Problem - Persönlicher Schadenseinschlag

Problem – Persönlicher Schadenseinschlag

Im Bereich des Vermögensschadens kann ein persönlicher Schadenseinschlag als Problem auftauchen. Beispiel: Der Täter dreht dem Opfer einen Gegenstand an, welchen es gar nicht haben wollte.

Grundsatz

Grundsätzlich führt diese Konstellation nicht zu einem Schaden, wenn dieser Gegenstand sein Geld wert ist und die Saldierung somit Null ergibt.

Ausnahme

Ausnahmsweise kommt es dennoch zu einem Schaden. Zunächst liegt ein persönlicher Schadenseinschlag vor, wenn die empfangene Leistung persönlich unbrauchbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Betroffenen ein Lexikon verkauft wird, obwohl er Analphabet ist. Gleich gelagert sind auch solche Fälle, in denen dem Opfer eine Sache aufgeschwatzt wird, die es schon hat. Im Übrigen besteht auch dann ein persönlicher Schadenseinschlag, wenn die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit beeinträchtig wird. Beispiel: Der Täter dreht dem Betroffenen eine Sache an, welche er auch gut gebrauchen kann. Allerdings überspannt die Anschaffung seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Hier wird eine opferfreundliche Betrachtungsweise verfolgt. Ein persönlicher Schadenseinschlag ist somit gegeben, wenn die Sache nicht mit Barmitteln bezahlt werden kann oder derjenige einen Kredit dafür aufnehmen muss, den er nur schwer zurückzahlen könnte. Beispielsfall: Es wird ein technisches Gerät mit einem Ratenzahlungsvertrag verkauft, der vorsieht, dass monatlich 145 Euro gezahlt werden sollen, obwohl der Käufer nur 600 Euro monatlich zur Verfügung hat. Ein persönlicher Schadenseinschlag wäre in diesen Konstellationen gegeben.

 

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