Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
An seinem 50. Geburtstag möchte A ein großes Fest in der baden-württembergischen Stadt S feiern. Zu diesem Anlass möchte er auch 50 “Himmelslaternen” steigen lassen. Diese in der Regel aus China importierten, preisgünstigen Himmelslaternen bestehen aus einer ballonartigen Hülle aus Papier, unter der eine Kerze befestigt ist. Die Flamme erleuchtet den Ballon und erzeugt warme Luft, sodass der Ballon aufsteigen kann. Der fliegt sodann ca. 20 Minuten und erreicht eine Höhe von bis zu 500 Metern. So kann die Laterne eine Strecke von mehreren Kilometern zurücklegen. Sobald die Kerze aber abgebrannt ist, sinkt die Laterne langsam zu Boden. Der genaue Flugverlauf kann allerdings nicht mehr beeinflusst werden, wenn der Ballon erst einmal aufgestiegen ist. Dieser hängt also von Wind und Wetter ab. Bei ungünstigen Bedingungen kann die Laterne daher auch gegen brennbare Objekte getrieben werden. Hierdurch wurden deutschlandweit mehrere Häuser in Brand gesetzt. In einem Fall kam ein Mensch sogar zu Tode.
S erfährt wenige Tage vor dem von A geplanten Fest zufällig von dem Vorhaben. Sie hält den Einsatz der Laternen wegen drohender Brandgefahr beim Herabsinken nicht vollständig abgebrannter Kerzen oder zumindest noch erhitzter Ballons für unzulässig, weshalb S dem A nach vorheriger Anhörung schriftlich den Einsatz untersagt. Zur Begründung verweist S insbesondere auf den drohenden Verstoß gegen die Himmelslaternenverordnung des Landes Baden-Württemberg. Die Entscheidung wird zudem für sofort vollziehbar erklärt, weil das Fest des A unmittelbar bevorstehe und daher Gefahr in Verzug drohe. Für den Fall des Zuwiderhandelns wird dem A ein Zwangsgeld angedroht.
A ist der Ansicht, dass das Verbot rechtswidrig sei und möchte sich den ganzen Spaß deshalb nicht verderben lassen. Weil die Zeit nur noch sehr knapp ist, beantragt er sogleich einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht. Zur Begründung führt A an, dass die Stadt S sich schon nicht auf eine sie ermächtigende Rechtsgrundlage berufen könne. Allenfalls käme eine Anwendung von § 29 Abs. 1 LuftVG in Betracht. Die Zuständigkeit für hierauf geschützte Maßnahmen sei jedoch -was insofern zutrifft- in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart konzentriert. Er meint außerdem, das Land habe eine solche Verordnung über Flugobjekte nach dem Grundgesetz überhaupt nicht erlassen dürfen. In dieser Sache gehe die Stadt jedenfalls schlicht zu weit. Denn er wolle die Himmelslaternen an einem Ort steigen lassen, der weit entfernt von allen Flugrouten liegt und in dessen Umgebung sich auch keine feuergefährdeten Objekte befinden. Zudem hätte als milderes Mittel eine “Auflage” genügt, die Ballons nur bei günstigen Witterungsbedingungen fliegen zu lassen. Da -wie A durch aussagekräftige Prognosen anerkannter Institutionen glaubhaft belegt- die Wettervorhersagen für seinen Geburtstag besonders günstig seien und auch in höheren Luftschichten mit kaum Wind zu rechnen sei, könne man eine tatsächliche Gefahr mit großer Wahrscheinlichkeit ausschließen.
**Aufgabe 1:**Hat der Antrag des A bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg?
1. FortsetzungB hat ein besonders sicheres Modell der Himmelslaternen entwickelt, das er nun in Baden-Württemberg in einem zu diesem Zweck gegründeten Unternehmen serienmäßig herstellen möchte. B befestigt er die Kerze in einem stabilen Gefäß, das ein Übergreifen der Flammen erheblich erschwert. Zudem imprägniert er die Ballonhülle mit einer nicht entflammbaren (aber biologisch abbaubaren) Oberfläche. Ein Gutachten des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) bestätigt, dass eine Brandgefahr damit zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, das Risiko aber deutlich gemindert sei. Fazit des Gutachtens ist, dass Himmelslaternen dieser Bauart in etwa genauso gefährlich wie herkömmliche Feuerwerkskörper seien, deren Verwendung nach dem Sprengstoffrecht des Bundes nicht uneingeschränkt verboten, sondern insbesondere in der Silvesternacht gestattet ist.
B ist der Auffassung, die Himmelslaternenverordnung verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, denn die ausnahmslose Strenge verbiete ihm letztlich, aus seiner Erfindung einen Beruf zu machen. Weiterhin, so B, verstoße die Verordnung gegen den Gleichheitssatz, weil sie den Einsatz seiner Himmelslaternen generell verbietet, obwohl gleich gefährliche Feuerwerkskörper immerhin bei besonderen Gelegenheiten abgebrannt werden dürfen. Eine solch gleiche Behandlung würde dem B völlig genügen.
Die Klage des B, welche auf die Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Himmelslaternenverordnung gerichtet war, blieb ohne Erfolg. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof weisen die Klage jeweils als unbegründet zurück. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision scheitert ohne Einlassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sache. Da B dies nicht so einfach hinnehmen will, legt er form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof über das Land Baden-Württemberg ein.
**Aufgabe 2:**Hat die Verfassungsbeschwerde des B Aussicht auf Erfolg?
2.FortsetzungGroßhändler C für chinesische Feuerwerkskörper hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat X-Land. Seine Waren, zu denen insbesondere auch Himmelslaternen zählen, bezieht er direkt vom Hersteller aus China und importiert diese nach X-Land, um sie von dort aus in ganz Europa zu vertreiben. In X-Land sind der Vertrieb und das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen gesetzlich nicht eingeschränkt.
C möchte seine Geschäfte gerne auch nach Baden-Württemberg ausdehnen und ist der Meinung, die Himmelslaternenverordnung sei mit europäischem Recht nicht vereinbar.
**Aufgabe 3:**Ist die Himmerlaternenverordnung mit Primärrecht der Europäischen Union vereinbar?
**Bearbeitungshinweis:**Die Aufgaben sind in einem umfassenden Rechtsgutachten zu bearbeiten. Dabei ist auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ggf. hilfsgutachterlich einzugehen.
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