Melkmaschinen-Fall

Melkmaschinen-Fall

A. Sachverhalt

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt: Der Angeklagte betätigte sich seit Jahren als Verkaufsvertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt für die von ihm vermittelten Vertragsabschlüsse erhielt er von der Lieferfirma eine Provision. Den von ihm aufgesuchten Landwirten spiegelte er vor, er könne ihnen als “internationaler Propagandist” und im Rahmen einer Sonderaktion zu Werbezwecken die benötigte Anlage weit unter dem normalen Preis als Musteranlage verschaffen. Tatsächlich war der von ihm geforderte und vereinbarte Preis der gewöhnliche Listenpreis für die betreffende Melkmaschine. In einigen Fällen setzte er die Kunden zeitlich unter Druck, indem er deren sofortige Entscheidung verlangte, andernfalls “in einer Stunde ein anderer Bauer den Vorteil hätte”. Auf diese Weise gelang es ihm, eine Anzahl von Bauern über die vermeintlich besonders günstige Gelegenheit zum Erwerb einer Melkanlage zu täuschen und zur Bestellung einer solchen Maschine zu veranlassen, die sie bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts jedenfalls zu der fraglichen Zeit nicht gekauft hätten. In allen Fällen kam es dem Angeklagten darauf an, sich die Provision zu verschaffen.

  1. So ging der Angeklagte auch gegenüber dem Landwirt K. vor, dem er eine Melkanlage für 1.885 DM verkaufte, obgleich er wusste, dass dieser Käufer dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte und sein Vermögen insoweit gefährdete, als er zu der damaligen Zeit noch andere Verpflichtungen hatte. Hierin hat die Strafkammer einen Vermögensschaden erblickt.

  2. Ähnlich lag es im Falle B. Dieser Bauer hatte kurz zuvor seine Wirtschaftsgebäude neu errichtet, war dadurch finanziell stark geschwächt und wollte, als der Angeklagte ihn besuchte, nicht auch noch die Anschaffung einer Melkmaschine auf sich nehmen. Der Angeklagte erkannte dies. Durch die Vorspiegelung, B. könne durch eine sofortige Bestellung rund 900 DM einsparen, gelang es ihm gleichwohl, diesen zur Bestellung einer Melkmaschine zum (Listen-) Preis von 1.130 DM zu veranlassen. B. musste, um die daraus entstandene Verpflichtung erfüllen zu können, einen verzinslichen Kredit aufnehmen. Dadurch wurde er nach Ansicht der Strafkammer an seinem Vermögen geschädigt.

  3. Die Bäuerin F. hatte ebenfalls gebaut und dem Angeklagten bei seinem Besuch sogleich erklärt, dass sie zur Zeit kein Geld für die Anschaffung einer Melkanlage besitze; wenn sie später einmal dazu in der Lage sein werde, müsse es eine Anlage für 10 Kühe sein, die sie auch auf der Weide verwenden könne. Gleichwohl redete ihr der Angeklagte eine kleinere Melkmaschine mit Treckeranschluss zum Preis von zusammen 1.047 DM auf, obwohl er wusste, dass eine Maschine dieses Typs wohl für 2 bis 3 Kühe, nicht aber für 10 Kühe ausreichte. Der Kundin erklärte er irreführend, die von ihm im Rahmen der Werbeaktion angebotene Melkanlage reiche auch für einen Betrieb mit 10 Kühen aus. Sie musste sich später, als sie ein Vertreter der Lieferfirma aufsuchte, eines Besseren belehren lassen und bestellte bei diesem eine größere Anlage, die sie sonst angesichts ihrer bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse zu der fraglichen Zeit nicht gekauft hätte.

  4. Der Angeklagte veranlasste ferner auch den Landwirt H. durch die Vorspiegelung eines besonderen Preisnachlasses von rund 750 DM zur Bestellung einer Melkmaschine für 862 DM; der Preis sollte in 3 halbjährlichen Raten gezahlt werden. H. hätte wegen seiner Geldschwierigkeiten die bestellte Anlage nicht gekauft, wenn der Angeklagte ihn nicht über die angeblich einmaligen Vorteile bei sofortigem Vertragsabschluss getäuscht hätte. Die Melkmaschine erwies sich übrigens für die Bedürfnisse des Getäuschten, der einen Betrieb mit 5 Kühen hatte, als zu klein, sodass er später bei einem Vertreter der Firma eine größere Anlage bestellte, um sich weiteren Ärger zu ersparen. In diesem Fall hat jedoch die Strafkammer nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Abschluss des Vertrages wusste, dass die Maschine für den Käufer nicht geeignet war. Den Vermögensschaden hat das Landgericht hier in der Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Getäuschten erblickt.

