Entwidmung durch Inbrandsetzung?

A. Sachverhalt

Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt., weil der Angeklagte gemeinschaftlich mit seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten K in dem von ihr gepachteten Haus, in dem sie gemeinsam eine Gaststätte mit zwei Fremdenzimmern betrieben und die dort vorhandene Dreizimmerwohnung bewohnten, durch einen Dritten Feuer legen ließ, um die Feuerversicherungssumme für die Wohnungseinrichtung zu erlangen. Die Tat wurde zur Nachtzeit begangen, als der Angeklagte und die Mitangeklagte K, wie mit dem unmittelbar handelnden Täter abgesprochen, ortsabwesend waren und sich auch sonst niemand im Haus aufhielt.

 

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt unserer Betrachtung soll die Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung stehen (§ 306a StGB) stehen. Nach § 306a I Nr. 1 StGB wird wegen schwerer Brandstiftung bestraft, wer ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt. Die Angeklagten waren die einzigen Bewohner des Hauses. Der BGH hatte daher die folgende Frage zu beantworten:

„Dient ein Gebäude noch zur Wohnung von Menschen, wenn der Brand durch den Alleinbewohner gelegt wird?“

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hebt im Fall „Entwidmung durch Inbrandsetzung?“ (Beschl. v. 14.07.1993 - 3 StR 334/93) das Urteil des Landgerichts mit seinen Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 II StPO). Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung wiesen erhebliche Lücken auf.

 

Weil nach den Feststellungen des Landgerichts die beiden Angeklagten die einzigen Bewohner des Hauses waren, hält der BGH eine Entwidmung durch Inbrandsetzung für möglich:

„Danach ist aber offen und hätte nachvollziehbarer Prüfung bedurft, ob das Gebäude zur Tatzeit noch, wie in § 306 Nr. 2 StGB [a.F.; § 306a I Nr. 1 StGB n.F.] vorausgesetzt, der Wohnung von Menschen diente. Daß eines der Fremdenzimmer vermietet war, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann dem Haus dadurch, daß der Angeklagte und seine Lebensgefährtin als demnach möglicherweise einzige Bewohner den Auftrag zur Brandlegung gaben und sich verabredungsgemäß an anderem Ort aufhielten, die Wohnungseigenschaft genommen worden sein. Darüber, wie lange ein Gebäude als Wohnung dient, entscheidet der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen läßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3-6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).“

Überdies sieht der BGH die Anforderungen an ein „Inbrandsetzen“ des Gebäudes durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt:

„In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB [a.F.]) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38;  18, 363, 365;  BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.). Das ist bisher nicht festgestellt. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß “tragende Teile” des Hauses “wie gewollt” Feuer fingen. Was damit gemeint ist, wird jedoch nicht deutlich. Konkret bezeichnet wird lediglich die “Fußbodensockelleiste”, die in der Diele der Wohnung selbständig in Brand geraten sei. Eine solche Leiste gehört aber nicht zu den “tragenden Teilen” eines Hauses. Sie ist in der Regel leicht entfernbar und dient lediglich dazu, den Übergang zwischen Wand und Fußboden zu verdecken. Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden “Verkleidung” (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind. Daß eine feste Verbindung mit dem Fußboden bestand, die es abweichend davon u.U. rechtfertigen könnte, die Sockelleiste als Bestandteil des Fußbodens und damit eines wesentlichen Gebäudeteils anzusehen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Auch aus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen sich weder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang hinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, daß wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).“

D. Fazit

Wir merken uns: Gebäude können nicht nur - wie Blogleser wissen - durch Ermordung des Alleinbewohners, sondern auch durch Inbrandsetzung entwidmet werden, wodurch eine Strafbarkeit nach § 306a I Nr. 1 StGB entfallen kann.