Die ersten Urteile zum neuen § 219a StGB

Die ersten Urteile zum neuen § 219a StGB

“Das Gericht ist im Rahmen der Gewaltenteilung nicht dazu da, politische Fragen zu beantworten und müsse die Entscheidung des Gesetzgebers respektieren”

Erst Mitte März hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Änderung zu § 219a StGB gebilligt – und nur drei Monate später sind bereits die ersten Urteile ergangen: Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat zwei Frauenärztinnen wegen unzulässiger Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Durch das Angebot eines “medikamentösen, narkosefreien” Schwangerschaftsabbruchs in geschützter Atmosphäre” auf der Internetseite der Gemeinschaftspraxis hätten sie den Tatbestand des § 219a StGB erfüllt

 

Worum geht es?

§ 219a StGB will verhindern, dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen – sei es auf legalem als auch auf illegalem Weg – verharmlost und zum Betätigungsfeld ausbeuterischer Aktivitäten wird. Deshalb sind bestimmte Formen der Werbung dafür strafbar. Das Schutzgut des abstrakten Gefährdungsdelikts ist der ungeborene Mensch.
 
*** 219a Abs.1 StGB:** Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise*

1. Eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 
Kurz gesagt: Ärztinnen und Ärzte dürfen nach der Neufassung der Norm öffentlich machen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Weitere Informationen aber, wie zum Beispiel über die anzuwendenden Methoden, sind nicht erlaubt und stehen unter Strafe. Es muss an die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verwiesen werden. Die Absätze zwei bis vier der Norm bilden Ausnahmetatbestände.  

Was ist passiert?

In Berlin wurden zwei Ärztinnen zu Geldstrafen verurteilt – wegen unzulässiger Werbung für den Schwangerschaftsabbruch. Es handelt sich um die erste Verurteilung wegen der Neufassung des § 219a StGB, obwohl die Anzeige bereits Anfang 2018 einging, als noch die alte Fassung der Norm galt. Die Werbung in der Art und Weise, wie sie die Angeklagten zu verantworten hätten, sei aber auch nach der nunmehr anzuwendenden Neufassung des § 219a StGB weiterhin strafbar. 

Auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen.

Wegen dieses Satzes wurden die Ärztinnen Anfang 2018 angezeigt. Die Ärztinnen haben damit nicht nur über das „Ob“, sondern auch über das „Wie“ des Schwangerschaftsabbruchs informiert. Die Staatsanwaltschaft bot vorweg noch an, das Verfahren einzustellen, wenn die Ärztinnen den Satz streichen – dies taten sie nicht. Nun wollen die Ärztinnen gegen das Urteil in Berufung vor das Landgericht gehen.  

Und was war anders am § 219a a.F. StGB?

Die alte Regelung des § 219a StGB geht auf eine Norm zurück, den die Nationalsozialisten 1933 ins Reichsstrafgesetzbuch geschrieben haben. Unter Strafe stand die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch, wobei der Begriff „Werben“ sehr weit gefasst wurde. Bis zur Reformierung machte sich theoretisch jeder Mediziner strafbar, der auf seiner Website Abtreibungen als eine seiner Leistungen anbot. In den letzten Jahren wurden auch immer wieder Ärzte deswegen angezeigt, meistens von „Abtreibungsgegnern“. Allerdings wurde fast nie ein Verfahren eröffnet, die Verfahren wurden eingestellt. Grund: Die Ärztinnen und Ärzte hätten nicht gewusst, dass der bloße Hinweis auf die ärztliche Leistung eines Schwangerschaftsabbruchs schon strafbar sei. Das lässt das Strafrecht-AT Herz höher schlagen, da wir es hier mit einem Verbotsirrtum zu tun haben.
Unter einem Verbotsirrtum versteht man einen Irrtum über das Verbotensein einer Tat. Dabei kennt der Täter die Verbots- oder Gebotsgrenze nicht; ihm fehlt bei voller Tatsachenkenntnis die Einsicht, Unrecht zu tun, wodurch er eine rechtlich unzutreffende Bewertung vornimmt.

 
Bisher ist die betroffene Staatsanwaltschaft stets überzeugt gewesen, dass die Ärztinnen und Ärzte davon tatsächlich nichts wussten. Eine Ärztin wurde 2016 jedoch zu einer Geldstrafe von 6.000 € verurteilt. Sie wurde mehrfach von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihre Website zu aktualisieren, damit diese im Einklang mit § 219a StGB steht. Die Ärztin weigerte sich, sodass die Staatsanwaltschaft Anklage erhob. Daneben häuften sich die Anzeigen gegen Ärztinnen und Ärzte enorm. Dies führte dazu, dass in der Regierung stark über das Thema debattiert wurde und letztendlich im Frühjahr dieses Jahres § 219a StGB reformiert wurde.  

Kollision verschiedener Rechtsgüter

Brisant ist das Thema, weil hier verschiedene Rechtsgüter kollidieren, ohne dass es „die“ richtige Antwort zu geben scheint. In der Vergangenheit (1975 und 1993, Schwangerschaftsabbruch I & II) hat das BVerfG entscheiden, dass der Embryo ein selbstständiges Rechtsgut darstellt. Diesen gilt es vom Staat zu schützen – somit auch vor der Schwangeren selbst. Darüber hinaus habe sie von Verfassung wegen die Pflicht, einen Fetus auszutragen. Damit begründete das BVerfG die grundsätzliche Rechtswidrigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs, der in § 218 StGB unter Strafe gestellt ist. Ein solcher bleibt nur in Ausnahmefällen straflos, namentlich in § 218a StGB. Einmalig: Nach unserer Rechtsordnung gibt es keine Leistungsrechte an fremden Körpern, die der Staat geltend machen kann, wie beispielsweise die Pflicht zur Blutspende. Die BVerfG-Rechtsprechung bzgl. Schwangerschaftsabbrüchen lässt sich aber so lesen, dass die Frau im Schwangerschaftsfall ihren Körper für die Geburt zur Verfügung stelle. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich die Situation mit und um § 219a StGB entwickelt. Diskussions- und Prüfungspotential ist auf jeden Fall vorhanden.
 
Wenn auch die Ärztinnen nun verurteilt wurden, ließ das Gericht bei der mündlichen Urteilsverkündung dennoch seine Haltung zum umstrittenen § 219a StGB erkennen: Das Gericht sei im Rahmen der Gewaltenteilung nicht dazu da, politische Fragen zu beantworten und müsse die Entscheidung des Gesetzgebers respektieren.