Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV

Aufbau der Prüfung - Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV

Die Warenverkehrsfreiheit ist in den Art. 28 ff. AEUV geregelt. Auch bei der Warenverkehrsfreiheit gilt der allgemeine Aufbau für Grundfreiheiten. Die Warenverkehrsfreiheit wird somit in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung.

I. Schutzbereich

Die Warenverkehrsfreiheit setzt zunächst voraus, dass der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit betroffen ist.

1. Kein spezielles Sekundärrecht

Hier darf zunächst kein spezielles Sekundärrecht greifen. Regelt beispielsweise eine Verordnung diesen speziellen Fall, wäre diese vorrangig anzuwenden. Man würde somit nicht auf die Warenverkehrsfreiheit zurückgreifen.

2. Unmittelbare Anwendbarkeit

Zudem müsste die Warenverkehrsfreiheit auch unmittelbar anwendbar sein. Das Primärrecht ist nur unmittelbar anwendbar, wenn es hinreichend bestimmt ist, es also keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf („self-executing“). Für die Grundfreiheiten -  und damit auch für die Warenverkehrsfreiheit - ist dies allgemein anerkannt.

3. Grenzüberschreitender Sachverhalt

Auch bei der Warenverkehrsfreiheit ist es erforderlich, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. An dieser Stelle erfolgt gegebenenfalls die Abgrenzung zur reinen Inländerdiskriminierung.

4. Persönlicher Schutzbereich

In persönlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit Angehörige der Mitgliedsstaaten, also Unionsbürger.

5. Sachlicher Schutzbereich

In sachlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit Waren, die aus einem Mitgliedsstaat stammen. Der Begriff der Ware ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle körperlichen und sonstigen Gegenstände, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Hier sind auch nichtkörperliche Gegenstände, wie beispielsweise Rechte erfasst. Die Ware stammt aus einem Mitgliedsstaat, wenn sie dort vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, zumindest aber die letzte wesentliche Verarbeitungsstufe dort durchlaufen wurde. Bereichsausnahmen gibt es für die Warenverkehrsfreiheit nicht.

II. Eingriff

Beim Eingriff gelten für die Warenverkehrsfreiheit die allgemeinen Regeln für die Prüfung der Grundfreiheiten.

1. Diskriminierung

Auch im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit kommen als Eingriffe offene und verdeckte Diskriminierungen in Betracht, wobei bei Beschränkungen die Dassonville-Formel, präzisiert durch die Keck-Formel, berücksichtigt werden muss.

2. Beschränkung

III. Rechtfertigung

Gleiches gilt für die Rechtfertigung.

1. Schranke

Auch bei der Warenverkehrsfreiheit müssen im Rahmen der Rechtfertigung zunächst die Schranken ermittelt werden.

a) Ausdrücklich, Art. 36 AEUV

Ausdrückliche Schranken finden sich in Art. 36 AEUV. Art. 36 AEUV betrifft die Warenverkehrsfreiheit. Ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit kann danach aufgrund der Belange der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit gerechtfertigt sein. Beispiel: Von einer Ware gehen Gefahren für die Gesundheit aus.

b) Ungeschriebene

Zudem gelten auch bei der Warenverkehrsfreiheit ungeschriebene Schranken, wenn verdeckte Diskrimierungen oder Beschränkungen vorliegen. Ein Eingriff kann nach der „Cassis de Dijon“ Entscheidung dann gerechtfertigt sein, wenn zwingende Erfordernisse des betreffenden Mitgliedsstaates gegeben sind.

2. Schranken-Schranke

Zuletzt erfordert die Warenverkehrsfreiheit die Prüfung der Schranken-Schranken.

a) Verhältnismäßigkeit

Dies beinhaltet zum einen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, in welcher die Warenverkehrsfreiheit mit gegenläufigen Belangen abgewogen wird, und zum anderen die Beachtung sonstigen Primärrechts. Beispiel: Art. 6 EUV in Verbindung mit der Grundrechtscharta.

b) Sonstiges Primärrecht

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