BGH: "persönlicher Schadenseinschlag" bei §§ 253, 255 StGB

A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)

A nötigt O, den Inhaber eines italienischen Restaurants, durch (konkludente) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für sein Leben dazu, ihm 20 Kartons mittelmäßigen Weins zu einem – dem Marktwert entsprechenden – Preis von 450 € abzukaufen, obwohl O dies nicht möchte, weil er seinen Gästen nur hochwertigen Wein anbietet. Es ist nicht auszuschließen, dass O den Wein im Rahmen seines Betriebes anderweitig – an Geschäftspartner und Freunde – veräußern kann.

Strafbarkeit des A wegen §§ 253, 255 StGB?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 11.06.2015, Az. 2 StR 186/15)

I. Tatbestand

A hat O mit einer gegenwärtigen Gefahr für dessen Leben gedroht. Damit hat er ihn zu einer Handlung genötigt, nämlich den Kaufvertrag zu schließen und den Preis zu zahlen. Darin liegt eine Vermögensverfügung, weswegen es auf den Streit um die Abgrenzung zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) nicht ankommt.

Fraglich ist allerdings, ob dem O ein Vermögensnachteil entstanden ist. Der Begriff des Vermögensnachteils ist dabei wie der Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB auszulegen. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung liegt ein Nachteil immer dann vor, wenn die Vermögensverfügung des Genötigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch einen Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt.

Die aufgezwungenen Weinkartons waren objektiv den vereinbarten Preis wert, weswegen es nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung an einem Vermögensnachteil des O fehlt.

Die (große) Strafkammer des Landgerichts hat angenommen, dass dem O ein Vermögensschaden entstanden sei und zwar in Höhe des gesamten Kaufpreises (450 €). Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein vom Täter zum Kauf einer Ware genötigtes Erpressungsopfer auch dann geschädigt sei, wenn es für die Ware keine sinnvolle Verwendung habe oder sie auch nur nicht verwenden wolle.

Damit nimmt das Landgericht Bezug auf die Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags.

Diese Grundsätze fasst der BGH wie folgt zusammen:

„Zwar kann grundsätzlich - unabhängig davon, welchen objektiven Wert eine dem Opfer zugeflossene Gegenleistung hat und ob dadurch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung die durch die eigenen Aufwendungen bewirkte Minderung des Vermögens ausgeglichen wird - ein Schaden nach den Grundsätzen des subjektiven oder individuellen Schadenseinschlags angenommen werden (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit im Allgemeinen BVerfG NJW 2013, 365). Dies kommt nach der Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn dem Opfer Mittel entzogen werden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten, sowie für eine angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind, das Opfer zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder das Opfer die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (st. Rspr.; BGHSt 16, 321, 331; 23, 300, 301).

Anhaltspunkte dafür, dass eine dieser Fallgruppen anzunehmen sein könnte, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Im Gegenteil: O hätte den ihm aufgezwungenen Wein im Rahmen seines Restaurantbetriebs weiterveräußern und dadurch Einnahmen erzielen können, die als Kompensation bei der Nachteilsfeststellung zu berücksichtigen gewesen wären.

Nun finden sich aber Stimmen in der Literatur, die die o.g. und zu § 263 StGB entwickelten Grundsätze bei der Anwendung des § 253 StGB modifizieren wollen. So heißt es bei Schönke/Schröder-Eser/Bosch, StGB (29. Aufl. 2014), § 253 Rn. 9:

„Jedoch ist zu beachten, dass der subjektive Einschlag bei der Berechnung des Schadens gerade im Bereich des § 253 StGB besondere und gegenüber § 263 StGB verstärkte Bedeutung besitzt: Nötigt der Täter sein Opfer zum Kauf einer Ware, so ist dieses auch bei angemessenem Preis geschädigt, wenn es für diese Ware keine sinnvolle Verwendung hat oder sie auch nur nicht verwenden will (zu weit daher die Parallelisierung zu § 263 StGB in BGH StV 96 33).“

Danach wäre ein Vermögensnachteil zu bejahen.

Dem tritt der BGH aber entgegen:

„Im Übrigen stünde der Annahme eines so begründeten Vermögensnachteils die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die in Fällen des subjektiven Schadenseinschlags verlangt, bei der Schadensfeststellung den in dem Erlangten enthaltenen Gegenwert kompensatorisch zu berücksichtigen, den der Geschädigte mit zumutbarem Einsatz realisieren konnte (vgl. zuletzt m.w.N. BGH StV 2011, 728). Auf die Vorstellungen, Wünsche oder Absichten des Geschädigten kommt es insoweit nicht an. Betrug schützt wie auch Erpressung nicht die Dispositionsfreiheit, sondern das Vermögen; deshalb ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, die es ausschließt, die Annahme eines Nachteils allein auf den Umstand zu stützen, der Geschädigte wolle die aufgezwungene Ware - obwohl er es in zumutbarer Weise könnte - nicht verwenden oder weiterveräußern.“

II. Ergebnis

Die Grundsätze des persönlichen Schadenseinschlags finden vorliegend keine Anwendung. Dem O ist kein Vermögensschaden entstanden, weswegen eine Strafbarkeit nach §§ 253, 255 StGB ausscheidet.

C. Fazit

Eine übersichtliche Entscheidung, die die Grundsätze des persönlichen Schadenseinschlags in Erinnerung ruft (siehe dazu den berühmten „Melkmaschinen-Fall“: BGH, Beschl. v. 16.08.1961, Az. 4 StR 166/61) und klarstellt, dass die zum Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entwickelten Grundsätze auch auf den Vermögensnachteil nach § 253 StGB Anwendung finden. Diese Grundsätze dürfen aber – da sie eine Ausnahme zu dem Prinzip der Gesamtsaldierung darstellen – nicht über Gebühr strapaziert werden.