BGH zu Böhmermanns Schmähgedicht

BGH zu Böhmermanns Schmähgedicht

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Böhmermann zurück

Es gibt Neuigkeiten in der ‚Causa Böhmermann‘: Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Beklagten Böhmermann eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Das OLG Hamburg hatte die Revision in dem Rechtsstreit um die vorgetragene Schmähkritik nicht zugelassen, weil es dem Gericht an den Voraussetzungen des § 543 II 1 ZPO fehlte. Der Moderator hatte mit seiner eingelegten Beschwerde vor dem BGH demnach keinen Erfolg.

Worum geht es?

In seiner ZDF-Satire-Sendung „Neo Magazin Royale“ trug Böhmermann ein als „Schmähkritik“ bezeichnetes Gedicht über den türkischen Präsidenten Erdoğan vor. Dabei ließ er immer wieder den Hinweis einfließen, dass das, was er gerade vortrage, so in Deutschland verboten sei. In dem aus 24 Versen bestehenden Gedicht wurde der türkische Präsident unter anderem „schwul“, „pervers“ & „zoophil“ genannt. Dies ließ sich das Staatsoberhaupt nicht gefallen und zog direkt vor Gericht, um ein Verbot des Gedichts durchzusetzen, begleitet von einem angespannten, politischen Verhältnis zwischen Deutschland und der Türkei.

Das LG Hamburg verbot einzelne Aussagen von Böhmermanns Text – Erdoğan müsse diese Teile des Gedichts nicht hinnehmen, weil sie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Kernbereich berührten. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos – Böhmermanns Rechtsbeistand argumentierte, dass das Schmähgedicht ein Gesamtkunstwerk sei, das nicht zerstückelt werden dürfe. Das OLG Hamburg bestätigte aber die Entscheidung des Landgerichts:

Das Aussprechen von Beleidigungen mit dem erkennbaren Zweck, die von ihnen betroffene Person verächtlich zu machen, ist auch dann rechtswidrig, wenn ihr die Ankündigung vorausgeht, jetzt werde lediglich ein Beispiel für solche Arten von Äußerungen gegeben, die rechtlich nicht zulässig seien.

 

Die in Art. 5 I 1 GG garantierte Meinungsfreiheit, die auch die Äußerung satirischer Beiträge in polemischer und überspitzter Weise schützt, hat Grenzen: Der Schutz des Grundrechts setzt voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich Kritik vorgebracht wird – wenn eine bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert wird, wird die Gewichtung der Meinungsfreiheit geringer und weicht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anderen. Deshalb sind manche Teile des Gedichts nicht geschützt und sind deshalb zu unterlassen, so die Richter.

Von Verfassungsrecht über Strafrecht ins Zivilprozessrecht

Es ist erstaunlich, wie vielfältig die ‚Causa Böhmermann‘ aus juristischer Sicht ist: Erst vor kurzem haben wir noch darüber berichtet, dass sich der Rechtsstreit optimal für eine verfassungsrechtliche Klausur anbieten würde. Die Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Schmähkritik lässt die Herzen von Verfassungsrechtlern und Prüfungsämtern höher schlagen. Daneben konnten Strafrechtler über § 103 StGB diskutieren, der die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten normierte. Der Paragraph wurde mittlerweile jedoch ersatzlos gestrichen. Damit die Freunde des Zivilprozessrechts aber nicht leer ausgehen, gibt es nun den letzten Akt in der ‚Causa Böhmermann‘.

Gegen das Urteil des OLG Hamburg wollte Böhmermann in Revision gehen, die aber nicht zugelassen wurde. Es folgte eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH, die nun aber auch zurückgewiesen wurde. Nichtzulassungsbeschwerde? Dieses Rechtsinstrument ist in § 544 ZPO geregelt und kann sich nur gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richten. Sie ist immer beim BGH einzulegen und bedarf einer Begründung, deren Kernstück die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 543 II 1 ZPO ist: 
Die Revision ist zuzulassen, wenn

     1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

Der BGH sieht die Zulassungsgründe aus § 543 II 1 ZPO aber nicht erfüllt – die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

‚Grundsätzliche Bedeutung‘ ist keine vage Generalklausel

Nun mag man sich fragen, wieso die ‚Causa Böhmermann‘, die für so viel Furore sorgte, keine ‚grundsätzliche Bedeutung‘ habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff um keine vage Generalklausel handelt. Vielmehr ist es ein inzwischen von der Rechtsprechung eingrenzbarer Rechtsbegriff.
Eine Sache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

 

Gefordert ist also das abstrakte Interesse der Allgemeinheit, dass eine einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts gewährleistet wird. Und gerade daran fehlte es hier dem BGH, sodass es so die Ausführungen der vorigen Instanz bestätigte – bereits das OLG Hamburg führte in seinem Urteil aus, dass die Voraussetzungen des § 543 II 1 ZPO nicht erfüllt seien. Aus diesen Gründen war die Revision nicht zuzulassen. 

 

Wie geht es weiter?

Die Rechtsfolge einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens ab. Wird der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und die Revision somit zugelassen, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Somit würde die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Revisionseinlegung gelten, § 544 VI ZPO. Wird sie hingegen verworfen oder zurückgewiesen – wie es der BGH nun hier gemacht hat – wird das Berufungsurteil rechtskräftig, § 544 V 3 ZPO. Die Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung unanfechtbar. Es scheint, dass ein berühmter, aufregender und vielfältiger Rechtsstreit langsam sein Ende findet.

Böhmermann hätte aber noch die Möglichkeit, vor das BVerfG zu ziehen – dass er das notfalls auch machen werde, hat er bereits zu Beginn des Rechtsstreits angekündigt.