Examensreport: StR  1. Examen September 2019 Bayern

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Teil I:

A möchte gemeinsam mit seinem Bekannten B dem Kunstsammler O einige wertvolle Gemälde entwenden, um diese später  zu verkaufen. Hierfür stellen sie täuschend echt aussehende Polizeiuniformen her und besorgen sich jeweils eine geladene und funktionsfähige Pistole, damit O sie für echte Polizisten hält und sich ihrem Vorhaben nicht widersetzt. Auch treffen A und B die Abrede, dass sie gegebenenfalls Gewalt anwenden, um ihr Ziel zu erreichen.

A und B klingeln also am Wohnhaus des O und geben sich in Uniform gekleidet und mit echten Pistolen am Gürtel befestigt als Polizeibeamte aus. Sie behaupten gegenüber Oskar, sie würden gegen ihn wegen Hehlerei ermitteln und müssten einige Gegenstände beschlagnahmen. O, der sich zwar keiner Schuld bewusst ist, glaubt aber tatsächlich, zwei Polizeibeamte vor sich zu haben. O fügt sich, da er jeden Widerstand für zwecklos hält und bei Zuwiderhandlung mit staatlichem Zwang rechnet. O lässt A und B deshalb in sein Haus und führt sie zu seiner Gemäldesammlung. A und B erklären die Gemälde für „beschlagnahmt“, nehmen sie von der Wand und bringen sie in ihren vor der Tür geparkten Lieferwagen.

Dem Nachbarn N kommt die ganze Sache hingegen merkwürdig vor. Als A und B das letzte Bild in ihrem Lieferwagen untergebracht haben, stellt N die beiden zur Rede. Da A und B aber weder den Verlust der Beute noch eine Strafverfolgung riskieren wollen, schlägt A dem N kräftig mit der Faust ins Gesicht, wodurch dessen Nase bricht und er sich in sein Haus zurückzieht. A und B steigen daraufhin in den Wagen und fahren davon.

Wenig später treffen A und B – noch immer on Polizeiuniform gekleidet und mit Pistolen ausgerüstet – auf den Drogendealer D. Sie beschließen, ihm das durch den Verkauf von Betäubungsmitteln erlangte Bargeld wegzunehmen. Zu diesem Zweck wollen sie sich D gegenüber als Polizisten ausgeben und ihn „polizeilich durchsuchen“. Dabei planen sie, dass A dem D die Arme hinter dem Rücken festhält und B so die Tasche des D durchsucht.  Tatsächlich hält der D den A und B für echte Polizisten, die ihm beim Dealen erwischt haben und nun berechtigterweise festhalten und sein Drogengeld sicherstellen wollen. Dennoch will er sich von der Staatsgewalt nichts bieten lassen. Als A auf D zuläuft, um diesen zu greifen, fängt D, unmittelbar bevor A ihn packen will, an, sich zu wehren. Obwohl der deutlich schnellere D auch weglaufen könnte, verpasst  er dem A einen kräftigen Schlag auf den Oberkörper, worauf A und B eingeschüchtert sofort die Flucht ergreifen. An den Einsatz ihrer Pistolen haben A und B nicht gedacht. A bricht sich durch den Schlag des D eine Rippe.

 

Teil II:

De zeitweise obdachlose D, der von chronischen Geldsorgen geplagt ist, bricht kurze Zeit später in das Haus des O ein, um einige kleinere Kunstgegenstände zu entwenden. Im Haus des O wird D jedoch von der Polizei gefasst. Im polizeilichen Verhör gibt D an, er habe keineswegs den O bestehlen, sondern nur einen warmen Schlafplatz für die Nacht suchen wollen. Da das Gegenteil nicht beweisbar ist, erlässt der Strafrichter auf einen entsprechenden Antrag des Staatsanwaltes S schriftlich Strafbefehl in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs. D legt gegen diesen keinen Einspruch ein.

Erst drei Wochen nach Erlass und Zustellung des Strafbefehls an D findest O zufällig in einer Ecke seines Hauses den Rucksack des D, mit welchem diese die Beute abtransportieren wollte. Der Rucksack enthält auch einen Zettel mit Adressen von Kunsthändlern sowie einen skizzenhaften Plan des Grundstücks des O. D hatte den Rucksack im Haus zurückgelassen, als er von der Polizei gefasst wurde.

Der Staatsanwalt möchte D nun wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls anklagen.

 

Vermerk für die Bearbeitung:

Beide Teile der Aufgabe sind zu bearbeiten. In einem Gutachten, das – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind folgende Fragen zu beantworten:

Zu Teil I:
Wie haben sich A, B und D aus dem StGB strafbar gemacht?
Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Die §§ 123, 132, 132a, 239, 239a und 240 StGB bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht.

Zu Teil II:
Kann der zuständige Staatsanwalt D wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verfolgen?
Es ist davon auszugehen, dass sich D materiell-rechtlich nach §§ 242, 244 I Nr. 3, IV, 22, 23 I StGB strafbar gemacht hat.

 

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