Keck

A. Sachverhalt

Das Tribunal de grande instance Straßburg hat mit zwei Urteilen vom 27. Juni 1991 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag a.F. [Art. 267 III AEUV] zwei Fragen nach der Auslegung der Vorschriften des EWG -Vertrags über den Wettbewerb und den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren gegen B. Keck und D. Mithouard, denen vorgeworfen wird, unter Verstoß gegen Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr. 63-628 vom 2. Juli 1963 in der Fassung des Artikels 32 der Ordonnance Nr. 86-1243 vom 1. Dezember 1986 Erzeugnisse in unverändertem Zustand zu unter ihrem tatsächlichen Einkaufspreis liegenden Preisen weiterverkauft zu haben.

Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens machen zu ihrer Verteidigung geltend, ein allgemeines Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis, wie es diese Vorschriften vorsähen, sei mit Artikel 30 EWG-Vertrag a.F. [Art. 34 AEUV] und den Grundsätzen der Freizügigkeit, des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie des freien Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft unvereinbar.

 

B. Worum geht es?

Sind nationale Rechtsvorschriften, die den Weiterkauf zum Verlustpreis verbieten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? Diese Frage stellte sich in einem Strafverfahren gegen die Leiter von Supermärkten in den französischen (nahe der deutschen Grenze gelegenen) Städten Mundolsheim und Geispolsheim, B. Keck und D. Mithouard. Ihnen wurde vorgeworfen, gegen das Verbot eines Verkaufs bestimmter Erzeugnisse (hier: Kaffee und Bier) unter dem tatsächlichen Einkaufspreis (also zum Verlustpreis) verstoßen zu haben. Im Strafverfahren machen sie geltend, das gesetzliche Verbot sei mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar. Sie würden im Vertrieb importierter Waren gegenüber Wettbewerbern aus anderen EU-Staaten (insbesondere dem nahegelegenen Deutschland) diskriminiert, weil das französische Verbotsgesetz den Wettbewerb im grenznahen Bereich verfälsche.

Nach der weiten Dassonville-Formel stellt bekanntlich jede “Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern” eine “Maßnahme gleicher Wirkung” i.S.v. Art. 34 AEUV und damit einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit dar. Der EuGH hatte daher zu entscheiden, ob dies auch für Verkaufsmodalitäten (hier: kein Verkauf unter Einkaufspreis) gelten soll.

 

C. Wie hat der EuGH entschieden?

Der EuGH rekurriert in der Rechtssache Keck (Urt. v. 24.11.1991 – Rs. C-267/91 u.a.) ausdrücklich auf die uns bekannten Entscheidungen Dassonville und Cassis de Dijon, sieht sich aber veranlasst, seine Rechtsprechung „zu überprüfen und klarzustellen“, weil nicht jede Beschränkung der geschäftlichen Freiheit eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ i.S.v. Art. 34 AEUV (Art. 30 EWG-Vertrag a.F.) begründen könne:

„Da sich die Wirtschaftsteilnehmer immer häufiger auf Art. 30 EWG-Vertrag berufen, um jedwede Regelung zu beanstanden, die sich als Beschränkung ihrer geschäftlichen Freiheit auswirkt, auch wenn sie nicht auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist, hält es der Gerichtshof für notwendig, seine Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu überprüfen und klarzustellen.“

 

Zunächst gibt er das Urteil „Cassis de Dijon“ wieder:

„Nach dem Urteil “Cassis de Dijon” (Urt. v. 20. 2. 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.“

 

Sodann konzediert der EuGH, dass seine Dassonville-Formel (zu) weit geraten ist. Diese schränkt er daher nun ausdrücklich ein und nimmt nichtdiskriminierende Verkaufsmodalitäten aus dem Geltungsbereich von Art. 34 AEUV aus. Dabei verweist er darauf, dass eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ i.S.v. Art. 34 AEUV einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichstehen müsse. Nationale Rechtsvorschriften, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten, bezwecken aber keine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten:

„Zwar können solche Rechtsvorschriften das Absatzvolumen und damit das Volumen des Absatzes von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten insoweit beschränken, als sie den Wirtschaftsteilnehmern eine Methode der Absatzförderung nehmen. Es ist jedoch fraglich, ob diese Möglichkeit ausreicht, um die in Rede stehenden Rechtsvorschriften als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen. …

Demgegenüber ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils “Dassonville” (Urt. v. 11. 7. 1974 in der Rechtssache 8/74, Slg. 1974, 837) unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 30 EWG-Vertrag.“

 

D. Fazit

Wir merken uns: Eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Dassonville-Formel).

Unter diese Definition fallen produktbezogene Regelungen, die festlegen, dass die Waren bestimmten Anforderungen entsprechen müssen (bspw. hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihren Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung). Das gilt auch dann, wenn diese Regelungen unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht („Cassis-Formel“).

Demgegenüber sind vertriebsbezogene Regelungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern und stellen damit keine „Maßnahme gleicher Wirkung“ i.S.d. Dassonville-Formel dar, sofern sie keine Diskriminierung begründen („Keck-Formel“).

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