BGH: Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

A. Sachverhalt

Der 1920 in der Ukraine geborene E kämpfte im zweiten Weltkrieg in der Roten Armee, ehe er in deutsche Kriegsgefangenschaft geriet. Gegen ihn war erstmals in den 1970er-Jahren in den Vereinigten Staaten von Amerika der Verdacht aufgekommen, er sei als Kollaborateur der Nationalsozialisten an der Massenermordung von Juden in Konzentrationslagern beteiligt gewesen. In Israel wurde ihm wegen des Vorwurfs, in den Jahren 1942 und 1943 im Vernichtungslager Treblinka tätig gewesen zu sein, der Prozess gemacht. Dieser endete mit einem Freispruch. Im Mai 2011 verurteilte ihn das Landgericht München II wegen von März bis September 1943 im Vernichtungslager Sobibor erfolgter 16facher Beihilfe zum Mord an 28.060 vornehmlich aus den Niederlanden stammenden Juden zu einer Freiheitsstrafe. Sowohl E als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein, über die nicht mehr entschieden wurde, weil E am 17. März 2012 starb.

B berichtete in dem von ihr betriebenen Internetportal regelmäßig unter voller Namensnennung über das Strafverfahren, unter anderem am 14. Mai 2010 unter der Überschrift “Vor Gericht spielt er den bettlägerigen, alten Mann. E. singt und lacht im Knast”. Mit der im November 2011, also noch zu seinen Lebzeiten zugestellten Klage nahm E die B im Hinblick auf diesen und eine Reihe weiterer dort veröffentlichter Artikel wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe eines Mindestbetrages von 5.100 € nebst Zinsen in Anspruch. K Klägerin führt den Prozess als Alleinerbin fort.

Steht K gegen B ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu?
Gehen Sie davon aus, dass E ein Anspruch gegen B wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustand und deutsches Erbrecht Anwendung findet.  

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 261/16)

K könnte gegen B als Rechtsnachfolgerin des E ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus §823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG i.V.m. § 1922 BGB zustehen.
Dazu müsste der in der Person des E entstandene Anspruch aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 1922 BGB auf die E übergegangen sein.

In der Vergangenheit hat der BGH bereits entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Zur Begründung hatte er auf Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs, der höchstpersönlicher Natur sei, selbst abgestellt:

„Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung in Geld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht abtretbar ist. Er hat dies “aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften, die für die gesetzlich normierten Fälle ideellen Schadensersatzes gegeben sind”, gefolgert. Konkret hat er dabei auf die damals geltenden Regelungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF abgestellt (Senatsurteil vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67, VersR 1969, 519, 521). Die genannten Vorschriften regelten dabei nicht nur die fehlende Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bzw. § 1300 Abs. 1 BGB aF, sondern auch ihre grundsätzliche Unvererblichkeit. Grund für den Ausschluss von Abtretbarkeit und Vererblichkeit dieser Ansprüche war, dass sie der Gesetzgeber aufgrund ihres an die Person des Berechtigten gebundenen Charakters für höchstpersönlich erachtete (vgl. für § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF: Senatsurteile vom 22. Juni 1976 - VI ZR 167/75, NJW 1976, 1890; vom 14. März 1961 - VI ZR 146/60, NJW 1961, 1575; für § 1300 Abs. 2 BGB aF: Palandt/Lauterbach, BGB, 28. Aufl. 1969, § 1300 unter 1). Durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF auf den auch zum damaligen Zeitpunkt bereits aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1961 - VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363, 366 ff.) Geldentschädigungsanspruch hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass er diesem Anspruch denselben Charakter zumisst.
(2) An dieser Einschätzung und der sich daraus ergebenden Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hält der Senat - wie bereits im Urteil vom 6. Dezember 2005 (VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 208) zum Ausdruck gebracht - trotz der inzwischen erfolgten Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und von § 1300 Abs. 2 BGB aF fest. Weder lässt sich der Wille des Gesetzgebers feststellen, auch den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (a), noch führen Sinn und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs unabhängig von einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Annahme, der Geldentschädigungsanspruch sei heute vererblich (b).“ (BGH Urt. v. 29.04.2014 – VI ZR 246/12)

Auch wenn diese Rechtsprechung in der Literatur Kritik erfahren hat, hält der BGH daran fest:

„Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2014 (VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff. - Berichterstattung über trauernden Entertainer) klargestellt, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser vor Rechtshängigkeit des anhängig gemachten Anspruchs stirbt (ebenso Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 530/15, VersR 2017, 301 Rn. 8). Soweit sich die Revision gegen dieses Urteil wendet (so auch BeckOGK/Preuß, § 1922 Rn. 353.1 [Stand: 1. März 2017]; Beuthien, GRUR 2014, 957 ff.; Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 121 f.; Schubert, JZ 2014, 1056 ff.; Staudinger/Kunz, BGB, 2017, § 1922 Rn. 311 ff.; Staudinger/Melestean, Jura 2016, 783, 789 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung, davon abzurücken. Mit ihren Argumenten hat sich der Senat bereits in dieser Entscheidung auseinandergesetzt. …
Der erkennende Senat hält daran fest, dass sich aus der Streichung des bis zum 30. Juni 1990 geltenden § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB - ebenso wie aus der Streichung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGSG (Gesetz über den Bundesgrenzschutz in der Fassung vom 26. Juni 1981, BGBl. I S. 553, beide gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze vom 14. März 1990, BGBl. I S. 478) und des § 1300 Abs. 2 BGB (§ 1300 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) - kein Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten ( Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 14 ff. ; BT-Drucks. 11/4415, S. 1, 4; kritisch Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; Cronemeyer, AfP 2012, 10, 12).“

Noch nicht entschieden hatte der BGH aber die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch auch dann unvererblich ist, wenn der Erblasser erst nach dessen Rechtshängigkeit (also nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, §§ 253 I, 261 I ZPO) stirbt.

Der BGH führt zunächst aus, dass sich kein Wille des Gesetzgebers feststellen lasse, dass ein grundsätzlich unvererblicher Anspruch im Falle seiner Rechtshängigkeit entsprechend § 847 I 2 BGB aF ausnahmsweise vererblich sein solle:

„Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, durch das der Schmerzensgeldanspruch vom Deliktsrecht ( § 847 BGB aF) in das allgemeine Schadensrecht ( § 253 Abs. 2 BGB ) überführt wurde, stellt ausdrücklich klar, dass der auf den Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehende Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den §§ 847 , 253 BGB geltenden Rechts unabhängig ist, so dass Änderungen dieser Vorschriften ihn auch nicht tangieren können (BT-Drucks. 14/7752, S. 24 f.).“

Die Rechtsordnung enthalte keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem die Vererblichkeit rechtshängig gemachter Ansprüche ableitbar wäre.

Die (prozessuale) Rechtshängigkeit kann zwar Auswirkungen auf das materielle Recht haben (vgl. § 262 ZPO), diese gehen aber nicht so weit, dass ein unvererblicher Anspruch nunmehr vererblich werde:

