National Grid

A. Sachverhalt

National Grid Indus ist eine nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bis zum 15. Dezember 2000 hatte sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in den Niederlanden.

Diese Gesellschaft ist seit dem 10. Juni 1996 Inhaberin einer Forderung in Höhe von 33.113.000 GBP gegen die National Grid Company plc, eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Gesellschaft.

Nach einer Steigerung des Kurses des Pfund Sterling gegenüber dem niederländischen Gulden war ein nicht realisierter Kursgewinn bei dieser Forderung entstanden. Am 15. Dezember 2000 belief sich dieser Kursgewinn auf 22.128.160 NLG.

An diesem Tag verlegte National Grid Indus ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in das Vereinigte Königreich. Aufgrund ihrer Errichtung nach niederländischem Recht blieb sie nach niederländischem Steuerrecht grundsätzlich in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig. Darin sieht National Grid eine Verletzung ihrer Niederlassungsfreiheit.

 

B. Worum geht es?

Wir erinnern uns: In der uns bekannten Cartesio-Entscheidung hatte der EuGH entschieden, dass der Schutz der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) dann in Betracht komme, wenn die Gesellschaft nach der nationalen Rechtsordnung des Wegzugsstaates auch nach der Sitzverlegung ohne Formänderung und ohne Änderung des anwendbaren nationalen Rechts weiter existieren könne. Da die Gesellschaft National Grid nach niederländischem Recht auch nach der Sitzverlegung weiter als niederländische Gesellschaft existierte, hatte der EuGH Gelegenheit, diesen Rechtssatz nun auch anzuwenden.

 

C. Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH entwickelt in der Rechtssache National Grid (Urt. v. 29.11.2011 – Rs. C-371/10) die Cartesio-Entscheidung weiter. Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Verlegung des Sitzes ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats berührt, könne sich auf die in Art. 49, 54 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit berufen, um die Rechtmäßigkeit einer ihr von dem ersten Mitgliedstaat anlässlich dieser Sitzverlegung auferlegten Steuer in Frage zu stellen.

Der EuGH bestätigt zunächst – unter Verweis auf „Daily Mail“ und „Cartesio“ – seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich die Frage, ob sich eine Gesellschaft nach Art. 54 AEUV auf die Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 49 AEUV berufen könne, nach dem nationalen Recht bestimme:

„Gemäß Art. 54 AEUV stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, für die Anwendung der Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

In Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, anhand einer einheitlichen Anknüpfung, nach der sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, ist die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die dort verankerte Niederlassungsfreiheit beruft, ebenso wie im Übrigen die Frage, ob eine natürliche Person ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich aus diesem Grund auf diese Freiheit berufen kann, daher eine Vorfrage, die beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nur nach dem geltenden nationalen Recht beantwortet werden kann. Nur wenn die Prüfung ergibt, dass dieser Gesellschaft in Anbetracht der in Art. 54 AEUV genannten Voraussetzungen tatsächlich die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, stellt sich die Frage, ob sich die Gesellschaft einer Beschränkung dieser Freiheit im Sinne des Art. 49 AEUV gegenübersieht (vgl. Urteile Daily Mail and General Trust, Randnrn. 19 bis 23, vom 5. November 2002, Überseering, C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Randnrn. 67 bis 70, sowie Cartesio, Randnr. 109).

Ein Mitgliedstaat kann somit sowohl die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird (Urteil Cartesio, Randnr. 110). Ein Mitgliedstaat hat daher die Möglichkeit, einer nach seiner Rechtsordnung gegründeten Gesellschaft Beschränkungen hinsichtlich der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes aus seinem Hoheitsgebiet aufzuerlegen, damit sie die ihr nach dem Recht dieses Staates zuerkannte Rechtspersönlichkeit behalten kann (Urteil Überseering, Randnr. 70).“

Die Besonderheit des Falles liegt nun darin, dass das niederländische Recht anerkennt, dass die National Grid trotz Sitzverlegung ins Ausland ihre Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts nicht verliert (sog. Gründungstheorie). Daher könne sie sich auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen:

“Da im Ausgangsverfahren die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes von National Grid Indus in das Vereinigte Königreich ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach niederländischem Recht nicht berührt hat, hat diese Verlegung keine Auswirkung auf ihre Möglichkeit, sich auf Art. 49 AEUV zu berufen. Als Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz sowie ihre Hauptverwaltung innerhalb der Union hat, kommen ihr nach Art. 54 AEUV die Bestimmungen dieses Vertrags über die Niederlassungsfreiheit zugute, und sie kann sich daher auf ihre Rechte aus Art. 49 AEUV berufen, insbesondere um die Rechtmäßigkeit einer ihr von diesem Mitgliedstaat anlässlich der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat auferlegten Steuer in Frage zu stellen.”

 

D. Fazit

National Grid darf als konsequente Fortsetzung von Cartesio verstanden werden: Wenn ein Mitgliedsstaat den rechtsformwahrenden Wegzug von Gesellschaften nach seiner nationalen Rechtsordnung zulässt, so muss er sich auch an der in Art. 49, 54 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit messen lassen. Auch bei “National Grid” handelt es sich um eine Wegzugskonstellation. In den kommenden Wochen werden wir uns näher mit den Zuzugskonstellationen befassen.