Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, § 894 BGB

Aufbau der Prüfung - Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, § 894 BGB

Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist in § 894 BGB geregelt. Beispiel: A verkauft dem B sein Grundstück und übereignet es auch. Es stellt sich heraus, dass der A bei der Übereignung unerkannt geisteskrank war. B ist schon im Grundbuch eingetragen worden. § 894 BGB vermittelt dem A einen Anspruch auf Zustimmung des B zur Grundbuchberichtigung. Denn B kann das Grundbuch nicht selbst berichtigen. Er muss vielmehr seine Zustimmung zur Grundbuchberichtigung durch das Grundbuchamt erteilen. Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB hat drei Voraussetzungen.

I. Unrichtigkeit des Grundbuchs

Zunächst setzt der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn eine Diskrepanz zwischen formeller und materieller Rechtslage besteht.

1. Formelle Rechtslage

Die formelle Rechtslage ist die Rechtslage, die sich aus dem Grundbuch ergibt.

2. Materielle Rechtslage

Die materielle Rechtslage ist diejenige, wie sie in Wahrheit ist. Hier ist in formeller Hinsicht B als Eigentümer im Grundbuch aufgeführt. In materieller Hinsicht hat eine chronologische Prüfung zu erfolgen. Ursprünglich war A Eigentümer des Grundstücks. Daraufhin könnte B das Eigentum nach den §§ 873, 925 BGB erworben haben. Dies setzt eine wirksame dingliche Einigung voraus. Hier war der A jedoch unerkannt geisteskrank, sodass die Einigung nicht wirksam war. A ist daher immer noch Eigentümer des Grundstücks. Mithin besteht die Diskrepanz, wie sie für den Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung erforderlich ist.

II. Anspruchsberechtigter

Weiterhin verlangt der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, dass ein Anspruchsberechtigter gegeben ist. Dies ist derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen wurde. Hier ist A Eigentümer, dennoch steht B im Grundbuch. A ist somit Anspruchsberechtigter.

III. Anspruchsgegner

Ferner fordert der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, dass ein Anspruchsgegner vorliegt. Dies ist derjenige, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. B würde durch seine Austragung betroffen, daher ist er Anspruchsgegner.

IV. Rechtsfolge: Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

Die Rechtsfolge ist sodann der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. A kann mithin von B verlangen, dass er seine Zustimmungserklärung zur Änderung des Grundbuchs abgibt. Wenn A verhindern möchte, dass B bis zur Berichtigung das Grundstück an einen gutgläubigen Dritten übereignet, kann er per einstweiliger Verfügung einen Widerspruch in das Grundbuch eintragen lassen, vgl. § 899 BGB. Darüber hinaus gilt § 894 ZPO für die Durchsetzung des Anspruchs. Fordert A den B auf, die Zustimmungserklärung abzugeben, und weigert sich B, dann kann A gegen B auf Abgabe der Zustimmung vor Gericht klagen. Mit Rechtskraft des Urteils wird die Zustimmungserklärung fingiert, sie gilt dann als abgegeben, sodass  das Grundbuchamt den B austragen und den A eintragen kann.

 

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