„(1) Materiellrechtlich entfaltet die Rechtshängigkeit zwar rechtserhaltende Wirkungen, wenn eine Rechtsnorm die Durchsetzbarkeit oder den Bestand eines Rechts, regelmäßig eines Anspruchs, ausschließt, sofern das Recht nicht innerhalb einer bestimmten Frist rechtshängig gemacht wird (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 6 ff.; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 262 Rn. 9; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 262 Rn. 1). Motiv dieses Zusammenspiels von Rechtsverlust und Rechtserhalt ist typischerweise, dass der Schuldner oder Rechtsgegner nach einer bestimmten Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob das Recht verfolgt wird oder nicht. Besonders deutlich wird dies am Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da die Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden, der Rechtsklarheit und dem Zweck dienen, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 , NJW 2015, 1014 Rn. 46; Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07 , NJW 2011, 218 Rn. 25; jeweils mwN), verjährt ein Anspruch nicht, wenn er innerhalb der laufenden Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für andere Normen, die für die gerichtliche Geltendmachung eine bestimmte Frist setzen (vgl. etwa § 562b Abs. 2 Satz 2, § 801 Abs. 1 Satz 3, § 864 Abs. 1 , § 977 Satz 2 , § 1002 Abs. 1 , § 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB , § 440 Abs. 3 HGB ). Bei der Frage der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellt sich dieser Regelungszusammenhang aber nicht. Hier geht es nicht darum, dass der Anspruch aus Gründen des Rechtsfriedens, der Rechtsklarheit oder zum Schutz des Verletzers zu Lebzeiten des Verletzten geltend gemacht werden muss, um Rechtsnachteile zu verhindern. Vielmehr folgt die Unvererblichkeit unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Verletzers oder des Rechtsverkehrs aus der Funktion dieses Geldentschädigungsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 17 ff.).
(2) Der Rechtshängigkeit kann zwar auch eine rechts(ver)stärkende Wirkung zukommen (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 262 Rn. 11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 16). Soweit man § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und § 1300 Abs. 2 BGB eine solche Wirkung entnahm, ist diese aber bereits durch deren Streichung gegenstandslos geworden. Abgesehen davon wurde mit § 847 Abs. 1 Satz 2 aF BGB nicht das Ziel verfolgt, einen grundsätzlich unvererblichen Anspruch ausnahmsweise vererblich auszugestalten. Vielmehr schuf der historische Gesetzgeber diese Norm, weil er es als etwas Anstößiges ansah, den Erben die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den betreffenden Schaden gar nicht empfunden hatte, sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen wünschte. Nur aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit zur Vermeidung der sonst zu besorgenden Streitigkeiten hielt es der Gesetzgeber für ratsam, den Übergang des Anspruchs auf die Erben nicht schon dann zuzulassen, wenn der Verletzte die Geldentschädigung nur außergerichtlich verlangt hatte, sondern nur dann, wenn der Anspruch vertragsmäßig anerkannt oder rechtshängig geworden war (Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 652-853, 1983, 25. Titel, Unerlaubte Handlungen, 1. Kommission, Prot I 2836; siehe auch Motive, Bd. 3, S. 802 = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. II, S. 448; dazu ferner Senatsurteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 80/94 , NJW 1995, 783). Dem Erben sollte mithin nur dann die Anspruchsverfolgung gestattet werden, wenn erstens der Wille des Verletzten hierzu klar erkennbar war und zweitens Streit über die Äußerung dieses Willens ausgeschaltet werden konnte (so der Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5423, S. 4).“

Maßgeblich sei damit weiterhin allein die Funktion des Anspruchs auf Geldentschädigung. Und danach verliere die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung:

„Für die Frage, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich vererblich ist, ist deshalb sowohl vor als auch nach der Rechtshängigkeit allein dessen Funktion maßgebend. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach klargestellt, dass bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 18 ; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 , BGHZ 165, 203, 206 ; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 , BGHZ 160, 298, 302 ; jeweils mwN), während der Präventionsgedanke die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 19 ; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 , BGHZ 165, 203, 207 ; vom 5. März 1974 - VI ZR 228/72 , VersR 1974, 756, 758). Der Senat hat deshalb für die Frage der Vererblichkeit eines bereits anhängigen Entschädigungsanspruchs ausgeführt, dass die Anhängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage nichts daran ändert, dass die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert ( Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12 , BGHZ 201, 45 Rn. 24 ). Aus dem Gedanken der Genugtuung folgt weiter, dass auch ein rechtshängiger Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich ist. Denn ebenso wenig wie der Erblasser Genugtuung bereits mit der Einreichung der Klage erlangt, erlangt er sie mit deren Zustellung (vgl. Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 122; Geiger, jurisPR-FamR 22/2014 Anm. 1 [sub. C.]; Spickhoff, LMK 2014, 359158 [sub. 2]). Sie tritt erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ein. Denn mit der Rechtskraft und nicht - wie die Revision meint - mit der Zustellung der Klage, mit der allenfalls eine Aussicht auf Genugtuung entsteht, wird eine gesicherte Position erlangt. Der Senat hat in dem Urteil vom 29. April 2014 (VI ZR 246/12, aaO, Rn. 18) formuliert, sterbe der Erblasser, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden sei, verliere die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Daraus kann nicht abgeleitet werden, Genugtuung werde erst mit der Erfüllung erlangt (aA Spickhoff, LMK 2014, 359158 [sub. 2.]; Beuthien, GRUR 2014, 957, 958). Stirbt der Erblasser nach Rechtskraft der Entscheidung, geht der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf seinen Erben über.“

Der BGH geht daher davon aus, dass die Rechtshängigkeit keine Ausnahme von der grundsätzlichen Unvererblichkeit dieses Anspruchs rechtfertigt. K steht damit kein Anspruch gegen B zu.  

C. Fazit

Eine für die Praxis wichtige Entscheidung, die wegen ihrer Verbindung von deliktsrechtlichen, erbrechtlichen und prozessrechtlichen Fragestellungen lehrreich ist und daher durchgearbeitet werden sollte.

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