A. Handlung
Die Studentin Doro Meisner wird auf einem Parkplatz mit einem Kabelbinder erdrosselt aufgefunden. Die beiden Polizistinnen Sieland und Gorniak finden heraus, dass Doro Meisner bei dem Dating Portal „Love Tender“ unter dem Namen „Birdy“ angemeldet war und es sich bei der Tat offenbar um einen Racheakt eines anderen Nutzers des Portals handelt. Nach und nach stellt sich bei den Ermittlungen heraus, dass sich eine Gruppe enttäuschter Männer, die sog. „Vogeljäger“ zusammengeschlossen hat, um sich an Doro zu rächen, weil von ihrem Account falsche Hoffnungen geweckt und diese Männer zur Transaktion von Geld veranlasst wurden. Doro Meisner hatte sich jedoch bereits bei der App abgemeldet und ihren Account deaktiviert. Die Betreiber von „Love Tender“ hatten aufgrund der Beliebtheit ihres Profils dieses eigenständig reaktiviert und durch das Vorspielen der finanziellen Not von „Birdy“, die Hilfsbereitschaft der interessierten Männer ausgenutzt, um sich das Geld auf ein Firmenkonto überweisen zu lassen. Um den Täter zu überführen, melden sich die Polizistinnen – trotz ausdrücklichen Verbotes ihres Vorgesetzten - bei Love Tender an und verabreden sich gezielt mit den beiden übriggebliebenen Tatverdächtigen. Sieland trifft Petrick Wenzel in seinem Haus und versucht dabei, an weitere Informationen zu gelangen. Als Petrick Wenzel von den Handlungen von Love Tender erfährt, sucht er den Geschäftsführer von Love Tender im Büro auf und ersticht ihn hinterrücks. Im Anschluss erhängt er sich im eigenen Haus und hinterlässt einen Abschiedsbrief, der an Birdy gerichtet ist und in dem es heißt, er entschuldige sich bei ihr. Damit ist der Fall für die Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Sieland hegt jedoch weiterhin Zweifel bzgl. der Täterschaft des Petrick Wenzels. Gorniak verabredet sich derweil mit dem zweiten Verdächtigen, Andi Koch. Infolgedessen entwickelt sich eine Liebschaft zwischen den beiden. Letzten Endes ist er es, der auch Doro Meisner aus Angst, verlassen zu werden, umgebracht hat. Dem gleichen Schicksal konnte die Kommissarin Gorniak mithilfe ihrer Kollegin Sieland und polizeilicher Verstärkung knapp entkommen. Bei der Befreiung Gorniaks stürzt Andi Koch im eigenen Haus über ein Treppengeländer und verstirbt.
B. Materiell-rechtliche Einordnung des Falls
. Andi Koch hat Doro Meisner heimtückisch gem. ** 212 I, 211 II 2. Gr. Var. 1 StGB** ermordet, indem er sie aus dem Auto zerrte und mittels des Kabelbinders erdrosselte. Die mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung gem. ** § 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, 5 StGB**tritt dahinter im Wege der Konkurrenzen zurück. Später hat Andi K. sich auch des versuchten Totschlags gem. ** 212 I, 22, 23 I StGB** an der Polizeibeamtin Gorniak strafbar gemacht, indem er sie zunächst im Pool zu ertränken, später im Haus mit dem Messer verfolgte und zu erstechen versuchte. Eine durch dieselbe Handlung versuchte gefährliche Körperverletzung gem. ** § 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, 5, 22, 23 I StGB**tritt jedoch zurück.
