Coronavirus: Diskussionen über Änderungen der StPO und des GG

Coronavirus: Diskussionen über Änderungen der StPO und des GG

Notparlament wegen Coronavirus?

Das Coronavirus stellt uns vor schwierige gesellschaftliche Aufgaben. Wie standhaft ist in diesen Zeiten der Bundestag? Muss das Grundgesetz geändert werden?

 

Worum geht es?

Bundeskanzlerin Angela Merkel sprach in ihrer Ansprache an die Bevölkerung von Einschränkungen, wie es sie in der Bundesrepublik noch nie gegeben habe. Corona sei die größte Herausforderung für Deutschland seit dem Zweiten Weltkrieg, das Virus habe die Gesellschaft fest im Griff. In solchen Zeiten ist es wichtig, dass unsere Bundesorgane funktionieren, um flexibel reagieren. Aber was ist, wenn der Bundestag wegen der Corona-Krise nicht mehr zusammenkommen kann? Wie bleibt er handlungsfähig? Das Virus beschäftige den Deutschen Bundestag intensiv. Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble schrieb in einem Brief an alle Abgeordneten:

Neben den notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ist oberstes Gebot, die Handlungsfähigkeit des Verfassungsorgans zu erhalten.

 

Daher soll die nächste Sitzungswoche, die am 23. März beginnt, auch wie geplant stattfinden, solange dies möglich sei. Man befinde sich im engen Kontakt zum Robert-Koch-Institut. Es gibt aber auch erste Überlegungen für eine Änderung des Grundgesetzes, um für den Ernstfall vorbereitet zu sein.

 

Notparlament wegen Coronavirus?

Es wird aktuell darüber diskutiert, eine ähnliche Regelung einzuführen, wie sie bereits für den Verteidigungsfall im Grundgesetz verankert ist. Unsere Verfassung sieht einen sogenannten „Gemeinsamen Ausschuss“ von als Notparlament vor, sollte sich Deutschland im Verteidigungsfall befinden und das Parlament nicht rechtzeitig zusammentreten können. Er besteht nach Art. 53a GG zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Insgesamt befinden sich im Gemeinsamen Ausschuss 48 Mitglieder.

Eine Regelung für andere Notfälle – wie beispielsweise Corona – gibt es bislang nicht. Berichten zufolge werde aber aktuell über die Einführung von Art. 53b GG diskutiert. Dieser könnte ein Notparlament normieren, das bei einer Pandemie zusammenkommt. Eben dann, wenn die Abgeordneten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zusammenkommen können beziehungsweise dürfen.

Vereinzelt heißt es aber auch, dass ein solch einschneidende Änderung unserer Verfassung gründlich zu beraten sei und nicht im Eiltempo vorgenommen werden dürfe. So lehnt die erste parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen, Britta Haßelmann, eine solche Änderung ab. Man müsse auch ohne Verfassungsänderung eine Balance zwischen Beschlussfähigkeit und Gesundheitsschutz hinbekommen.

Eine Grundgesetzänderung könnte aber aktuell sogar aus formeller Hinsicht schwierig werden. Erst letzte Woche haben wir in diesem Artikel über die Voraussetzungen einer Grundgesetzänderung berichtet – es bedarf stets einer Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat. Aufgrund Corona könnte es problematisch werden, so viele Abgeordnete beziehungsweise Mitglieder des Bundesrates auf engem Raum zusammenzubringen, ohne ihre Gesundheit zu gefährden.

 

Unterscheiden zwischen äußerem und innerem Notstand

Ein Notparlament ist also nur im Verteidigungsfall möglich, beim sogenannten äußeren Notstand. Der Verteidigungsfall ist in Art. 115a bis 115i GG geregelt und liegt vor, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher unmittelbar droht. In diesem Fall übernimmt der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat.

Davon zu unterscheiden ist der innere Notstand. Ein Bundesland kann im Falle von Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung „von besonderer Bedeutung“ und im Falle von Naturkatastrophen und bei besonders schweren Unglücksfällen Hilfe anderer Länder und des Bundes anfordern. Diese Möglichkeit wird durch Art. 35 GG gewährleistet. In unserer Verfassung finden sich aber keine Regelungen über ein Notfallparlament, sollte ein innerer Notstand vorliegen.

 

Muss die Strafprozessordnung geändert werden?

Das Virus hat nicht nur mögliche Auswirkungen auf unsere obersten Verfassungsorgane. Ebenfalls sieht sich unser komplettes Justizsystem mit Schwierigkeiten konfrontiert. Daher wird innerhalb des Deutschen Richterbundes diskutiert, ob eine Änderung der Strafprozessordnung nötig sei. Dies würde Regelungen über die Unterbrechung der Hauptverhandlung betreffen. Diese darf in der Regel nämlich „nur“ für höchstens vier Wochen unterbrochen werden, sie ist in § 229 StPO geregelt. Sollte die Hauptverhandlung nicht rechtzeitig fortgesetzt werden, muss mit ihr von neuem begonnen werden. Eine Regelung, ob und wie Unterbrechungen aufgrund einer Pandemie wie Corona möglich sind, gibt es in unserer Strafprozessordnung aktuell nicht. Die maximal zulässige Unterbrechungsfrist könnte aber in Zeiten wie diesen zu einem Problem werden.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Überblick StPO](https://jura-online.de/lernen/stpo-zusatzfrage-ueberblick/1322/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Coronavirus_Diskussionen_ueber_Aenderungen_der_StPO_und_des_GG)

 - [Die obersten Bundesorgane](https://jura-online.de/lernen/oberste-bundesorgane-art-38-ff-gg/233/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Coronavirus_Diskussionen_ueber_Aenderungen_der_StPO_und_des_GG)
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