Toilettenpapier-Fall

Toilettenpapier-Fall

A. Sachverhalt

Die Beklagte, Konrektorin einer Mädchenrealschule, bestellte als deren Vertreterin “25 Gros Rollen” Toilettenpapier bei der Klägerin. Dabei unterzeichnete die Beklagte einen von den Vertretern der Klägerin ausgefüllten Bestellschein, auf dem neben anderen Einzelheiten die Bezeichnung “Gros= 12 x 12” zu finden ist. Als die Klägerin die Waren anliefern wollte, verweigerte die Mädchenschule die Annahme des überwiegenden Teils. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch und ließ ihr einen Zahlungsbefehl zustellen, dem diese widersprach. Darüber hinaus focht sie das Rechtsgeschäft an. Sie bestreitet, Kenntnis über die Bedeutung der Mengenbezeichnung “Gros” gehabt zu haben. Vielmehr behauptet sie, lediglich 25 Doppelpack Toilettenpapier bestellt zu haben, welche die Schule auch angenommen und bezahlt habe. Zwar sei bei der Bestellung die Bezeichnung “Gros” genannt worden. Die Vertreter hätten diese jedoch in Verbindung mit der Maßangabe 12 x 12 als Verpackungsart bezeichnet.

B. Worum geht es?

Es geht um Grundfragen der Rechtsgeschäftslehre, nämlich um die Anfechtung von Willenserklärungen:

Nach § 119 I BGB kann eine Willenserklärung (unverzüglich, § 121 BGB) anfechten, wer bei deren Abgabe über deren Inhalt (§ 119 I Alt. 1 BGB, sog. Inhaltsirrtum) im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 I Alt. 2. BGB, sog. Erklärungsirrtum). Die Interessen des Erklärungsempfängers werden durch einen (verschuldensunabhängigen) Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gewahrt (§ 122 BGB); ggf. kommt auch ein (verschuldensabhängiger) Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.) in Betracht.

Eine vorrangige Auslegung (Merksatz: Auslegung vor Anfechtung!) nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt hier, dass die Beklagte als Vertreterin der Mädchenschule (§§ 164 I 1, 166 I BGB) ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über insgesamt 3.600 Toilettenpapierrollen (25x12x12) abgegeben hat. Dass sie davon ausging, eine Bestellung über nur 25 große Rollen Toilettenpapier zu unterschreiben, ist für den Inhalt ihrer Willenserklärung zunächst unerheblich; die subjektive Vorstellungen der beklagten Konrektorin spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist allein der objektive Erklärungswert ihrer Willenserklärung. Eine Anfechtung kommt indes nur in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (§ 119 I BGB) –die Kenntnis der Konrektorin von der (korrekten) Bedeutung des Wortes „Gros“ würde die Anfechtbarkeit der Erklärung damit entfallen lassen.

Das Landgericht Hanau hatte damit die folgende Frage zu entscheiden:

Kann die Konrektorin einer Realschule eine Bestellung über “25 Gros Rollen” Toilettenpapier gem. § 119 I BGB wirksam anfechten oder wusste sie von der Bedeutung des Wortes „Gros“?

 

C. Wie hat das Landgericht Hanau entschieden?

Das LG Hanau bejaht in dem Toilettenpapier-Fall (Urt. v. 30.6.1978 - 1 O 175/78 (NJW 1979, 721)) die Anfechtbarkeit der Willenserklärung. Dass die Konrektorin die Bedeutung des Wortes „Gros“ gekannt habe, widerspreche der Lebenserfahrung:

„Die Bekl. war nämlich bei der Abgabe ihrer Willenserklärung darüber im Irrtum, welchen Inhalt ihre Äußerung hatte (§ 119 I BGB). Sie wollte keineswegs 25 x 12 x 12= 3600 Rollen Toilettenpapier kaufen, sondern lediglich 25 große Rollen. Zwar behauptet die Kl., die Bekl. hätte genau gewußt, welcher Inhalt ihrer Erklärung beizulegen gewesen wäre. Von dieser Tatsache ist jedoch nicht auszugehen. Es widerspricht völlig der Lebenserfahrung, daß jemand als Vertreterin einer Schule, die nur als kleines Institut zu bezeichnen ist, auf einen Schlag 3600 Rollen Toilettenpapier à 1000 Blatt bestellt, eine Menge, die den Bedarf des Hauses auf mehrere Jahre gedeckt hätte. Abgesehen davon, daß dies aus Gründen der Haushaltsabrechnung, die normalerweise jährlich erfolgt, kaum denkbar erscheint, führen allein die Schwierigkeiten der Lagerung einer solchen Warenmenge zu der Annahme, daß ein bewußtes Vorgehen dieser Art ausgeschlossen sein dürfte. Für die Kenntnis der Bekl. über die Bedeutung des verwendeten Maßes spricht auch nicht zwingend, daß sie als Pädagogin damit hätte vertraut sein müssen. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, welche Fächer von ihr gegeben werden, ist die Mengenbezeichnung “Gros” heute völlig unüblich und veraltet, so daß sie nicht mehr unbedingt als dem Lehrstoff zugehörig angesehen werden kann. Auch der Hinweis “Gros = 12 x 12” bringt insoweit keine Klarheit, da hieraus nicht zwingend auf die Anzahl der Rollen geschlossen werden kann, sondern durchaus auch andere Maßeinheiten gemeint sein konnten, insbesondere auch im Hinblick auf die von den Vertretern der Kl. gefertigten Rechtschreibungsfehler auf dem Bestellschein.“

 

D. Fazit

Jeder Anfechtung geht eine sorgfältige Auslegung der Erklärung hervor. Fallen danach (subjektiver) Wille und (objektive) Erklärung auseinander, kommt eine Anfechtung in Betracht. Auf ein Verschulden, d. h. auf die Frage, ob der Erklärende die “richtige” Bedeutung seiner Erklärung hätte erkennen können, kommt es für die Frage der Anfechtbarkeit nicht an.

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