II. Der Geschäftsführer von „Love Tender“ hat sich in allen Fällen, in denen sich die enttäuschten Männer auf die Überweisung der 2.000 € eingelassen haben, jeweils wegen Betruges gem. 263 I StGB strafbar gemacht. Darüber hinaus könnte ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 263 III StGB gegeben sein. Gewerbsmäßigkeit i.S.d. ** 263 III Nr. 1 Var. 1 StGB** liegt vor, wenn sich jemand durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Dies ist vorliegend gegeben. Weiterhin liegt auch gem. § 263 III Nr. 3 StGB, die Herbeiführung der wirtschaftlichen Not einer anderen Person vor. In wirtschaftliche Not gebracht ist eine Person, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lebensführung so eingeengt ist, dass sie auch lebensnotwendige Aufwendungen nicht mehr bestreiten kann. Dies ist hier bezüglich Patrick Wenzel erfüllt, der ohne das Geld die Krankenpflege seiner Mutter nicht stemmen kann. Ein Betrug in einem besonders schwereren Fall liegt hier jedenfalls hinsichtlich Petrick Wenzel vor.
Gegenüber Doro Meisner hat sich der Geschäftsführer wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gem. ** 201 a II** StGBhinsichtlich der Nutzung der Fotos des deaktivierten Profils durch Zurverfügungstellung für Dritte und wegen Ausspähens von Daten gem. ** 202 a StGB** bzgl. der Profildaten strafbar gemacht.
III. Bei Petrick Wenzel und der Gruppe der Vogeljäger insgesamt ist an eine Strafbarkeit aus § 238 I Nr. 1, 3, 4, 25 II StGB zu denken. Die Vogeljäger haben sich zusammengeschlossen, um Doro Meisner zu jagen. Sie haben sie wiederholt verfolgt, unter Verwendung ihrer Proflifotos im Internet dazu aufgerufen, sich an ihr zu rächen und ihr mit der Verletzung von Leben und der körperlichen Unversehrtheit gedroht.
IV. Petrick Wenzel hat den Geschäftsführer von Love Tender mittels eines Messers hinterrücks erstochen. Er hat sich hierbei des heimtückischen Mordes gem**. §§ 212 I, 211 I, II 2. Gr. Var. 1 StGB**strafbar gemacht. Die mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB tritt im Wege der Konkurrenzen zurück.
C. Strafprozessuale FehlerZu untersuchen ist, ob sich in den nachfolgenden Filmszenen strafprozessuale Fehler aufzeigen, die die Rechtswirklichkeit in der Sendung verzerrt darstellen.
I. Befragungen der zahlreichen Verdächtigen aus dem Kreis der VogeljägerDie Befragungen der „Vogeljäger“ ergibt keinen Anfangsverdacht und keine Beweise gegen die Verdächtigen. Dabei handelte es sich nicht um Vernehmungen i.S.d. §§ 133-136 a StPO, sodass eine Belehrung noch nicht stattfinden musste und hierin kein Fehler erkennbar ist.
II. Eindringen in die Wohnung der Doro Meisner und ihrer Mitbewohnerin LauraDas Handy von Laura, Freundin und Mitbewohnerin von Doro Meisner, wird von einer schweigenden Person abgenommen, die offenbar nicht die Freundin der Toten ist. Die Polizistinnen vermuten Laura in Gefahr, fahren zur Wohnung und dringen durch die offene Haustür ein. Sie haben den Verdacht, einer der „Vogeljäger“ sei in der Wohnung.
Hierbei wird die Polizei die Wohnung nicht zur Strafverfolgung, sondern zur Gefahrenabwehr tätig. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richtet sich damit nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach dem Polizei- und Ordnungsrecht des Landes. Für die Wohnung von Doro Meisner und Laura in Dresden richtet sie sich nach § 25 I SächsPolG. Da hier eine Gefahr für Leib oder Leben von Laura besteht, ist das Betreten der Wohnung durch die Polzistinnen rechtmäßig.
**III.*Verdeckte Ermittlungen durch Anmeldung beim Dating Portal „Love Tender“Die Polizeibeamtinnen geben sich als Nutzerinnen von Love Tender aus, um im Fall verdeckt weiter zu ermitteln. Die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von verdeckten Ermittlern richtet sich nach den ** § 110 a ff. StPO.* In Betracht kommt ein Einsatz gem. § 110 I S. 4 StPO, der zulässig ist, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. Sieland und Gorniak müssten gem. § 110 a II S.1 StPO unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) ermitteln. Hier geben sie sich als „Kinky“ und „Star“ aus und geben vor, bei Love Tender einen Partner zu suchen.
