Umbruch in Russland: Die „Putinsche Verfassung“

Umbruch in Russland: Die „Putinsche Verfassung“

Verfassungsänderung in Russland – was ändert sich?

Umbruch in Russland: Wladimir Putin könnte dank einer Verfassungsänderung noch viele weitere Jahre an der Macht bleiben. Die „Putinsche Verfassung“ würde dies möglich machen. Wie felsenfest ist denn unser Grundgesetz eigentlich?

   

Worum geht es?

In Russland hat die Staatsduma – das Parlament – die größte Verfassungsänderung der Geschichte des Landes beschlossen. Durch sie könnte Wladimir Putin in den Genuss neuer Amtszeiten kommen. Eigentlich würde seine Zeit als Kremlchef in vier Jahren enden, er dürfte sich auch nach aktuellem Verfassungsstand nicht erneut wählen lassen. Mit der in der dritten und letzten Lesung von der Staatsduma angenommenen „Putinschen Verfassung“ könnte der 67-Jährige aber nun sogar bis 2036 regieren. Dies liegt daran, dass seine bisherigen Amtszeiten annulliert werden würden, ganz nach dem Motto: „Alles auf null“. Dies wird damit begründet, dass das Amt des Präsidenten im Grunde mit neuen Vollmachten ausgestattet wurde und auch Putin die Möglichkeit zustehen müsse, sich um den praktisch neuen Posten zu bewerben. Ein echter Konkurrent ist allerdings nicht in Sicht.

 

Erste Verfassungsänderung unter Putin

Damit handelt es sich um die erste Verfassungsänderung unter Wladimir Putin. Der Ex-Geheimdienstchef wurde im Jahr 2000 erstmals zum Präsidenten gewählt. Eine Verfassungsänderung gab es aber schon unter dem Präsidenten Dmitri Medwedew 2008, in der die Amtszeit auf sechs Jahre erhöht wurde. Erster Nutznießer: Putin, der 2012 in den Kreml zurückkehrte. Er musste seinen Posten nur für Medwedew räumen, weil laut bisheriger Verfassung nur zwei Amtszeiten in Folge möglich waren. Der Wortlaut „in Folge“ ist nun gestrichen.

 

Bürgerabstimmung noch nötig

Die Staatsduma hat zwar die Verfassung geändert, die Verfassungsreform gelte aber noch nicht. Für den 22. April ist eine Volksabstimmung zum Grundgesetz geplant. Erst dann soll Putin zufolge die Verfassungsreform in Kraft treten. Die Abstimmung soll mit aller Wahrscheinlichkeit auch zu seinen Gunsten ausgehen. So vermuten es zumindest auch seine Kritiker, die ihm einen „Verfassungsumsturz“ vorwerfen. Sie werfen dem Kremlchef vor, er locke die Bürgerinnen und Bürger mit Versprechungen, um die Verfassungsänderung und damit auch eine Erweiterung seiner Amtszeit durchzuwinken. Tatsächlich hat Putin für die Abstimmung besondere Anreize geschaffen. So ließ er den Mindestlohn und eine Anpassung der Renten in den Entwurf verankern. Diese Versprechungen sind nun mit seinen neuen Amtszeiten verknüpft.

Mit der Abstimmung werden auch weitere Verfassungsänderungen in Kraft treten, die Aufmerksamkeit erregen. So wird Gott in die russische Verfassung aufgenommen, wodurch sich Putin auch die Unterstützung religiöser Wähler erhofft. Außerdem ließ er die Unvereinbarkeit gleichgeschlechtlicher Ehen festschreiben.

 

Ist eine Verfassungsänderung auch bei uns möglich?

Eine Verfassungsänderung ist auch bei uns in Deutschland möglich. In den letzten 70 Jahren ist ungefähr jeder zweite Artikel unseres Grundgesetzes tatsächlich verändert worden. Bislang gab es 63 Änderungsgesetze. Große Veränderungen – abgesehen vom Einigungsvertrag – sind beispielsweise 1956 die Aufstellung der Bundeswehr und 1968 die Notstandsregelungen.

Möglich wird die Änderung des Grundgesetzes durch Art. 79 I, II GG. Eine solche Änderung ist nötig, um die Verfassung unter Wahrung ihrer Identität an sich wandelnde Lebensverhältnisse und Bedürfnisse anzupassen. Unser Grundgesetz kann nur durch ein formelles Parlamentsgesetz erfolgen. Änderungen per Rechtsverordnung (Art. 80 GG) oder im Wege des Gesetzgebungsnotstandes (Art. 81 IV GG) sind daher unmöglich.

Für eine Änderung ist zum einen erforderlich, dass der Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich geändert wird. Eine Verfassungsänderung dürfe nicht ohne Verfassungsänderungstext erfolgen. Die wesentlichere Hürde ist allerdings das qualifizierte Mehrheitserfordernis. Gemäß Art. 79 II GG sind für einen verfassungsändernden Gesetzesbeschluss qualifizierte Mehrheiten im Bundestag und im Bundesrat erforderlich. Es bedarf also zweifach einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Organes.

 

Ewigkeitsklausel aus Art. 79 III GG

Jedoch ist in unserer Verfassung nicht alles veränderbar. Dem steht nämlich die sogenannte Ewigkeitsklausel aus Art. 79 III GG im Wege. Das BVerfG formuliert es so, dass durch Art. 79 III GG das „Grundsätzliche“ geschützt werde, mithin das, was für die Identität unserer Verfassung prägend sei. 
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

In der mündlichen Prüfung wird gern die Frage gestellt, ob die Ewigkeitsklausel selbst geändert werden könne. Nach dem Wortlaut wäre dies möglich. Es widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der Norm. Denn könnte man die Ewigkeitsklausel abschaffen, wäre es auch möglich, die Art. 1 und 20 GG zu ändern. Dies verstieße jedoch gegen den Regelungszweck der Ewigkeitsklausel, sodass eine Änderung dieser Norm nicht möglich ist. Art. 79 III GG sei daher unabänderlich.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Besonderheiten bei verfassungsändernden Gesetzen, Art. 79 GG](https://jura-online.de/lernen/besonderheiten-bei-verfassungsaendernden-gesetzen-art-79-gg/222/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Umbruch_in_Russland_Die_Putinsche_Verfassung)