Werbung für Schwangerschaftsabbruch: OLG Frankfurt bestätigt Verurteilung

Werbung für Schwangerschaftsabbruch: OLG Frankfurt bestätigt Verurteilung

Urteil zu § 219a StGB rechtskräftig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Verurteilung einer Gießener Ärztin wegen Werbens für Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Homepage für rechtskräftig erklärt und ihre Revision damit zurückgewiesen. Die Ärztin hat bereits angekündigt eine Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen. Warum kann sie sich nicht auf die in § 219a Abs. 4 StGB geregelte Ausnahme berufen? 

Worum geht es?

Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis, in der sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 ist sie vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe wegen des Werbens für den Schwangerschaftsabbruch gemäß § 219a StGB verurteilt worden (Urteil vom 10.12.2018). Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil. Die dagegen beim OLG Frankfurt eingelegte Revision der Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückweisung des Urteils an das Landgericht unter dem Hinweis auf die inzwischen am 29.03.2019 geänderte Rechtslage. 

Das Landgericht hat daraufhin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch gemildert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten nun verworfen. Die Angeklagte habe den Tatbestand des § 219a StGB n.F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 

Neufassung des § 219a StGB

Das Verfahren hatte in Medien und Politik für große Aufmerksamkeit gesorgt. Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22.3.2019“ (BGBl I 350) wurde dem § 219a StGB ein weiterer Absatz (§ 219a Abs. 4 StGB) angefügt. Dieser soll für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen Klarheit und Rechtssicherheit darüber schaffen, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informieren können. Darüber hinaus ermögliche die Vorschrift den öffentlichen Hinweis — etwa durch Verlinkung — auf Informationsangebote neutraler Stellen, die im Gesetz ausdrücklich benannt werden. Er stellt insoweit einen Ausnahmetatbestand dar, das heißt, dass die dort geregelten Handlungen nicht unter § 219a Abs. 1 StGB fallen. 

 219a StGB in der seit dem 29.3.2019 geltenden Fassung lautet:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

  1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines  Schwangerschaftsabbruchs oder
  2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft  geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen

  1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
  2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.

Das OLG Frankfurt hat nun festgestellt, dass die Angeklagte den Tatbestand des § 219a StGB n.F. in objektiver und subjektiver Hinsicht durch die Werbung auf ihrer Homepage trotzdem erfüllt hat. Sie habe auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert. Beim Anklicken der Befehlsschaltfläche „Schwangerschaftsabbruch” auf der Homepage werde eine PDF-Datei zum Download angeboten. In dem Dokument würden zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch dargelegt. Anschließend werde unter der Überschrift „Durchführung in unserer Praxis” im Einzelnen ausgeführt, welche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs dort möglich seien und welche Schritte vor dem eigentlichen Abbruch in der Praxis zu durchlaufen seien. Unter anderem heißt es laut LG Gießen dort: „Wir führen alle drei Methoden (medikamentös, chirurgisch mit örtlicher Betäubung, chirurgisch mit Vollnarkose) des Schwangerschaftsabbruchs auf Kostenübername oder für Privatzahlerinnen durch.” Die unterschiedlichen Methoden des medikamentösen und des chirurgischen Schwangerschaftsabbruchs seien detailliert beschrieben, einschließlich möglicher Nebenwirkungen und Komplikationen.

Voraussetzungen des § 219a StGB laut OLG erfüllt

Dies erfülle objektiv die Voraussetzungen des Anbietens von Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen. Die neu eingeführte Ausnahme des § 219a Abs. 4 StGB läge hier nicht vor. Die Angeklagte habe nicht nur i.S.d. § 219a Abs. 4 StGB darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen Auskunft. Die detaillierten Beschreibungen der jeweiligen Methoden und die Darstellung des Ablaufs der Behandlung in der Praxis, von der Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, über Aufnahmegespräch, Arztgespräch, den einzelnen Untersuchungen und dem eigentlichen Eingriff, bis hin zur Nachuntersuchung, gingen laut dem LG Gießen über die — straflose — Information hinsichtlich der Frage, „ob” Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, weit hinaus. Daher sei dieser Aspekt nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219a Abs. 4 StGB gedeckt. 

Ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?

Die Angeklagte strebe außerdem eine Abschaffung des § 219a StGB an. Sie habe eingeräumt, bewusst gegen § 219a StGB zu verstoßen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit bzw. die Verfassungswidrigkeit der Norm entweder durch eine Vorlage nach Art. 100 GG oder, nach rechtskräftiger Verurteilung, durch eine Verfassungsbeschwerde zu erreichen. 

Wie zuvor angekündigt postete die Ärztin vor einigen Tagen bei Twitter, nun Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­legen zu wollen. Für Be­trof­fe­ne sei es wich­tig, über De­tails wie zum Bei­spiel die ver­wen­de­te Nar­ko­se­form in­for­miert zu wer­den. Es gebe sonst nir­gends einen Straf­rechts­pa­ra­gra­fen, der sach­li­che In­for­ma­tio­nen ver­bie­te, sagte sie. Ob diese Aussicht auf Erfolg hat, bleibt abzuwarten.

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