Die Revision rügt u. a. Verletzung sachlichen Rechts.

 

B. Worum geht es?

Es geht um die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB). Der objektive Tatbestand setzt bekanntlich neben einer Täuschung, einem Irrtum und einer (irrtumsbedingten) Vermögensverfügung (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, weil es sich um ein sogenanntes Selbstschädigungsdelikt handelt) einen Vermögensschaden bei dem Opfer voraus. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung liegt ein Vermögensschaden immer dann vor, wenn die Vermögensverfügung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch einen Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens führt. Beim Kauf einer Sache ist deshalb maßgeblich, ob die Sache objektiv den vereinbarten Preis wert ist. Daher konnte hier ein Vermögensschaden nicht ohne Weiteres festgestellt werden; die Melkmaschinen entsprachen ihrem Wert nach dem jeweiligen Kaufpreis.

Der BGH hatte nun die folgende Frage zu beantworten:

“Kann ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB auch dann vorliegen, wenn eine Leistung erbracht wird, die ihrem Werte nach der Gegenleistung entspricht?“

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH entscheidet im Melkmaschinen-Fall (Beschl. v.16.8.1961 – 4 StR 166/61 (BGHSt 16, 321 ff.)), dass ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB grundsätzlich ausscheide, wenn sich jemand auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten soll; die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit allein führe nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden.

Ein Vermögensschaden sei in diesem Falle nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber

a) die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbaren Weise verwenden könne oder

b) durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt werde oder

c) infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen könne, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich seien.

 

Diese Grundsätze werden heutzutage unter dem **Stichwort „subjektiver Schadenseinschlag“**zusammengefasst.

 

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bejaht der BGH zunächst im Fall der Bäuerin F (oben Fall Nr. 3) einen Vermögensschaden. Das Reichsgericht hatte nämlich schon im Jahr 1887 ausgeführt, dass im Rahmen der Gesamtsaldierung auch der „Grundsatz der Individualisierung“ Anwendung finde. Danach liege ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn der Verfügende die gekaufte Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbaren Weise verwenden kann:

„Die Frage, ob eine Vermögensbeschädigung vorliegt, wenn eine Leistung erbracht ist, die ihrem Werte nach der Gegenleistung entspricht, ist schon in der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts RGSt 16, 1 ff. zu einem Teil beantwortet worden. An den dort aufgestellten Grundsätzen hat auch die spätere Rechtsprechung festgehalten. Danach liegt eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vor, wenn jemand infolge eines durch eine Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er nicht getroffen haben würde, wenn er die Wahrheit gekannt hätte. Würde man diese Ansicht vertreten, so würde der Betrug den ihm innewohnenden Charakter einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat verlieren. Er würde lediglich zu einem Angriff auf die Verfügungsfreiheit werden. Diese ist aber als solche allgemein nur gegen Gewalt und Drohung (§ 240 StGB), nicht aber gegen Täuschung strafrechtlich geschützt. Daher bedarf es stets der Prüfung, ob die Verfügung des Getäuschten auf sein Vermögen (oder das Vermögen eines andern) vorteilhaft oder nachteilig eingewirkt hat. Es ist also nicht die Meinung des Getäuschten darüber maßgebend, ob und inwieweit sein Vermögen als beschädigt anzusehen ist. Ein Vermögensschaden liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Getäuschte wegen des in ihm erregten Irrtums glaubte, durch den Erwerb eines Gegenstandes einen Gewinn zu machen, der aber in Wirklichkeit nicht erzielt wurde. Entscheidend ist vielmehr zunächst, ob der erworbene Gegenstand wirtschaftlich betrachtet der Gegenleistung entsprach.

