Hauptverhandlung im Berliner Raser-Fall
In Karlsruhe wird nun zum zweiten Mal über den berüchtigten Raser-Fall verhandelt. Fragen um den Vorsatz-Zeitpunkt und die Selbstgefährdung sind weiterhin nicht vollständig geklärt.
Worum geht es?
Der BGH hat sich am 23.04.2020 in einer mündlichen Verhandlung erneut mit dem „Berliner Ku’damm-Raser-Fall“ beschäftigt. Damit lag der Fall nun schon zum zweiten Mal in Karlsruhe, ein Ende scheint auch noch nicht in Sicht zu sein. Die Männer N. und H. lieferten sich im Februar 2016 spontan ein Straßenrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm. Während der Fahrt passierten sie eine Vielzahl von Ampeln, die teilweise rot zeigten, aber von den Angeklagten nicht beachtet wurden. Das Rennen sollte bis zum Kaufhaus KaDeWe gehen. Kurz vor dem Ziel lag N. vorne, weshalb H. nochmal seinen Wagen auf Höchstleistung beschleunigte und eine Geschwindigkeit von 160 km/h erreichte. Dabei kam es auf einer Kreuzung zu einer Kollision mit einem Jeep, der bei grün aus einer Seitenstraße kam. Der Fahrer des Wagens verstarb noch am Unfallort. Damit begann ein Verfahren, das bis heute mit Spannung verfolgt wird.
LG Berlin urteilte wegen Mordes – BGH hob auf
Ein Jahr später wurden die beiden Männer (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Richter des LG Berlins waren der Auffassung, sie hätten mit bedingtem Vorsatz den Tod von Unbeteiligten in Kauf genommen.
Der BGH hob ein weiteres Jahr später das Urteil auf (wir haben darüber berichtet), nachdem H. und N. Revision eingelegt hatten. Das Gericht in Karlsruhe monierte, dass das LG eine vorliegende Eigengefährdung der Raser nicht berücksichtigt hätte. Zwar sei ein Wettfahren im öffentlichen Verkehr grundsätzlich von objektiver Gefährlichkeit geprägt, vor allem, da eine hohe Geschwindigkeit gefahren und rote Ampeln missachtet wurden. Allerdings führte der BGH aus, dass ein Tötungsvorsatz abzulehnen sei, wenn der Täter erkannt hat, dass er sich mit einem Wettfahren auch selbst gefährde. Würde man eine solche Selbstgefährdung beachten, könnte dies eventuell darauf schließen lassen, dass sie auf einen guten Ausgang vertraut hätten. Im Revisionsverfahren kam der BGH daher zu dem Schluss, dass das Gericht für die Annahme eines Tötungsvorsatzes belegen hätte müssen, dass sich die Raser für „unverwundbar“ gehalten hätten.
Außerdem bemängelte der BGH die Feststellung des Vorsatzes bezogen auf den Zeitpunkt. Das LG habe einen rechtlich irrelevanten „dolus subsequens“ angenommen. Darunter ist ein der Tatbestandshandlung erst nachfolgender Vorsatz zu verstehen. Bei H. und N. sei der Vorsatz nur zu einem Zeitpunkt festgestellt worden, an dem die beiden den Unfall ohnehin nicht mehr hätten verhindern können.
LG bleibt bei Mordurteilen
Die Sache ging daher zurück an das LG Berlin. Dieses blieb allerdings bei seiner Auffassung, N. und H. wurden im März 2019 erneut wegen Mordes verurteilt. Die nun von den Angeklagten vorgebrachten Einwände, sie hätten auf einen guten Ausgang des Rennens vertraut, stufte das LG als Schutzbehauptungen ein. Die Richter stellten das vom BGH verlangte Gefühl der „Unverwundbarkeit“ fest – die Männer wüssten über die Funktionsfähigkeit ihrer Airbags und fühlten sich dadurch sicher.
