Kostentenor

14) Kostentenor

Gemäß § 308 Abs. 2 ZPO hat das Gericht über die Verpflichtung, Prozesskosten zu tragen, von Amts wegen zu entscheiden.

- Kosten des Rechtsstreits

Kosten des Rechtsstreits sind die Gerichtskosten und die außergerichtliche Kosten.

  • Gerichtskosten

Unter die Gerichtskosten fallen die Gerichtsgebühren sowie die Auslagen der Parteien für Zeugen oder Sachverständige etc.

  • Der Kläger hat vor Zustellung der Klage einen Gerichtskostenvorschuss geleistet (§ 12 Abs. 1 GKG). Das gilt nur dann nicht, wenn ihm das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

  • Die beweispflichtige Partei kann vom Gericht verpflichtet werden, vor der Zeugenvernehmung (§ 379 Abs. 1 ZPO) und vor der Erstellung eines Sachverständigengutachtens (§ 402) einen Auslagenvorschuss einzuzahlen. Davon begleicht das Gericht die Auslagen der Zeugen und Sachverständigen.

  • außergerichtliche Kosten

Als außergerichtliche Kosten bezeichnet man diejenigen Kosten der Parteien, die zwar für den Prozess anfallen, aber nicht an das Gericht geleistet werden müssen.

Hierunter fallen in erster Linie die Kosten des eigenen Anwalts. Auch wenn die Partei den Prozess gewinnt, ist sie Schuldnerin dieser Kosten aus dem Mandatsvertrag. Sie kann diese dann aber vom Gegner erstattet verlangen.

- Kostengrundentscheidung

Im Urteil musst du nur abstrakt darüber entscheiden, wer in welchem Umfang die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Erst nach Verkündung des Urteils reichen die Parteien ihre Kostenrechnungen beim Gericht ein. Der Rechtspfleger erlässt sodann einen Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem sich ein konkreter Zahlungsanspruch einer Partei gegen die andere ergibt (§ 104 ZPO). Hieraus kann unmittelbar vollstreckt werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

- Wichtigster Grundsatz: Kosteneinheit

Den Grundsatz der Kosteneinheit musst du verinnerlichen, weil dich das vor gravierenden Fehlern in der Klausur bewahrt.

Das Gericht entscheidet über sämtliche Kosten des Rechtsstreit einheitlich. Das bedeutet bspw., dass du nicht getrennte Kostenentscheidungen für Haupt- und Hilfsantrag oder Klage und Widerklage treffen darfst.

Steht noch nicht fest, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wie bspw. bei einem Teilurteil, gibt es auch noch keine Kostenentscheidung.

Kein Grundsatz ohne Ausnahmen. Das Gesetz regelt Fälle, in denen ausnahmsweise doch eine Kostentrennung erfolgt:

  • Kosten eines erfolglosen Angriffs- und Verteidigungsmittels (§ 96 ZPO)

  • Kosten der Wiedereinsetzung, § 238 Abs. 4 ZPO

  • Kosten der Verweisung, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO

  • Kosten der Säumnis, § 344 ZPO.

Die wesentlichen Einzelheiten erfährst du in den entsprechenden Exkursen.

- Kostentragungslast

Wer hat nun die Kosten des Rechtsstreits zu tragen?

Die ZPO orientiert sich am Prozesserfolg.

  • vollständiges Unterliegen einer Partei

Den Grundsatz findest du in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Wer verliert, zahlt!

Du tenorierst:

„Der Kläger/Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Orientiere dich – wie sonst auch – an der Formulierung des Gesetzes: „hat … zu tragen“

Die obsiegende Partei erhält also einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner, bei dem es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt.

Auch hierzu gibt es natürlich Ausnahmen.

  • sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO)

Erkennt der Beklagte den Klageanspruch an, wird er durch Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO verurteilt. Er hat dann die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

Das hat für sich genommen keine Klausurrelevanz, weil dieses Urteil grundsätzlich ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe ergeht (§ 311b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bei Klausurerstellern beliebt ist aber das Teilanerkenntnis, bei dem der Beklagte nur einen Teil des Klageanspruchs anerkennt.

Hat der Beklagte dem Kläger keinen Grund zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch bei der ersten Gelegenheit im Prozess anerkannt, muss der Kläger die Kosten tragen, obwohl er den Prozess gewonnen hat.

Die Einzelheiten erfährst du in dem entsprechenden Exkurs.

  • erfolgloses Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 96 ZPO)

Das Gericht kann der obsiegenden Partei auch die Kosten eines erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels auferlegen. Das ist gleichzeitig ein Fall der Kostentrennung.

Bsp.: Der Kläger klagt auf Kaufpreiszahlung, der Beklagte verweigert die Zahlung unter Hinweis auf einen Sachmangel. Ein Sachverständiger kann die Mangelhaftigkeit nicht feststellen. Später fällt dem Beklagten auf, dass der Anspruch verjährt ist, und er erhebt die Einrede der Verjährung.

Hier wird die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch mehr hat (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gericht könnte hiervon aber die Sachverständigenkosten ausnehmen und diese dem Beklagten auferlegen.

