs sowie eine ausreichende Begründung. Eine Anhörung findet ebenfalls statt. Die Behörde meint, dass dieses Handeln auch abschreckend auf andere Händler wirken würde. Dem O geht das jedoch nicht weit genug. Er möchte eine Leistungsklage auf Erlass einer abstrakt generellen Regelung erheben. Diesem besonders starken Aufkommen in seinem Viertel müsse Einhalt geboten werden. Die Behörde sagt, dass ein Gericht sie gar nicht zum Erlass einer bestimmten Regelung zwingen könne, da spreche die Gewaltenteilung gegen, zudem sei die Klage unstatthaft

Die Kundschaft der Autohändler stammt zu einem sehr großen Teil aus den durch die Karten angesprochenen Verkäufer. Eine Untersagung würde die Berufsausübung daher erheblich beeinträchtigen. Zudem handle es sich doch um Presse bei den Karten. E hat gehört, dass die „polizeifest“ sei. Am Tag als die Untersagungsverfügung dem E und der S zugestellt wird, erhebt E Klage beim zuständigen Gericht. E und S ersuchen zudem Eilrechtsschutz. S sieht es aufgrund von Kosten und Aufwand nicht ein, schon vor Ende der Klagefrist eine Klage zu erheben und möchte sich erstmal nur über den vorläufigen Rechtsschutz schützen lassen.

  1. Haben die Eilanträge Erfolg?
  2. Ist die Leistungsklage des O statthaft?
  3. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist ggf. hilfsgutachterlich einzugehen. 
  4. Auf 14, 17,18, 51 I Nr. 1 StrWG NRW, sowie 118, 119 OWIG und 1, 7 LPressG NRW wird hingewiesen.
  5. Außer auf die genannten Normen ist nicht weiter auf das Abfallrecht (Entsorgungsgesetzt o.ä) oder sonstiges einzugehen.
  6. Das Gericht wird eine Woche nach dem Eilrechtsschutzersuch über diesen entscheiden.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zum Sachverhalt an, um den Fall eigenständig lösen zu können, z.B.:

Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur.Dein Jura-Online Team