Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB

Überblick - Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB

Die Vorschriften über Handelsgeschäfte finden sich in den §§ 343 ff. HGB.

I. Handelsgeschäft, § 343 HGB

Das Handelsgeschäft ist in § 343 HGB definiert. Danach sind Handelsgeschäfte Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb gehören.

1. Kaufmann, §§ 1-6 HGB

Mithin ist ein Kaufmann i.S.d. §§ 1-6 HGB erforderlich.

2. Betriebszugehörigkeit

Weiterhin liegen Handelsgeschäfte nur vor, wenn eine Betriebszugehörigkeit gegeben ist, das Geschäft also nicht privat veranlasst ist. Die Betriebszugehörigkeit wird vermutet. Dies ergibt sich aus § 344 HGB.

II. Keine Einrede der Vorausklage, § 349 HGB

Im Rahmen der Handelsgeschäfte ist zunächst § 349 HGB zu beachten. Dieser regelt, dass die Einrede der Vorausklage für Kaufleute nicht gilt. Beispiel: S nimmt bei G ein Darlehen auf. B, der Kaufmann ist, verbürgt sich für die Darlehensverbindlichkeit. S zahlt nicht und G wendet sich an den B. B macht die Einrede der Vorausklage geltend. G solle erst einmal sein Glück bei S versuchen. Dies ist nicht möglich. Die Einrede der Vorausklage gilt nach § 349 HGB für Kaufleute nicht.

III. Formfreiheit, § 350 HGB

Weiterhin gilt für Handelsgeschäfte die Sondervorschrift des § 350 HGB. Danach sind bestimmte Rechtsgeschäfte, die grundsätzlich formbedürftig sind, für Kaufleute formfrei möglich. Beispiel: Wie oben. B verbürgt sich allerdings mündlich für die Verbindlichkeit des S. S zahlt nicht, sodass sich G an B wendet. B wendet ein, dass die Bürgschaft nur mündlich geschlossen wurde und daher ein Verstoß gegen § 766 S. 1 BGB vorliege, wonach die Bürgschaftserklärung der Schriftform bedarf. Dieser Einwand verfängt nicht, da § 350 HGB bei Kaufleuten die Bürgschaftserklärung formfrei möglich ist.

IV. Wirksamkeit der Abtretung, § 354a HGB

Ferner gilt für Handelsgeschäfte auch § 354a HGB, der die Wirksamkeit der Abtretung betrifft. Beispielsfall: A und B sind Kaufleute. B nimmt bei A ein Darlehen auf. Vereinbart wird ein Abtretungsverbot nach § 399 2. Fall BGB. A tritt die Forderung trotz der Vereinbarung an C ab. In seiner Funktion als neuer Gläubiger taucht C bei B auf und verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung des Darlehens. B wendet ein, dass ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Dies greift nicht, denn für Handelsgeschäfte gilt nach § 354a HGB, dass trotz Vereinbarung eines Verbots der Abtretung wirksam abgetreten werden kann.

V. Schweigen des Kaufmanns, § 362 HGB

Ferner ist im Rahmen der Handelsgeschäfte das Schweigen des Kaufmanns nach § 362 HGB zu beachten. Diese Norm regelt nur den speziellen Fall, dass der Kaufmann Geschäftsbesorgungsverträge abschließt. Wird ihm ein solches Angebot gemacht und nimmt er es nicht an, gilt sein Schweigen als Zustimmung. Liegen Handelsgeschäfte vor, bedeutet das Schweigen ausnahmsweise „Ja“, obwohl es grundsätzlich nichts bedeutet. Dies ist nicht mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben zu verwechseln, das in einem gesonderten Exkurs behandelt wird.

VI. Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen, § 366 HGB

Darüber hinaus ist im Rahmen der Handelsgeschäfte die Sonderregelung des § 366 HGB für den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen zu berücksichtigen. Hier geht es um eine Modifikation des Bezugspunkts der Gutgläubigkeit. Normalerweise muss beim gutgläubigen Erwerb daran geglaubt werden, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Nach § 366 HGB reicht es aus, dass man daran glaubt, dass der Veräußerer verfügungsberechtigter Nichteigentümer ist. Beispielsfall: V verkauft dem K, der Kaufmann ist, unter Eigentumsvorbehalt ein Auto. K verkauft das Auto dann an X. X weiß, dass A nicht Eigentümer ist, glaubt aber, dass K von V zur Verfügung über das Eigentum ermächtigt worden sei.

VII. Untersuchungs-/Rügeobliegenheit, § 377 HGB

Handelsgeschäfte weisen zudem einen Bezug zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB auf. Obliegenheiten sind dabei nur solche Verhaltensweisen, die, wenn man sie nicht einhält, zu Rechtsnachteilen führt. Fallbeispiel: V verkauft dem K, der Kaufmann ist, ein Auto. Das Auto ist mangelbehaftet. K verlangt nach einiger Zeit Nacherfüllung von V, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Hier kann V dem K entgegenhalten, dass der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen ist, da K nach § 377 HGB das Fahrzeug unverzüglich hätte untersuchen und bei Feststellung eines Mangels diesen auch unverzüglich hätte rügen müssen.

VIII. Kommissionsgeschäfte, §§ 383 ff. HGB

Handelsgeschäfte erfassen darüber hinaus auch sogenannte Kommissionsgeschäfte, vgl. §§ 383 ff. HGB. Ein Kommissionär handelt im Gegensatz zum Stellvertreter im eigenen Namen auf fremde Rechnung. Er schließt selbst Verträge ab, vgl.§ 383 I HGB.

IX. Frachtvertrag, §§ 407 HGB

Schließlich erfassen Handelsgeschäfte auch den Frachtvertrag, geregelt in den §§ 407 ff. HGB. Bei dem Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer zur Beförderung und Ablieferung des Frachtgutes. Dieser ist gegebenenfalls vom Speditionsvertrag abzugrenzen. Der Spediteur muss nur den Transport besorgen, also organisieren, jedoch das Gut nicht selbst transportieren. Dies ergibt sich aus den §§ 453 ff. HGB. Springt der Spediteur jedoch selbst ein und transportiert die Ware, gelten über §§ 458 HGB die Vorschriften über den Frachtvertrag. In diesem Rahmen ist § 425 HGB zu beachten. Dieser enthält den Schadensersatzanspruch des Absenders gegen den Frachtführer. § 421 HGB regelt hingegen die Ansprüche des Empfängers. In diesen Konstellation wird es regelmäßig auf eine Drittschadensliquidation hinauslaufen.

 

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