  • Teilunterliegen beider Parteien

Hast du im Tenor zur Hauptsache den Beklagten zwar verurteilt, die Klage im Übrigen aber abgewiesen, gilt für die Kostenentscheidung § 92 ZPO.

Dabei hast du grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Kosten zu verteilen:

  • Kostenaufhebung

Bei der Kostenaufhebung werden die Gerichtskosten hälftig geteilt (Abs. 1 Satz 2) und die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

„Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“

  • Kostenquote

Du kannst die Kosten aber auch im Verhältnis des Unterliegens der Parteien zum Gebührenstreitwert aufteilen. Die Anteile kannst du dabei in Prozent oder in Brüchen angeben.

Worin liegt der Unterschied?

Bsp.: Der Kläger verklagt, anwaltlich vertreten, den Beklagten auf Zahlung von 2.000,00 Euro. Der Beklagte hat keinen Anwalt. Das Gericht spricht dem Kläger 1.000,00 Euro zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, kann der Kläger vom Beklagten die Hälfte der Gerichtsgebühren, die er als Vorschuss an das Gericht gezahlt hat, erstattet verlangen. Seine Anwaltskosten bekommt er dagegen nicht erstattet.

Bei einer Kostenquote würden beide Parteien die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte tragen. Für die Gerichtskosten ändert sich nichts, aber für die Anwaltskosten: Jetzt kann der Kläger die Hälfte dieser Kosten vom Beklagten erstattet verlangen.

Das ist keine akademische Unterscheidung, sondern wirkt sich im Vermögen der Parteien unmittelbar aus.

Für eine Kostenaufhebung solltest du dich nur dann entscheiden, wenn beide Parteien zu gleichen Teilen unterliegen und beide anwaltlich vertreten werden oder nicht. Ansonsten solltest du eine Kostenquote bilden. Es wird der Partei, die mit mehr als der Hälfte gewinnt, nicht einleuchten, warum sie trotzdem die Hälfte der Kosten tragen soll.

  • Gebührenstreitwert

Da es für die Kostenquote auf das Verhältnis des Unterliegens zum Gebührenstreitwert ankommt, musst du wissen, wie du diesen Streitwert ermittelst. Hierzu musst du §§ 39 ff. GKG anwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Klage (§ 40 GKG).

In den meisten Klausuren ist die Gebührenermittlung kein Problem, weil der Kläger nur aus einem Streitgegenstand vorgeht. Dann ist dessen Wert maßgeblich, der im Zweifel geschätzt werden muss (§ 3 ZPO).

Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden addiert (§ 39 GKG). Das gilt in Abweichung von § 5 Halbs. 2 ZPO grundsätzlich auch für Klage und Widerklage (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), es sei denn beide schließen sich im konkreten Einzelfall aus (Satz 3). Dasselbe gilt für Haupt- und Hilfsanträge. Die Einzelheiten erfährst du in den entsprechenden Exkursen.

  • Ausnahmen in § 92 Abs. 2 ZPO

Nach § 92 Abs. 2 ZPO ist es möglich, dass eine Partei trotz ihres Teilunterliegens keine Kosten tragen muss.

  • Nr. 1

Der wichtigste Fall ist Nr. 1. Wenn die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und damit keine höheren Kosten oder nur verhältnismäßig geringfügig höhere Kosten verursacht wurden, trägt der Beklagte sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

Eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung liegt vor, wenn der Teil der Klage, mit dem der Kläger unterliegt, nicht mehr als zehn Prozent des Gebührenstreitwerts ausmacht.

Ob eine solche Zuvielforderung keine höheren Kosten ausgelöst hat, bestimmt sich grundsätzlich nach den entstandenen Gerichtsgebühren. Hierfür prüfst du in der Tabelle im Anhang 2 zum GKG, ob Gebührensprünge entstanden sind: Wie hoch wären die Gebühren, wenn der Kläger von vornherein nur den begründeten Teil seiner Klage anhängig gemacht hätte?

Allerdings lässt die Rechtsprechung einen Gebührensprung für die Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 GKG zu. Zwei Gebührensprünge und trotzdem nur ein Unterliegen mit nicht mehr als zehn Prozent sind aber nur bei enorm hohen Streitwerten denkbar, die in der Klausur nicht vorkommen dürften.

Was du aber immer berücksichtigen musst, sind Kosten für Beweisaufnahmen, die nur für den unbegründeten Teil der Klage entstanden sind. Hierfür brauchst du aber Angaben zur Höhe von Sachverständigen- oder Zeugenauslagen in der Klausur-Akte.

Hat der Beklagte mit nicht mehr als zehn Prozent der Klageforderung verloren, findet § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch auf ihn Anwendung. Dabei kommt es nicht auf Gebühren an, wohl aber auf Kosten einer Beweisaufnahme, die durch ein erfolgloses Verteidigungsmittel des Beklagten entstanden sind (Rechtsgedanke des § 96 ZPO).

  • Nr. 2

Die Regelung in Nr. 2 musst du beachten, wenn der Kläger Schmerzensgeld verlangt und dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts stellt. Trotzdem muss er einen Mindestbetrag angegeben haben, der für die Anwendung von Nr. 2 vom Gericht nicht um mehr als 20 bis 30 Prozent unterschritten worden sein darf.