§ 219a StGB - „Werbeverbot soll beibehalten werden“

§ 219a StGB - „Werbeverbot soll beibehalten werden“

Der umstrittene Paragraf

In der Debatte um einen der umstrittensten Paragrafen scheint es von Seiten der Bundesregierung nun eine Einigung zu geben: Es sei eine Ergänzung des § 219a StGB und eine Änderung des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geplant, heißt es auf der Homepage der Bundesregierung.

 

Hintergrund der Debatte und Strafprozess der Kristina Hänel

Im November 2017 wurde die Ärztin Kristina Hänel wegen des Verstoßes gegen § 219 a StGB vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Oktober dieses Jahres bestätigte das Landgericht Gießen das Urteil, woraufhin Hänel Revision einlegte. Anlass für den Schuldspruch war die Angabe auf Hänels Internetseite, dass sie Schwangerschaftsabbrüche in ihrer Praxis durchführe. Zudem informierte die Ärztin mögliche Patientinnen über die gesetzlichen Voraussetzungen, Durchführung und Risiken eines legalen Abbruchs einer Schwangerschaft. Beides ist gemäß § 219 a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
 
§ 219 a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) lautet:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

*1.*eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruch oder

*2.*Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des §218a*Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.*anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

Spätestens seit Hänels Strafprozess wird der Paragraf – der in seinem Wesen von Mai 1933 ist und deshalb oft als „Nazi-Paragraf“ gehandelt wird - nicht nur im Bundestag kontrovers diskutiert. Hänel meint, dass der § 219a StGB das Anrecht von Frauen auf sachliche Informationen behindere. **„Auch und gerade beim Thema Schwangerschaftsabbruch müssen Frauen freie Arztwahl haben und sich medizinisch sachlich und richtig informieren können“,**schreibt sie auf der Homepage ihrer Petition, die vor Prozessbeginn knapp 116.000 Unterstützer fand. Auch Richter Nink am Berufungsgericht Gießen schien mit dem Urteil nicht zufrieden. „Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel im Kampf um ein besseres Gesetz”, sagte er im Gerichtssaal.

 

„Der Kampf um ein besseres Gesetz“ im Bundestag

§ 219 a StGB sorgt derweil im Bundestag für hitzige Diskussionen. Seit Februar werden verschiedene Gesetzesentwürfe vorgelegt und diskutiert. Dabei reichen die Vorschläge von einer vollständigen Streichung des Paragrafens bis zu einer Änderung dahingehend, dass nur grob anstößiges Werben von ÄrztenInnen strafbewährt sein soll.

Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und die FDP setzen sich im Plenum für eine Entkriminalisierung der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ein. Nach Ansicht der Grünen sei eine Gesetzesänderung zwingend erforderlich, um „Straffreiheit für Ärztinnen und Ärzte zu gewährleisten und Patientinnen Zugang zu Informationen und eine freie Arztwahl zu ermöglichen“. Die Union und AfD hingegen sind grundsätzlich für die Beibehaltung des Werbeverbotes gemäß § 219 a StGB. Nach Ansicht der CDU-Bundestagsabgeordneten Winkelmeier-Becker besteht kein Informationsdefizit bei schwangeren Frauen bezüglich der ÄrzteInnen, die einen Schwangerschaftsabbruch anbieten. Hauptaufgabe müsse eine Stärkung der Konfliktberatung sein und „wir bräuchten eigentlich Werbung für die Beratung, nicht für den Schwangerschaftsabbruch“, so die CDU-Politikerin im März 2018. Die SPD setzte sich wiederum zu Beginn der Debatte für eine Streichung des umstrittenen Paragrafen ein und legte einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Auf Ersuchen der Union zog sie diesen jedoch nach Beratungen zurück.  

Eine Kompromisslösung?

Vergangenen Mittwoch berieten dann die Ministerien der GroKo die Eckpunkte der Zukunft des § 219 a StGB und es scheint, als gäbe es einen Kompromiss. Einen Gesetzesentwurf gibt es allerdings noch nicht. Dieser wird im Januar erwartet. Kernaussage: Das Werbeverbot soll beibehalten werden. Neben der Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sollen jedoch auch Informationen von staatlicher Seite zum Schwangerschaftsabbruch zugänglich gemacht werden. Die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollen mit dieser Aufgabe betraut werden. Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben, soll es somit möglich sein, einen Arzt oder eine medizinische Einrichtung zu finden, in der der Eingriff vorgenommen werden kann. Dieser Informationsauftrag soll im Gesetz verankert werden.

Während die neue Parteivorsitzende der CDU Annegret Kramp-Karrenbauer den Kompromiss der GroKo begrüßte, wurde von vielen Seiten heftige Kritik an dem Vorschlag der Bundesregierung geäußert. So finden sich auch unter den Sozialdemokraten einige, die den Reformvorschlag der GroKo negativ bewerten und eine Freigabe der Abstimmung als Gewissensfrage fordern. Andere beurteilen den Reformvorschlag als einen „Schritt in die richtige Richtung“. Die SPD-Parteivorsitzende Andrea Nahles verkündete: „Wir werden jetzt den genauen Gesetzestext abwarten und sodann im Januar in unseren Fraktionen bewerten, beraten und darüber entscheiden.”  

Hänel entsetzt

Die Ärztin Kristina Hänel zeigte sich währenddessen auf Twitter entsetzt. In einem Interview mit der taz äußerte sie, dass Listen mit Namen und Adressen von Ärzten, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zwar hilfreich seien, jedoch eine nötige Differenzierung bezüglich Details der angebotenen Leistungen nicht leisten können. „Dass der Staat Verantwortung übernimmt und solche Listen zugänglich macht, ist überfällig. Aber es ersetzt nicht meine Informationspflicht als Ärztin.“, so die Medizinerin.