Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
F und M sind verheiratet. Aus einer vorherigen Beziehung der F mit einem anderen Mann ist die Tochter T hervorgegangen. T und S führen eine Beziehung. S hat T allerdings schon mehrfach misshandelt. Darüber hat T die F und den M bereits in Kenntnis gesetzt. Nach einer erneuten Misshandlung raten ihr F und M, den S endgültig zu verlassen. Dem kam T nach und beendete in einem Gespräch mit S die Beziehung. Daraufhin sprang dieser sofort auf und wollte F und M für ihren Ratschlag zur Rede zur stellen.
Also rief S ein Taxi und ließ sich von dem Taxifahrer D zum Haus von F und M fahren. Bei der Ankunft am Ziel fasste er spontan den Entschluss, den von D geforderten Fahrpreis in Höhe von 25 Euro nicht zu bezahlen und lief davon. D nahm in dem Glauben, dass S Bargeld dabei habe, sofort die Verfolgung auf und schleuderte S auf den Boden, der benommen liegen blieb. Er nahm das Portemonnaie an sich und entnahm einen fünf- und einen zwanzig Euroschein und steckte diese ein. Als er sah, dass S immer noch benommen am Boden lag, nahm er zusätzlich noch einen hundert Euroschein heraus, ließ das Portemonnaie bei S und fuhr auf und davon.
Als S wieder zu sich kam, entsann er sich seines ursprünglichen Vorhabens und stürmte in das Haus der F und des M. Dabei überraschte er das im Schlafzimmer liegende Ehepaar. Er packte die im Bett schlafende F an den Haaren und zerrte sie in den Flur und anschließend die Treppe hinunter. M ist ebenfalls wach geworden und verfolgte das Geschehen, konnte aber aufgrund seiner körperlichen Zerbrechlichkeit nichts gegen den überlegenen S unternehmen. Als S die Kette mit dem gläsernen Herzanhänger am Hals der F sieht, die er schon immer kitschig fand und die er, um F richtig zu verärgern, zerstören wollte, reißt er ihr die Kette vom Hals, wirft sie auf den Boden und tritt das gläserne Herz mit den Füßen kaputt. Um F zu helfen, nimmt M nunmehr seinen Revolver an sich. Daraufhin entgegnet er S: „Lass die F in Ruhe, sonst schieße ich“. S hat die Drohung zur Kenntnis genommen, aber lacht nur darüber und zerrt weiter an den Haaren der F. M sieht keine andere Chance den S davon abzuhalten, als ihm in den Oberkörper zu schießen. In Angst um F schießt er dem S also in den Oberkörper und geht davon aus, dass der Schuss auch tödlich sein könnte. In gleichem Maße hatte M dabei Angst vor weiteren zukünftigen Misshandlungen von S an T.
S geht zu Boden und M nahm seine nicht tödliche Verletzung zur Kenntnis. Trotzdem zielt M noch einmal auf das Herz des S und schießt ein zweites Mal. M glaubt nunmehr den S tödlich am Herz getroffen zu haben und entfernt sich. F geht zur Verarbeitung der Situation zunächst in den Garten um frische Luft zu schnappen. Alsbald geht sie zurück und erkennt, dass S noch lebt und dass er noch zu retten wäre. Sie nimmt jedoch keine weiteren Handlungen vor und entfernte sich ebenfalls. S kann mit seinem Handy den Rettungsdienst verständigen, der ihn auch rettete. S trägt keine bleibenden Einschränkungen davon.
Strafbarkeit von S, D, F und M?
**Bearbeitervermerk:**Die §§ 239, 239a, 239b, 123, 303 StGB und die Misshandlungen im Vorfeld von S an T sind nicht zu prüfen.
Etwaige erforderliche Strafanträge sind gestellt.
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