Den Einwand aus Karlsruhe bezüglich des Vorsatz-Zeitpunkts konnte das LG ebenfalls nicht nachvollziehen. Der Vorsatz sei zu einem Zeitpunkt gebildet worden, als noch gebremst werden konnte und somit ein Unfall hätte vermieden werden können.
Sache erneut vor BGH
Gegen die erneute Verurteilung wegen Mordes wurde auch erneut Revision eingelegt. Nun fand am BGH die erste mündliche Verhandlung des zweiten Revisionsverfahrens statt. Im Mittelpunkt stand wieder die Frage nach dem dolus subsequens. Dieser sei bei den beiden Angeklagten unterschiedlich zu werten.
Aus der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass bei N. wohlmöglich mit einer Aufhebung des Mordurteils zu rechnen ist. Kurz vor dem Ziel habe er noch einmal seinen Fuß vom Gas gehoben. Das lässt auf einen vom LG angenommen Tötungsvorsatz schließen, der erst dann entstand, als der Unfall nicht mehr hätte vermieden werden können – dolus subsequens. Denn zu diesem Zeitpunkt - zu dem der Tatentschluss vom LG angenommen wird - sei N. überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig zu bremsen. Sein Rechtsbeistand monierte, dass die Ausführungen des Gerichts diesbezüglich widersprüchlich seien. Seinem Antrag, darüber erneut vor dem LG zu verhandeln, schloss sich die Bundesanwaltschaft an.
Bei H. sieht die Feststellung des Vorsatzes anders aus. Schließlich lag er im Rennen hinten. Er nahm seinen Fuß nicht vom Gas, im Gegenteil: Als zurückliegender Fahrer habe er auf den letzten Metern beschleunigt. Daher verneinte das LG einen dolus subsequens. H.s Rechtsbeistand argumentierte aber, dass das LG die Angst um eine Eigengefährdung seines Mandanten nicht ausreichend geprüft habe: Die Ausführungen des LG, H. würde sich aufgrund seines Airbags „unverwundbar“ fühlen, könne nicht überzeugen, da das Gericht ihm nahezu ein Sachverständigen-Wissen über die Funktionalität seines Airbags unterstellte.
Eine weitere umstrittene Frage ist, wie die Tatsache gewertet werden darf, dass H. nicht angeschnallt war. H.s Anwalt stuft das dahingehend ein, dass dies auf eine Eigengefährdung schließen lasse und daher auf ein Vertrauen auf einen guten Ausgang deute. Die Bundesanwaltschaft erwiderte daraufhin, dass H. immer unangeschnallt gefahren sei. Wie der BGH diesen Punkt werten wird, ist offen.
Das Urteil aus Karlsruhe soll am 18. Juni verkündet werden.
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- [Vorsatzformen](https://jura-online.de/lernen/vorsatzformen/363/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_verhandelt_erneut_ueber_Ku%E2%80%99damm-Raser-Fall)
- [Mord, § 211 StGB](https://jura-online.de/lernen/mord-211-stgb/748/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_verhandelt_erneut_ueber_Ku%E2%80%99damm-Raser-Fall)
- [Mittäterschaft, § 25 II StGB](https://jura-online.de/lernen/mittaeterschaft-25-ii-stgb/605/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_verhandelt_erneut_ueber_Ku%E2%80%99damm-Raser-Fall)
- [Verkehrsdelikte](https://jura-online.de/lernen/gefaehrlicher-eingriff-in-den-strassenverkehr-315b-stgb/820/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_verhandelt_erneut_ueber_Ku%E2%80%99damm-Raser-Fall)
- *Beitrag vom 01.03.2018: [BGH kippt Mord-Urteil gegen “Ku’Damm-Raser”](https://jura-online.de/blog/2018/03/01/bgh-kippt-mord-urteil-gegen-kudamm-raser/?utm_campaign=Wusstest_Du_BGH_verhandelt_erneut_ueber_Ku%E2%80%99damm-Raser-Fall)*
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