Ob dies der Fall ist, kann nicht für sich, also ohne Beachtung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, entschieden, muß vielmehr nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Erwerbers und unter Berücksichtigung der von ihm nach Maßgabe aller Umstände verfolgten Zwecke beurteilt werden. Ein und dieselbe Leistung kann für das Vermögen des einen ganz andere günstige oder ungünstige Wirkungen hervorbringen als für das Vermögen eines anderen, da die meisten Gegenstände nicht für alle Menschen den gleichen Vermögenswert haben, weil sie nicht für alle gleich brauchbar sind (RGSt 16, 1 [6 ff.]). Dieser “Grundsatz der Individualisierung” bei der Beurteilung der Vermögensbeschädigung enthält kein Zugeständnis an die abzulehnende Meinung, daß es auf die persönliche Einschätzung des Schadens durch den Getäuschten ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob dieser die Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht in vollem Umfange für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbaren Weise (vgl. RGSt 16, 1 [9]) verwenden kann. Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beizutreten, daß im Fall der Bäuerin F. (oben Nr. 3) ein Vermögensschaden vorliegt, weil die Melkanlage nach dem Sinn des Vertrages für zehn Kühe dienen sollte, tatsächlich jedoch nur für zwei bis drei Kühe verwandt werden konnte (vgl. auch BGHSt 16, 220).“

In den übrigen Fällen 1, 2 und 4 war dagegen die Benutzungsmöglichkeit für den im Vertrag vorausgesetzten Zweck gegeben. Hier konnte es sich nur um die Frage handeln, ob bereits die Einschränkung der Verfügungsfreiheit, die durch den Abschluss des Vertrages und die damit verbundene wirtschaftliche Belastung entsteht, einen Vermögensschaden darstellt oder ob in Fällen dieser Art weitere Merkmale hinzukommen müssen, damit von einem Vermögensschaden gesprochen werden kann. Der BGH entscheidet die Frage in letzterem Sinne. Die bloße Bindung von Teilen des Vermögens durch die eingegangene Vertragsverpflichtung sei für sich allein betrachtet noch kein Vermögensschaden; denn das Vermögen des Getäuschten brauche angesichts des erhaltenen Gegenwertes noch keinen geringeren Wert zu haben als zuvor.

 

Welche zusätzlichen Anforderungen bei wertgleicher Gegenleistung über die bloße Beeinträchtigung der Verfügungsfreiheit des Getäuschten hinaus für die Bejahung einer Vermögensschädigung zu stellen sind, sei aus der bisherigen in ihrer Ausdrucksweise vielfach wechselnden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht mit der für eine gleichmäßige Rechtsanwendung erwünschten Deutlichkeit zu entnehmen:

„So ist bald davon die Rede, daß die Leistung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Getäuschten “zu hoch” (RG HRR 1938, 362; BGH MDR 1952, 408), bald davon, daß sie “eine wirtschaftlich nicht zu verantwortende” oder “unerträgliche” Last darstellt oder daß der Besteller zu ihr “nicht in der Lage ist” (RG DR 1939, 1509; RG HRR 1935, 1351) oder daß die wirtschaftlichen Verhältnisse ein solches Geschäft “nicht erlauben” oder “nicht gestatten” (RG HRR 1941, 1691; RGSt 76, 49) oder daß die “geldliche Belastung die wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigt” (BGH MDR 1952, 408) oder in “unvertretbarer Weise belastet” (RGSt 23, 430; 49, 21) oder daß die Belastung “wirtschaftlich unvernünftig ist” (RG HRR 1935, 1395) oder sich (wegen der Länge und Höhe der Leistung) als “unerwünscht” darstellt. Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sprechen nur davon (Urteil vom 22. April 1952 - 1 StR 384/51 -), daß eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Getäuschten übersteigende oder aus anderen Gründen “zu hohe” oder “sonstwie unnütze” geldliche Leistung oder (BGHSt 3, 99) eine “fühlbare” Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gegeben sein müsse.“

 

