Examensreport: Zivilrecht I 1. Examen September 2019 in Bayern

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Anna (A), 17 Jahre alt und Auszubildende, möchte am Freitagabend mit ihren Freundinnen in die Stadt gehen. Vorher benötigt A aber noch ein wenig Bargeld und sucht deshalb eine Bankfiliale auf. Da es bereits 19 Uhr ist, hat die Bankfiliale allerdings geschlossen. Dennoch ist der Vorraum mit den Geldautomaten und Kontoauszug-druckern über eine EC-Karte für sämtliche Inhaber einer solchen -unabhängig von der ausstellenden Bank- zugänglich. Gerade als A die Zugangstür mit ihrer EC-Karte öffnen möchte, verlässt der 30-jährige Emil (E) die Bank.

Als A ihr Geld entnommen hat, entdeckt sie, dass auf dem Geldautomaten ein Mobiltelefon liegt, welches, ziemlich offensichtlich, vergessen worden ist. A sieht sofort, dass es sich um ein brandneues, sehr teures Modell handelt. A lässt das Mobiltelefon im Vorraum für den Fall liegen, dass der Eigentümer wieder zurückkommt. Auch weiß A, von früheren Besuchen der Filiale, dass die Mitarbeiter beauftragt sind, die den Kunden zugänglichen Geschäftsräumen jeweils zu Beginn und Ende der Öffnungszeiten auf etwaige Fundsachen hin zu durchsuchen und diese ggf. bis zur Abholung durch den Eigentümer sicher zu verwahren. Weil A aber nun doch befürchtet, dass das wertvolle Mobiltelefon, da das Wochenende bevorsteht und bevor die Bank am Montag wieder öffnet, gestohlen werden könnte, nimmt sie dieses an sich, um es aber baldmöglichst im Fundbüro oder bei der Bank für den Eigentümer abzugeben.

Als A die Bankfiliale verlässt, entdeckt sie E auf der anderen Straßenseite, der auf den Bus wartet. A vermutet, dass das Mobiltelefon diesem gehören könnte und beeilt sich, , um den E noch rechtzeitig zu erreichen, da sie schon den Bus herannahen sieht. Beim Überqueren der Straße bemerkt A in ihrer Eile jedoch in Folge einfacher Fahrlässigkeit nicht, dass gerade ein Pkw herannaht, der von der Halterin Frauke (F) gesteuert wird. Trotz der schnellstmöglichen Bremsreaktion kann F es nicht mehr vermeiden, die auf die Straße eilende A zu erfassen. Bei dem Unfall werden die Hose der A sowie das in der Bank gefundene Mobiltelefon irreparabel zerstört. Zudem erleidet A einen komplizierten Armbruch, der ihr in den folgenden Wochen einige Schmerzen bereitet.

Weiterhin stellt sich heraus, dass das Mobiltelefon tatsächlich dem E gehörte. Er hatte dieses im Vorraum der Bank abgelegt, als er den Geldautomaten bediente, und es dann versehentlich dort vergessen.

Nun begehrt A sowohl von E als auch von F Wertersatz für die zerstörte Hose und Ersatz der angefallenen ärztlichen Behandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. E wendet hierbei ein, dass er nichts dafür könne, wenn A beim Überqueren der Straße nicht aufgepasst habe. A beruft sich aber darauf, dass sie als Finderin nur zum Besten des E gehandelt habe und es ohne die Unachtsamkeit des E gar nicht erst zu dem Unfall gekommen wäre.

E selbst begehrt sowohl von A als auch von F Schadensersatz für das Mobiltelefon. A erachtet es als unanständig, wenn E die Folgen seiner eigenen Unachtsamkeit derart auf sie abzuwälzen versuche. E bringt hingegen vor, dass dies nichts daran ändere, dass das Mobiltelefon überhaupt erst durch das unvorsichtige Verhalten der A zerstört wurde.

Weiterhin wendet F ein, dass sie angesichts der Fahrlässigkeit der A weder für die erlittenen Schäden der A noch die des E eine Verantwortung treffe. Zumindest dürfe E etwaige Schadensersatzansprüche nicht im vollen Umfang gegen sie geltend machen, da eine nicht unerhebliche Verantwortlichkeit auch A selbst treffe.

 

Vermerk für die Bearbeitung:

In einem Gutachten, das -ggf. hilfsgutachtlich- auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind in der vorgebeben Reihenfolge folgende Fragen zu beantworten:

 1. Kann A von E Wertersatz für die zerstörte Hose sowie Ersatz der Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld für den Armbruch verlangen? Deliktische Ansprüche aus Unerlaubten Handlungen (§§ 823-853 BGB) bleiben bei der Bearbeitung von Frage 1 außer Betracht.

 2. Kann A von F Wertersatz für die zerstörte Hose sowie Ersatz der Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld für den Armbruch verlangen?

 3. Kann E von A Wertersatz für das zerstörte Mobiltelefon verlangen?

 4. Kann E von F Wertersatz für das zerstörte Mobiltelefon verlangen?

Hinweise:

Versicherungsrechtliche Aspekte sind bei der Bearbeitung außer Betracht zu lassen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Behandlungskosten von keiner Krankenversicherung übernommen werden.

Eine betragsmäßige Bezifferung der jeweiligen Ansprüche ist nicht erforderlich.

 

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