Tatort: Tatort Köln

Tatort: Tatort Köln

Köln-Tatort vom 06.05.2018  „Familien“

I. Inhalt

Ein junger Mann liegt tot auf der Straße, neben ihm eine Reisetasche, gefüllt mit 500.000 Euro. Bei dem Toten handelt sich um Ivo Klein, der an diesem Abend mit Freunden seinen Junggesellenabschied gefeiert hat. Der Tod von Ivo Klein ist das Ergebnis einer gescheiterten Geldübergabe zwischen der Familie Ritter und einem Erpresser, der vermeintlich die Tochter Charlie entführt hat, um diese gegen Zahlung von 500.000 Euro freizulassen. Im Laufe der Ermittlungen stellt sich heraus, dass Charlie nicht entführt wurde, sondern betrunken nach einer Party im Beisein ihres Freundes Caspar und ihres Bruders Paul auf einem Spielplatz tödlich verunglückte. Die beiden Jungs hielten sich mit den Geschehnissen nur an Charlies Vater, der seine tote Tochter im Keller versteckte und auf die Idee mit der Erpressung kam. Diese war von vornherein in der Absicht geplant, den wohlhabenden Vater seiner Frau aus Sorge um sein Enkelkind die Zahlung der 500.000 € zu bewegen. Parallel stellt sich heraus, dass Charlie die Tochter von einem Studienfreund der Mutter, Philipp Weigel, ist. Als dieser von seiner Vaterschaft erfährt, droht er, dies der gesamten Familie zu offenbaren, wenn er nicht für sein Schweigen bezahlt werde. Daraufhin überweist Charlies Mutter ihm knapp 50.000 €.

Dass jedoch Ivo Klein bei der Geldübergabe der vorgetäuschten Entführung die Tasche findet und an sich nimmt, war nicht Teil des Plans. In einer Kurzschlussreaktion überfährt Caspar, der vor Ort die Reisetasche mit dem Geld holen sollte, Ivo Klein und ist fährt anschließend davon.

 

II. Kurze materiell-rechtliche Einordnung des Falls

Indem Caspar den betrunkenen Ivo Klein überfährt, um an die Reisetasche mit dem Geld zu gelangen, hat er einen Mord aus Habgier und mittels heimtückischer Begehungsweise gem. ** § 212 I, 211 II 1. Gr. Var. 3, 2. Gr. Var. 1 StGB** verwirklicht. Eine mittäterschaftliche Zurechnung gem. § 25 II StGB zu Paul und seinem Vater scheidet hierbei aus. Das Überfahren war nicht Teil des gemeinsamen Tatplans. Caspar handelte mit den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Habgier. Durch das Beschleunigen das Fahrzeug und Zusteuern auf Ivo Klein ist von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz auszugehen. Auch die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die dabei mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung ** § 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB** tritt im Wege der Subsidiarität zurück.

Durch dieselbe Handlung hat sich Caspar auch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. ** 315 b I Nr. 3 StGB** strafbar gemacht. Ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff liegt insbesondere vor, wenn der Täter einen sog. verkehrsfremden Inneneingriff durchführt. Dazu setzt der Täter das Fahrzeug nicht als Verkehrsmittel, sondern zweckentfremdet und damit pervertiert als Waffe ein. Dies setzt einen Schädigungsvorsatz voraus, der hier gegeben ist. Ferner hat sich die konkrete Gefahr hier bereits im Tod des Ivo Klein realisiert. Caspar hat sich hiernach strafbar gemacht.

Ferner ist auch an eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. ** 142 I Nr. 1 StGB** zu denken. Durch das Überfahren hat Caspar hier vorsätzlich einen Unfall im Straßenverkehr verursacht und hat anschließend, obwohl im Fahrzeug hinter ihm feststellungsbereite Personen vor Ort waren, entfernt. Dabei war er auch nicht gerechtfertigt oder entschuldigt. Eine Strafbarkeit liegt auch hier vor.

In Betracht kommt durch das Verstecken von Charlotte nach ihrer Verunglückung nur eine Strafbarkeit des Vaters und Caspars wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes in Mittäterschaft, ** § 239 a, 25 II StGB**. Vorliegend kam es jedoch nicht zur Entführung eines Menschen, da Charlie bereits tot war. Es kann dann eine Erpressung gem. ** § 253 I, 25 II StGB** gegeben sein. Es kam zu einer Drohung mit dem empfindlichen Übel, Charlie etwas anzutun, würde die 500.000 Euro nicht gezahlt. Sie handelten als Mittäter, wenn sie im Wege des bewussten und zweckgerichteten sowie arbeitsteiligen Vorgehens aufgrund eines gemeinsamen Tatplans agierten. Sie stellten sich vor, dass durch den Erpresserbrief eine Entführung von Charlie vorgetäuscht würde. Sie handelten aufgrund dieses gemeinsamen Plans und teilten die Durchführung arbeitsteilig auf. Caspar sollte die Geldübergabe durchführen. Charlottes Vater hat den Tatplan erstellt, die Erpresserbriefe hergestellt und an seine Frau geschickt. Sie handelten diesbezüglich auch mit Vorsatz und der nötigen Erpressungsausnutzungsabsicht.

Ferner könnte gem. §§ 253, 27, 13 I StGB eine Beihilfe durch Unterlassen hierzu durch den Bruder der Toten, Paul, in Betracht kommen, indem er in den Plan eingeweiht wurde, aber untätig hinsichtlich der Aufklärung blieb. Bzgl. des post mortem abgeschnittenen Fingers könnte an die Störung der Totenruhe gem. § 168 I StGB gedacht werden.

Der biologische Vater von Charlie, Philipp Weigel, hat sich gem. § 253 StGB zu Lasten ihrer Eltern, also Mutter und dem Vater im rechtlichen Sinne, strafbar gemacht, indem er der Mutter damit drohte, seine Vaterschaft der ganzen Familie zu offenbaren.

 

**III.**Strafprozessuale Fehler

Bei den ersten Befragungen von der Verlobten des Toten Ivo Klein bei ihr zu Hause, der Verlobten des Toten, der Eltern von Charlotte und ihrem Bruder Paul sowie von ihrem Freund, Caspar, handelt es sich noch um rein informatorische Befragungen, die sich noch nicht auf einen Tatverdacht stützen. Daher bedurfte es hier noch keinen Zeugenbelehrungen.

Während der erneuten Befragung von Caspar Fröhlich in der Wohnung über Kennenlernen mit Charlotte kommt jedoch erstmals der Anfangsverdacht auf, er könnte sie entführt haben. Caspar ist somit erstmals Beschuldigter und befindet sich in einer Vernehmungssituation. Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt. In dieser Situation befindet er sich hier gegenüber dem Kölner Ermittler-Duo, sodass eine Belehrung gem. § 136 I StPO notwendig gewesen wäre.

Die längerfristig angeordnete Observation von Caspar Fröhlich richtet sich nach § 163 f StPO und war auf den Verdacht gestützt, dass er den Tod von Ivo Klein verursachte und damit rechtmäßig.

Ermittler ordnen Einholung des Arbeitsplans beim Pflegedienst der Mutter von Caspar, Sandra Fröhlich, an, § 103 StPO. Die Bildaufnahme von Weigel, die die Ermittler mittels Smartphone in der Bar machen, war gem. § 100 h II Nr. 1 StPO rechtmäßig.

Bei der Festnahmevon Caspar in der Stadt und Mitnahme aufs Polizeirevier hätte dieser unverzüglich über seine Rechte belehrt werden müssen, ** 114 b StPO.**

Die Ermittler suchen in der Garage der Familie Ritter nach dem Drucker, mit dem die Erpresserbriefe gedruckt worden ist und beschlagnahmen diesen.

Eine solche Durchsuchung unterliegt gem. ** 105 I StPO** grundsätzlich einem Richtervorbehalt. Nur bei Gefahr in Verzug hätte die Durchsuchung durch die StA oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden dürfen. Gefahr in Verzug ist ein Zustand, bei dem die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich, der Drucker befand sich versteckt in der Garage, sodass kein Beweismittelverlust drohte. Damit war diese Durchsuchung rechtswidrig und führt in der Folge im Strafprozess zu einem Beweisverwertungsverbot.

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