18.000 Euro wegen verspäteter Postzustellung?

18.000 Euro wegen verspäteter Postzustellung?

23,80€ Porto zahlen, knapp 18.000€ erhalten – klingt nach einem guten Deal

Verspätete Briefe können teuer werden – auch für die Post: Weil ein Brief nicht wie vereinbart am Samstag zugestellt wurde, hat die Deutsche Post AG sich schadensersatzpflichtig gemacht. Sie muss rund 18.000 Euro zahlen.

   

Worum geht es?

Die Deutsche Post AG muss zahlen. Weil sie einen Brief verspätet zugestellt hat, hat sich das Unternehmen nach Auffassung des OLG Köln schadensersatzpflichtig gemacht. Es ging um ein fristgebundenes Schreiben einer Frau aus Bayern. Sie wollte 2017 bei ihrem Arbeitgeber – einer Klinik in Baden-Württemberg – Ansprüche in Höhe von mehr als 20.000 Euro geltend machen. Aufgrund Schwangerschaft und Elternzeit konnte sie ihren Urlaub nicht nehmen. Den Anspruch musste sie bei ihrem Arbeitgeber bis zum 30. September 2017 schriftlich geltend machen. Daher gab sie einen Tag vorher einen Brief bei der Post auf. Für ein Extra-Porto in Höhe von 23,80 Euro wählte sie die Versandmethode „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“.

Die Klägerin wäre nun gegen die Post nicht rechtlich vorgegangen, wenn der Brief rechtzeitig angekommen wäre. Tatsächlich erfolgte die Zustellung erst am 4. Oktober 2017. Ihr ehemaliger Arbeitgeber berief sich auf verspätete Geltendmachung der Ansprüche und zahlte nicht. Den dadurch entstandenen Schaden machte die Klägerin nun gegen die Deutsche Post AG geltend.

 

OLG Köln erlässt Hinweisbeschluss

Zunächst hatte das LG Bonn der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 18.000 Euro zugesprochen. Gegen das Urteil wollte die Deutsche Post AG in Berufung gehen. Der 3. Senat des OLG Köln hat aber nun per Hinweisbeschluss auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen, die Post nahm sie daher zurück. Der Hinweisbeschluss findet seine rechtliche Grundlage in § 522 II ZPO, im vorliegenden Fall in § 522 II Nr. 1 ZPO:
 § 522 II Nr. 1 ZPO:

Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

In dem Beschluss weist der Senat die Parteien daraufhin, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen – im Falle des Nr. 1 wegen offensichtlicher mangelnder Erfolgsaussicht. Daraufhin bekommen die Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hier hat die Deutsche Post AG ihre Berufung zurückgezogen.

 

Schadensersatzpflicht aus Frachtvertrag

Seitens des Gerichts heißt es nämlich, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag (gem. §§ 425, 428 HGB) habe. Danach haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Das OLG Köln ist davon überzeugt, dass es sich bei dem aufgegebenen Brief offenkundig um eine Sendung handle, „bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war“. Dafür spreche die vereinbarte Zustellung am Samstag und das hohe Porto.

 

Brief war zustellbar

Die Leistungspflicht der Post sei nach Auffassung der Richter erfüllbar gewesen. Das Unternehmen berief sich nämlich darauf, dass das Schreiben nicht zustellbar gewesen sei. Auf dem Brief habe der Zusatz gefehlt, dass es sich bei der Empfängerin um eine GmbH handle, außerdem seien die Briefkästen unzureichend beschriftet gewesen. Der Zusteller sei daher unsicher gewesen, ob er so zustellen konnte – und ließ es am Samstag bleiben.

Sowohl vor dem LG Bonn als auch vor dem OLG Köln konnte die Post die Richter damit nicht überzeugen. An der entsprechenden Anschrift sei nur die Empfängerin ansässig gewesen. Außerdem sei das Klingelschild genauso beschriftet, wie auf dem Brief der Klägerin vermerkt. Der Einwand, dass der Zusatz „GmbH“ fehle und dadurch eine Zustellung nicht möglich gewesen sei, fruchtete auch nicht: Nirgends am Gebäude sei ein Schriftzug mit dem vollen Firmennamen angebracht. Das OLG Köln kam daher zu dem Ergebnis:

Es habe aufgrund all dieser Umstände aus Sicht des Zustellers überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Adressungenauigkeit vorlag.

 

Und schließlich habe der Bote jedenfalls die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte der Klinik nachzufragen. Die Post hätte so zumindest eine Menge Geld gespart.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten und weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB](https://jura-online.de/lernen/handelsgeschaefte-343-ff-hgb/1230/excursus?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_18000_%E2%82%AC_Schadensersatz_wegen_verspaeteter_Postzustellung)

 - [Aufbau eines Urteils](https://jura-online.de/lernen/rubrum-tenor-rechtsmittelbelehrung-normalfall/2740/excursus?utm_medium=facebook&utm_source=organic&utm_campaign=Wusstest_Du_18000_%E2%82%AC_Schadensersatz_wegen_verspaeteter_Postzustellung)