Daily Mail

A. Sachverhalt

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Daily Mail and General Trust PLC, ist eine Holding – und Investitionsgesellschaft britischen Rechts mit Sitz im Vereinigten Königreich, und beantragte 1984 die Zustimmung zur Verlegung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in die Niederlande. Hintergrund ist das britische Einkommen – und Körperschaftsteuergesetz 1970, das in Section 482 (1) (a) den Gesellschaften mit steuerlichem Sitz im Vereinigten Königreich verbietet, diesen Sitz ohne Zustimmung des Finanzministeriums aufzugeben. Das Recht der Niederlande steht der dortigen Einrichtung der Geschäftsleitung von Gesellschaften ausländischen Rechts nicht entgegen. Dort wollte die Klägerin insbesondere Sitzungen der Geschäftsleitung abhalten und Büroräume für ihre Verwaltung anmieten. Sie hat später dort, ohne die Zustimmung abzuwarten, ein Anlageberatungsbüro eröffnet, um Dritten Dienstleistungen anbieten zu können.

Hauptziel der beabsichtigten Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung war es für die Klägerin, nach Errichtung des steuerlichen Sitzes in den Niederlanden einen erheblichen Teil der Papiere ihres Betriebsvermögens zu verkaufen und aus dem Erlös eigene Aktien zurückkaufen zu können, ohne hierfür die Steuern entrichten zu müssen, die nach britischem Steuerrecht insbesondere angesichts des erheblichen Wertzuwachses der zu verkaufenden Papiere darauf zu zahlen wären. Zwar unterläge die Klägerin nach Errichtung des Sitzes ihrer Geschäftsleitung in den Niederlanden der niederländischen Körperschaftsteuer, die beabsichtigten Transaktionen hätten jedoch nur eine Besteuerung des nach der Verlegung des steuerlichen Sitzes anfallenden Wertzuwachses zur Folge.

Nach langwierigen Verhandlungen mit dem Finanzministerium, das ihr den Verkauf mindestens eines Teils der fraglichen Papiere vor der Verlegung des steuerlichen Sitzes aus dem Vereinigten Königreich vorschlug, erhob die Klägerin 1986 Klage zum High Court of Justice, Queen’ s Bench Division. Dort machte sie geltend, die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag [a.F., Art. 49, 54 AEUV] gäben ihr das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung ohne vorherige Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen oder eine solche Zustimmung ohne Bedingung zu erhalten.

 

B. Worum geht es?

Art. 49 AEUV verbietet grundsätzlich die Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Das gilt auch für Gesellschaften (Art. 54 AEUV). Doch wie weit reicht die dort normierte Niederlassungsfreiheit in Fällen grenzüberschreitender Sitzverlegung? Die Trägergesellschaft der Zeitung „Daily Mail“ wollte es wissen. Das gab dem EuGH Gelegenheit, folgende Frage zu beantworten:

„Ist es einem Mitgliedstaat durch die Art. 49, 54 AEUV verwehrt, einer juristischen Person, die ihre Geschäftsleitung in diesem Mitgliedstaat hat, zu verbieten, diese ohne vorherige Zustimmung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen?“

 

C. Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH entscheidet in der Rechtssache Daily Mail (Urt. v. 27.9.1988 – Rs. C-81/87), dass die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht verleihe, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

Zunächst führt der EuGH aus, dass die Niederlassungsfreiheit im Ausgangspunkt sowohl Konstellationen des Wegzugs (Adressat ist dann der Herkunftsmitgliedstaat) als auch solche des Zuzugs (hier ist der Aufnahmemitgliedstaat adressiert) erfasse:

„Zwar sollen diese Bestimmungen ihrer Fassung nach insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen, sie verbieten es aber auch dem Herkunftsstaat, die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten, der Definition des Artikels 58 genügenden Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, wären die in Artikel 52 ff. gewährten Rechte sinnentleert, wenn der Herkunftsstaat Unternehmen verbieten könnte, auszuwandern, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen.“

Eine Gesellschaft mache vom Niederlassungsrecht im Allgemeinen durch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Gebrauch (siehe ausdrücklich Art. 54 AEUV). Eine Gesellschaft könne von ihrem Niederlassungsrecht weiter Gebrauch machen, indem sie an der Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt.

Die britische steuerrechtliche Vorschrift, um die im Ausgangsverfahren gestritten wird, beschränke solche Niederlassungsvorgänge in keiner Weise:

„Sie verhindert auch nicht die teilweise oder selbst vollständige Übertragung des Kapitals einer Gesellschaft britischen Rechts auf eine in einem anderen Mitgliedstaat neu gegründete Gesellschaft, gegebenenfalls nach Liquidierung und damit nach Abschluß der Steuerrechnung der britischen Gesellschaft. Die Zustimmung des Finanzministeriums ist nur für den Fall vorgeschrieben, daß diese Gesellschaft unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit und ihrer Eigenschaft als Gesellschaft britischen Rechts den Sitz ihrer Geschäftsleitung aus dem Vereinigten Königreich verlegen will.“

 

Im Kern argumentiert der EuGH damit, dass Gesellschaften untrennbar mit der Rechtsordnung ihres Gründungsstaates verknüpft seien:

„Im Gegensatz zu natürlichen Personen werden Gesellschaften aufgrund einer Rechtsordnung, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aufgrund einer nationalen Rechtsordnung, gegründet. Jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, haben sie keine Realität.

Hinsichtlich dessen, was für die Gründung einer Gesellschaft an Verknüpfung mit dem nationalen Gebiet erforderlich ist, wie hinsichtlich der Möglichkeit einer nach einem nationalen Recht gegründeten Gesellschaft, diese Verknüpfung nachträglich zu ändern, bestehen erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten. Hierauf hat die Kommission hingewiesen. In einigen Staaten muß nicht nur der satzungsmässige, sondern auch der wahre Sitz, also die Hauptverwaltung der Gesellschaft, im Hoheitsgebiet liegen; die Verlegung der Geschäftsleitung aus diesem Gebiet hinaus setzt somit die Liquidierung der Gesellschaft mit allen Folgen voraus, die eine solche Liquidierung auf gesellschafts – und steuerrechtlichem Gebiet mit sich bringt. Andere Staaten gestehen den Gesellschaften das Recht zu, ihre Geschäftsleitung ins Ausland zu verlegen, aber einige, unter ihnen das Vereinigte Königreich, beschränken dieses Recht; die rechtlichen Folgen der Verlegung, insbesondere auf steuerlichem Gebiet, sind in jedem Mitgliedstaat anders.“

 

D. Fazit

Bei Fällen grenzüberschreitender Sitzverlegungen und den Implikationen der Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV ist – jedenfalls aus Sicht des EuGH – immer strikt zu trennen zwischen Fällen des Wegzugs aus einem Mitgliedstaat und Fällen des Zuzugs in einen Mitgliedstaat. Daily Mail betraf eine Wegzug-Konstellation, weil es um Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates ging. Hier hat der EuGH entschieden, dass Beschränkungen des Wegzugs nicht von der Niederlassungsfreiheit erfasst seien: Die Art. 49, 54 AEUV gewähren Gesellschaften danach – gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat – kein Recht, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. In den kommenden Wochen werden wir die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu dieser Konstellation nachzeichnen und uns auch der Zuzug-Konstellation widmen.