Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
A arbeitet als Angestellter beim Pelzhändler P. Damit A auch eigenständig Zahlungen während der Abwesenheit des P quittieren kann, gibt P dem A einige bereits unterschriebene Blankoquittungen. A hat finanzielle Sorgen und entschließt sich seine finanzielle „Flautephase“ überbrücken zu wollen. Also entscheiden sich A und sein alter Freund B, gemeinsam eine Straftat zu begehen. A, der aber keinesfalls mit der Straftat in Verbindung gebracht werden möchte, gibt dem B einige Blankoquittungen mit der Aussage, man werde den P damit „doch irgendwie übers Ohr hauen können“. Den aus der Tat erlangten Gewinn wolle man dann gleichwertig aufteilen. Weiter wirkt A jedoch nicht auf den B ein.
Ohne den A darüber zu benachrichtigen, füllt B eine der Quittungen mit folgenden Worten aus: „Ich habe die 20.000 dankend in Bar erhalten“. Dann betritt er das Geschäft des P. Vor Ort sucht er sich einen Pelzmantel im Wert von 20.000 Euro aus. Der Pelzmantel ist wie üblich mit einem Sicherheitsetikett gesichert ist. B entnimmt diesen also der Auslage und nähert sich der X, die gerade an der Kasse steht. Die X ist Aushilfe im Laden des P. B spricht die X an und sagt ihr, dass er den Mantel gestern erst gekauft habe, jedoch die Entfernung des Sicherheitsetikettes vergessen wurde, weshalb beim Betreten von Geschäften leider nun immer der Alarm ausgelöst werde. Zum Beweis zeigt B der X ein Foto auf seinem Smartphone, das er von der selbst ausgefüllten Quittung gemacht hat. Die X entschuldigt sich und entfernt sofort das Etikett. B nimmt den Mantel sodann mit nach Hause.
Zu Hause angekommen, bringt B es jedoch einfach nicht über sich den Mantel zu verkaufen. Deshalb und um in der Stadt anzugeben, zieht B den Pelzmantel selber an. In der Fußgängerzone beobachtet P den ihm unbekannten B. Anhand des Pelzmantels erkennt P aber den Dieb vom Vortag und macht den uniformierten Polizeibeamten Y auf die Umstände aufmerksam. Das bemerkt B jedoch und rennt unverzüglich weg. Y, der B nicht mehr erreichen kann, ruft dem besser stehenden Passanten Z zu: „Halte den Kerl auf“.
Der sich dadurch verpflichtet und berechtigt fühlende Z rennt B also hinterher. Er möchte den B zu Boden werfen und festhalten, bis Y den B festnehmen kann. Dabei nimmt Z billigend in Kauf, dass dies einige Minuten dauern könnte. Als er B erreicht, greift er nach diesem und erwischt ihn am Pelzmantel. Um seine Flucht zu ermöglichen und nicht identifiziert zu werden, streift B den Mantel allerdings ab. Dass der Z dabei strauchelt, nimmt B billigend in Kauf. So geschieht es und B kann entkommen. Bei seinem Sturz zieht sich Z leichte Prellungen zu.
A und B, befinden sich immer noch in ihrer schlechten finanziellen Lage und entscheiden, jetzt wollen sie „ernst machen“, indem sie den P in seinem Geschäft überfallen. B soll den A mit dem Auto vor das Geschäft des P fahren. Während der maskierte A dann in das Geschäft rennt und „Kohle raus“ brüllt, soll der B nach dem Einparken des Autos hinter ihm das Geschäft mit einer geladenen AK-47 betreten und den P damit so bedrohen, dass dieser gar keine andere Möglichkeit sieht, als das Geld aus der Kasse zu nehmen. Also fährt der B den A wie geplant zum Geschäft. Dort zieht A seine Sturmhaube auf und betritt den Laden. B bekommt beim Einparken jedoch so erhebliche Gewissensbisse, dass er sich umentscheidet und einfach wegfährt.
A betritt brüllend das Geschäft. P, der an der Kasse steht, hält diesen jedoch für geisteskrank und weigert sich dem A Geld herauszugeben. Dann merkt A, dass B vom Plan abgewichen ist und ihm nicht gefolgt ist, weshalb dem A die Tat so nicht mehr möglich ist und dieser fluchtartig das Geschäft verlässt.
Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B, Y und Z.
**Bearbeitervermerk:**Die §§ 123, 239a, 240, 241, 246, 258, 266 StGB sind nicht zu prüfen.
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