Angesichts der in dieser Rechtsprechung bislang zutage getretenen Unbestimmtheit der Schadensmerkmale bei wertgleicher Gegenleistung hält der BGH es für erforderlich, eine nähere Verdeutlichung dieser Merkmale zu erzielen, legt jedoch wert darauf, dass „das kriminalpolitische Bedürfnis, das Strafwürdige auf diesem Gebiet auch zu erfassen, [nicht] wesentlich beeinträchtigt wird“. Zugleich weist er aber darauf hin, dass es wegen der Vielgestaltigkeit der jeweiligen Umstände nicht möglich sei, eine abschließende Umschreibung für alle in Betracht kommenden Fälle zu finden. Stattdessen umreißt er „die typischen Fälle, in denen ein Vermögensschaden in Betracht kommt“ in Ergänzung der Ausführungen des Reichsgerichts (s.o. zum Fall Nr. 3) wie folgt:

  1. „Ein solcher Vermögensschaden kann - abgesehen von dem oben erwähnten Fall der unnützen Leistung - einmal vorliegen, wenn der Erwerber durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird.

Dies kommt vor allem in Betracht, wenn der Getäuschte, um die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des Vertrags zu beschaffen, ein anderes wirtschaftlich ungünstiges Geschäft abschließen muß, etwa durch Aufnahme eines hoch zu verzinsenden Darlehens oder durch unvorteilhafte Veräußerung eines Wertpapiers oder durch den wirtschaftlich ungünstigen Verkauf eines Sachwerts, oder wenn er den Abschluß eines vorteilhaften anderen Geschäfts unterlassen muß. Auch hier kommt es aber auf die Gestaltung der jeweiligen Umstände an. Es kann sein, daß diese Nachteile durch den - beträchtlichen - Gebrauchswert der Gegenleistung wirtschaftlich ausgeglichen werden, wie dies namentlich bei Aufnahme eines Darlehens, sei es auch zu einem höheren Zinssatz, der Fall sein kann.“

 

  1. „Weiterhin liegt ein Vermögensschaden dann vor, wenn von Vermögenswerten einen so starken Mangel an Mitteln herbeiführt, daß eine bestimmte nahe Gefahr für die wirtschaftliche Lage eintritt, z.B. dadurch, daß bestehende oder neu aufzunehmende Zahlungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllt werden können.

Aber auch wenn nicht so weitgehende Folgen entstehen, kann ein Vermögensschaden gegeben sein, und zwar dann, wenn der Getäuschte in seiner Verfügungsfreiheit so beschränkt wird, daß ihm die Mittel entzogen werden, die für die Aufrechterhaltung einer seinen Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlich sind. Dies liegt z.B. vor, wenn er seinen Aufwand im Vergleich zu der seinen Verhältnissen entsprechenden Lebensführung so weit einschränken muß, daß er nur noch die Mittel für die Befriedigung seiner notdürftigen Bedürfnisse zur Verfügung hat. Die Vermögensschädigung ist solchenfalls darin zu sehen, daß die nach der erschlichenen Vermögensverfügung verfügbar gebliebenen Restmittel des Getäuschten auch nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers infolge ihrer an den bisherigen Bedürfnissen des jeweiligen Erwerbers gemessenen Unzulänglichkeit für ihn derart an Verwertbarkeit und damit an Wert verlieren, daß das Gesamtvermögen dadurch eine Einbuße erfährt. …

Einschränkend ist jedoch auch hier, ähnlich wie oben zu [1.], auszusprechen, daß in diesem erweiterten Sinne als Vermögensschädigung nur ein erschlichenes Opfer an Verfügungsfreiheit anzusehen ist, dessen Nachteile nicht durch besondere wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden. Es kann durchaus im Rahmen einer vernünftigen Wirtschaftsführung liegen, wenn jemand freiwillig wesentliche Einschränkungen seines Bedarfs für eine gewisse Zeit auf sich nimmt, um einen hochwertigen Gegenstand zu erwerben, z.B. ein Haus, einen Kraftwagen, Maschinen usw., deren Anschaffung im Rahmen einer weitschauenden Wirtschaftsplanung sich als nützlich erweist.“

D. Fazit

Der Melkmaschinen-Fall ist die Grundsatzentscheidung des BGH zum „subjektiven (persönlichen; individuellen) Schadenseinschlag“ beim Betrug; die Grundsätze sind auch verfassungsrechtlich zulässig. Die drei vom BGH im Melkmaschinen-Fall genannten Fallgruppen sollten Studierenden bekannt sein. Diese Grundsätze gelten auch für §§ 253, 255 StGB und werden auch in aktuellen examensrelevanten Entscheidungen herangezogen.