Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers

Überblick - Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers

Bei den Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers kann zwischen schuldrechtlichen und dinglichen Sicherungsmöglichkeiten unterschieden werden. 

I. Schuldrechtlich

Bei den schuldrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers kommt ein weiterer Schuldner hinzu.

1. Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

Zu den schuldrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers gehört zunächst die Bürgschaft. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten haben, sodass sich der Freund F für A verbürgt. B schließt mit F somit einen Bürgschaftsvertrag gemäß den §§ 765 ff. BGB. Sollte A nicht zahlen, kann sich B an F wenden.

2. Schuldbeitritt, §§ 241 I, 311 I BGB

Weiterhin ist auch der Schuldbeitritt Teil der Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Der Schuldbeitritt ist nirgends geregelt, jedoch Ausdruck der Vertragsfreiheit nach den §§ 241 I, 311 I BGB. Beim Schuldbeitritt tritt eine weitergehende Haftung als bei der Bürgschaft ein. Tritt F der Schuld des A bei, haften beide gleichrangig nebeneinander. F wird somit Gesamtschuldner. Hierfür wird jedoch ein gesteigerter Haftungswille vorausgesetzt.

3. Garantievertrag, §§ 241 I, 311 I BGB

Darüber hinaus umfassen die schuldrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers auch den Garantievertrag. Auch der Garantievertrag ist nicht ausdrücklich geregelt und folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Hier reicht die Haftung des Schuldners noch weiter. Denn ein Dritter kann dafür eine Garantie abgeben, dass ein bestimmter Umstand eintritt oder ausbleibt, und zwar verschuldensunabhängig. 

II. Dinglich

Neben den schuldrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers existieren auch dingliche Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Hierbei ist zwischen verschiedenen Sicherungsgütern zu differenzieren.

1. Bewegliche Sachen

Es können Sicherheiten an beweglichen Sachen, an unbeweglichen Sachen oder an Rechten eingeräumt werden. 

a) Sicherungseigentum, §§ 929 S. 1, 930 BGB

Zu den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an beweglichen Sachen gehört zunächst das Sicherungseigentum. Das Sicherungseigentum ist in den §§ 929, 930 BGB. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. A hat einen Affen und eine Tuba, um auf diese Weise 'Almosen' zu erwirtschaften. A kann B die Tuba zur Sicherheit übereignen, übergibt die Tuba aber nicht. Vielmehr vereinbaren A und B ein Besitzmittlungsverhältnis, nach welchem A weiterhin unmittelbarer Besitzer der Tuba bleibt.

b) Eigentumsvorbehalt, §§ 929 S. 1, 158 I BGB

Weiterhin gehört der Eigentumsvorbehalt gemäß den §§ 929 S. 1, 158 I BGB zu den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Hierbei ist die Übereignung aufschiebend bedingt. Fallbeispiel: A möchte bei B ein Auto kaufen, hat aber das erforderliche Geld nicht. A und B vereinbaren daher einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt und die Übereignung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Mit Zahlung der letzten Rate geht das Eigentum auf A über. Sollte A nicht zahlen, kann B nach § 449 II BGB zurücktreten und das Eigentum wieder herausverlangen.

c) Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB

Zuletzt ist bei den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an beweglichen Sachen das Pfandrecht gemäß den §§ 1204 ff. BGB zu beachten. Beispielsfall: Wie oben im Tuba Fall. Allerdings übergibt A dem B die Tuba zur Sicherheit im Rahmen des Pfandrechts. In dem Moment, in dem A das Darlehen nicht zurück zahlt, kann B aus dem Pfand vorgehen und die Tuba verwerten. Zahlt A das Darlehen zurück, muss B ihm das Pfand zurückgeben. 

2. Unbewegliche Sachen

Ferner bestehen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an unbeweglichen Sachen.

a) Hypothekt, §§ 873, 1113 ff. BGB

Die Hypothek ist in den §§ 873, 1113 ff. BGB geregelt. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. Zur Sicherung bestellt A dem B eine Hypothek an seinem Grundstück. Wenn A das Darlehen nicht zurückzahlt, kann B aus der Hypothek vorgehen und aus § 1147 BGB Duldung der Zwangsvollstreckung beanspruchen.

b) Grundschuld, §§ 873, 1191 ff. BGB

Ebenso ist die Grundschuld Teil der Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Die Grundschuld ist in den §§ 873, 1191 ff. BGB normiert. Fall: Wie oben. A bestellt zur Sicherung der Darlehensforderung  zugunsten des B jedoch eine Grundschuld an seinem Grundstück. Wenn A das Darlehen nicht zurückzahlt, kann B aus der Grundschuld vorgehen und gemäß den §§ 1192 I, 1147 BGB Duldung der Zwangsvollstreckung beanspruchen. Einziger Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek ist, dass Letztere akzessorisch ist, also von der zu sichernden Forderung abhängt, während die Grundschuld abstrakt ist, also auch ohne Forderung bestehen kann.

3. Rechte

Zuletzt können Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an Rechten bestehen.

a) Sicherungsabtretung, §§ 398 ff. BGB

Hier ist die Sicherungsabtretung nach den §§ 398 ff. BGB zu erwähnen. Beispielsfall: Wenn A einen Laden eröffnet und dafür ein Darlehen bei B aufnimmt, kann er zur Sicherheit alle künftigen Forderungen aus seinem Erwerbsgeschäft an B abtreten. Zahlt A das Darlehen zurück, wird niemand erfahren, dass die Abtretung erfolgt ist. Zahlt A das Darlehen nicht zurück, kann B aus den abgetretenen Forderungen vorgehen und Erfüllung von den Kunden des A verlangen.

b) Pfandrecht, § 1273 BGB

Auch kommt ein Pfandrecht an Rechten gemäß § 1273 BGB in Betracht.

 

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