Gem. §§ 110 b I 1 StPO hätte der Einsatz zunächst der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedurft. Bei Vorliegen von Gefahr im Verzug und nicht sofortige Einholbarkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ist innerhalb von drei Werktagen herbeizuführen, § 110 b I 2 StPO. Dies ist hier ebenfalls nicht ausdrücklich geschehen. Darüber hinaus hätten die Ermittlungen nach § 110 b II Nr. 1 und 2 StPO, bei denen Sieland hier die Wohnung des Petrick Wenzel betritt und Gorniak das Haus von Andi Koch, der Zustimmung des Gerichts bedurft. Dies führt dazu, dass die von Sieland auf dem Handy von Patrick Wenzel gefundenen Bilder der toten Doro Meisner einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
IV. Vernehmung Petrick Wenzel auf der PolizeidirektionInfolge des Fotofundes auf seinem Handy wird Patrick Wenzel erstmals als Beschuldigter des Mordes an Doro Meisner vernommen. Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenüber tritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt, sodass hier eine vorherige Belehrung gem. § 136 I StPO bzgl. der ihm zur Last gelegten Tat und der in Betracht kommenden Strafvorschriften sowie seiner Freiheit, sich zu den Beschuldigungen zu äußern, notwendig gewesen wäre. Aussagen hieraus würden bereits einem Beweiserhebungsverbot unterliegen.
**V.**U-Haft des Petrick Wenzels wegen dringenden Tatverdachts des Mordes an Doro MeisnerDer Haftbefehl müsste auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Ermittlungsrichter erlassen worden sein. Dies wird im Film nicht gezeigt. Auch hätte eine Belehrung gem. § 114 b I StPO stattfinden müssen. Formell war danach diese Untersuchungshaft rechtswidrig. Die materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft würden sich nach den §§ 112 f. StPO richten. Es bedarf eines dringenden Tatverdachts, eines Haftgrunds (§ 112 I 1, II, 112 a I) sowie der Verhältnismäßigkeit (§ 112 I 2) der Untersuchungshaft. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft oder Teilnahme an einer strafbaren Handlung besteht. Vorliegend stützt sich dieser auf die bei Petrick Wenzel gefunden Trophäenfotos von der toten Doro Meisner und seine Gruppenzugehörigkeit bei den Vogeljägern. Es müsste ferner ein Haftgrund gem. §§ 112 II, 112 a I StGB gegeben sein. Als solcher käme hier lediglich Fluchtgefahr in Betracht. Diese ist jedoch abzulehnen, da Wenzel als einziger Verwandter seine bettlägerige und kranke Mutter zu Hause pflegt. Eine U-Haft kann gem. § 112 III StPO jedoch ohne Haftgrund angeordnet werden, wenn sich der dringende Tatverdacht auf eine dort genannte Tat stützt. Dies ist hier mit dem Verdacht der §§ 212 I, 211 StGB der Fall. Damit wären die materiellen Voraussetzungen gegeben.
**VI.**„Stimmfalle“ bei Petrick WenzelIndem Laura bei der Vernehmung des Petrick Wenzel unbemerkt zuhören und zusehen darf, könnte eine verbotene Vernehmungsmethode und ein Verstoß gegen § 136 a StPO liegen. Auch hier wird bereits eine Belehrung nicht gezeigt, sodass schon gar keine Vernehmung im eigentlichen Sinne vorläge. Ein Verstoß gegen den nemo tenetur - Grundsatz liegt ferner nicht vor, weil die eigene Stimme zur äußeren allgemein wahrnehmbaren Erscheinung des Menschen gehört. Schließlich wird nicht über den Vernehmungszweck nicht i.S.d. § 136 a I StPO getäuscht.
VII. Eindringen auf Grundstück und in Villa des Andi Koch durch Sieland und Vorgesetzten SchnabelHier werden Sieland und Schnabel zur Gefahrenabwehr tätig (vgl. oben III. 2.), da sie Gorniak in einer Gefahr für Leib und Leben durch Andi Koch vermuten.
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen