Examensreport: ZR III aus dem Februar 2018 Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

E betreibt seit 1957 das Gestüt Rosshof, zu dem ein Stall und erheblicher Grundbesitz gehören. Es gibt keine weiteren nennenswerten Vermögensgegenstände des E. Dieser ist verwitwet und hat zwei Töchter, T und L. Auf diesem Grundstück wurde 1957 der Reitstall mit 600 qm errichtet.

Am 13.01.2010 errichtete E ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das heute nur noch als Ablichtung existiert:

… hiermit vermache ich, E, meiner Freundin R das gesamte Gestüt Rosshof einschließlich des gesamten Grund und Bodens.

Gestüt Rosshof, 13.01.2010, E (Vor und Zuname).

Gegenüber T und L erklärt E im Jahr 2011, dass sein Testament zerrissen werden soll, da er sich mit R gestritten habe. Noch bevor T und L das Testament zerreißen können, verbrennt es wenige Tage später vollständig wegen eines unbeabsichtigten Zimmerbrandes.

Am 01.01.2012 stirbt der E. Daraufhin nimmt die R aufgrund des Testaments, von dem sie eine Kopie hat, den Hof in Besitz und beginnt die Geschäfte zu führen. T will nicht akzeptieren, dass R das Erbe an sich nimmt. R sei nicht Erbin was sich schon aus dem Wortlaut des Testaments ergebe, außerdem sei das Testament ohnehin unwirksam. R müsse den Hof sofort an T und L herausgeben.

L, die wegen Aktiengeschäften sehr vermögend ist, ist die Angelegenheit völlig egal. Sie ist nicht daran interessiert, irgendetwas zu unternehmen, sperrt sich aber auch nicht gegen Aktionen ihrer Schwester.

Frage 1: Hat T gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Rosshofs?

**Fortsetzung:**N ist seit 1950 Eigentümer des Nachbargrundstücks des Rosshofs. Dies ist ein großes Waldgrundstück, dem er den Namen „Narykino“ gegeben hat. Mit notarieller Urkunde verkauft N das Grundstück am 13.08.12 an B. N erklärt in notarieller Urkunde die Auflassung an B und erlaubt Weiterauflassung.

Zu Gunsten von B bewilligt N eine Auflassungsvormerkung, welche sogleich ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen wurde. N und B beschließen einen Kaufpreis von 300.000 €, daneben wurden 40.000 € in bar bezahlt, aufgrund einer Nebenabrede, die mündlich vereinbart wurde. Einen Eintragungsantrag zum Grundbuchamt stellte B noch nicht.

Anschließend übertrug B mit notariellem Vertrag vom 17.06.14 „seinen gesamten Grundbesitz einschließlich Übereignungsansprüche“ auf F. In einer notariellen Urkunde wird hierbei neben anderen Liegenschaften ausdrücklich der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks des N aus dem Kaufvertrag vom 13.08.12 erwähnt, wobei auch für dieses Grundstück die Auflassung an F erklärt wird. Die Abtretung des Übereignungsanspruchs von B an F wird am 01.10.14 bei der zu Gunsten des B eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Nach einer Auseinandersetzung mit F und B überträgt der N mit notariellem Vertrag vom 02.05.14 seinen gesamten Grundbesitz, auch Narykino, auf seinen Sohn S. Im Vertrag ist auch die zugunsten von B eingetragene Vormerkung erwähnt.

S erklärt gegenüber F und N, dass er mit einer Übereignung an F nicht einverstanden sei.

Am 01.12.2014 wird S auf Grund des auf dem Vertrag vom 02.05.14 beruhenden Eintragungsantrags als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Am 05.01.16 wurde auf Antrag eine Umschreibung des Eigentums an F vorgenommen.

Frage 2: Hat S gegen F einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch?

**Fortsetzung:**Als E im Jahr 1957 den Reitstall auf dem Grundstück errichtete, baute er 30 qm des Stalls über die Grenze auf das Nachbargrundstück N.

Für die Grundstücksgrenze orientierte er sich an einem halbverfallenen Zaun, der zwischen den Grundstücken verlief. Er hielt dabei für möglich, dass dieser die Grundstücksgrenze nicht genau abbildete, kümmerte sich jedoch nicht weiter darum. Er nahm damals keine Vermessung der Grundstücksgrenze vor, da er die Vermessungskosten vermeiden wollte.

Direkt nach Beginn des Baus protestierte N, der damalige Eigentümer vom Grundstück N, gegen den Überbau. Nach längeren Verhandlungen war N mit dem Überbau einverstanden, als sich N und E auf einen Mietvertrag mit äußerst günstiger Miete einigten, der über 20 Jahre laufen sollte und nach der Laufzeit jeweils verlängert werden konnte.

Im Jahr 2016 sind E und N schon verstorben. R und S unterhalten sich über den Überbau und S bietet R an den Mietvertrag, der über die Jahre immer wieder verlängert worden sei, fortzuführen. R lehnt dies jedoch ab, da der Hof zur Zeit sowieso schon mit Geldproblemen zu kämpfen hätte. Sie könne nicht auch noch Mietzahlungen an den S entrichten. S kündigt anschließend form- und fristgerecht den Mietvertrag und verlangt von R den Abriss des Überbaus. R hat nun herausgefunden, dass der Abriss sie 100.000 € kosten würde und meint es wäre ihr absolut unzumutbar dies zu tun. 

Die R verweigert sich der Räumung, da festgestellt wurde, dass die Beseitigung des Überbaus 100.000 € kosten würde, dies sei ihr nicht zumutbar.

Frage 3: Hat S gegen R einen Anspruch auf Beseitigung des auf dem Grundstück des S stehenden Gebäudeteils?

**Fortsetzung:**R hat ein Pferd, Nachos, welches sehr bekannt ist. Als sie mit diesem Pferd auf offener Straße unterwegs war, schoss die Fotografin A auf offener Straße ein Foto von Nachos. Dieses Bild verwendete sie als Titelbild auf einem Pferdekalender 2018, den sie sodann publizierte.

R meinte, dies verstoße gegen ihre Befugnisse an dem Pferd. Zwar seien Fotos auf offener Straße nicht vermeidbar, jedoch gestattete sie der A keine gewerbliche Nutzung der Bilder. Normalerweise verlangte R die übliche Lizenzgebühr von 200 € pro Foto.

Frage 4: Welche Ansprüche hat R gegen A?

**Bearbeitervermerk:**Bei Frage 3 ist davon auszugehen, dass S und R jeweils Eigentümer der Grundstücke sind.
Es ist ferner davon auszugehen, dass es sich bei dem Gestüt Rosshof nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt.
Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – einzugehen.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

Frage 1: T gegen R auf Herausgabe des Rosshofs, § 985 BGB

I. Besitz der R (+)

II. Eigentum der T

  1. Ursprünglich: E

  2. R durch Testament, § 1922 BGB

a) Wirksamkeit des Testaments, § 2247 BGB (+)

b) Widerruf durch Vernichtung, § 2255 BGB
- Problem: Vernichtung durch zufälligen Brand, nicht durch bewusstes Zerreißen

  • Aber: Vernichtung entspricht dem geäußerten wahren Willen des E, § 133 BGB
  • Vorhandensein der Ablichtung unerheblich
    (andere Ansicht vertretbar, dann müsste noch der Inhalt – Erbeinsetzung oder bloßes Vermächtnis – diskutiert werden und aufgrund des Wortlautes des Testaments wohl Letzteres angenommen werden)
  1. Gesetzliche Erbfolge
    Hier: T und L erben je zur Hälfte, § 1924 I, IV BGB

III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB (+)

IV. Geltendmachung des Anspruchs durch T allein (+), aber nur Herausgabe an T und L,
§ 2039 BGB

Frage 2: S gegen F auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch,
** 894 BGB**

I. Formelle Rechtslage: F

II. Materielle Rechtslage

  1. Ursprünglich: N

  2. Eigentumserwerb des B gem. §§ 873, 925 BGB am 13.08.2012 (-); Arg.: keine Eintragung des B als Eigentümer

  3. Eigentumserwerb des F gem. §§ 873, 925 BGB am 17.06.2014 (-); Arg.: keine Eintragung des F als Eigentümer

  4. Eigentumserwerb des S gem. §§ 873, 925 BGB am 01.12.2014 (+), aber: relative Unwirksamkeit ggü. F, § 883 II BGB

a) Ersterwerb durch B

aa) Zu sichernder Anspruch
(-); Arg.: §§ 117 I, II; 125 S. 1; 313b I 1 BGB

bb) Ergebnis: (-)

b) Zweiterwerb der Auflassungsvormerkung durch F, §§ 398, 401 BGB analog (-); aber: §§ 892, 893 BGB analog; Arg.: verfügungsähnlich

  1. Endgültiger Eigentumserwerb des F gem. §§ 873, 925 BGB am 05.01.2016

a) Einigung
(+), und zwar schon am 17.06.2014

b) Eintragung (+)

c) Einigsein (+)

d) Berechtigung des B
(-); aber: Auflassungsvormerkung (s.o.)

III. Ergebnis: (-)

Frage 3: S gegen R auf Beseitigung des auf dem Grundstück stehenden Gebäudeteils,
** 1004 BGB**

A. Anspruch entstanden

I. Eigentumsbeeinträchtigung (+)

II. Störer
Hier: Handlungsstörer

III. Rechtsfolge: Beseitigung

IV. Keine Duldungspflicht (+)

B. Anspruch nicht erloschen (+)

C. Anspruch durchsetzbar
-> Faktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB

  • Anwendbarkeit auf § 1004 BGB (+); Arg.: Systematik; Wortlaut
  • Voraussetzung: krasses Missverhältnis wohl (-)

D. Ergebnis: (+)

Frage 4: Ansprüche R gegen A
A. Schadensersatz („fiktive Lizenzgebühren“), § 823 I BGB

I. Rechtsgutsverletzung
-Problem: Recht am Bild der eigenen Sache
- Grundsatz: (-)
- Ausnahme: Menschen ebenfalls zu sehen; Rückschlüsse auf Privatsphäre -> (-)

II. Ergebnis: (-)

B. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: kein Eingriff in den Zuweisungsgehalt (s.o.)

 

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