(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Die Anfechtungsgründe sind abschließend in den §§ 119 ff. BGB geregelt. Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum, der Eigenschaftsirrtum, der Übermittlungsirrtum und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung.
Die Anfechtungsgründe beginnen mit der Regelung des Inhaltsirrtums nach § 119 I 1. Fall BGB. In diesem Fall weiß man, was man sagt, aber nicht, was man damit sagt; der Erklärende irrt sich somit über die Bedeutung dessen, was er sagt. Beispiel: A kauft von B einen Schönfelder, denkt aber bei Vertragsschluss, dass es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Gesetzessammlung handelt.
Weiterhin regeln die Anfechtungsgründe auch den Erklärungsirrtum gemäß § 119 I 2. Fall BGB. Hierbei weiß der Erklärende noch nicht einmal, was er sagt. Der Irrtum liegt schon in der Erklärungshandlung, denn diese stimmt nicht damit überein, was man erklären wollte. Beispiele: Vertippen oder Versprechen.
Ebenso normieren die Anfechtungsgründe den Eigenschaftsirrtum in § 119 II BGB. Dies ist ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache oder Person auf Dauer anhaften. Letzteres ist ein wichtiges Kriterium. Wenn A sich über den Preis oder den Wert einer Sache irrt, dann sind das Faktoren, die der Sache nicht auf Dauer anhaften, sondern Marktschwankungen unterliegen. Beispielsfall: A bewirbt sich auf eine Stelle und ist schwanger, äußert sich jedoch nicht darüber und wird nicht danach gefragt. A bekommt den Job und als die Schwangerschaft offenbar wird, erklärt der Arbeitgeber die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums. Schließlich habe er nicht gewusst, dass A schwanger sei. Die Schwangerschaft haftet einer Person jedoch nicht auf Dauer an und begründet damit keinen Eigenschaftsirrtum.
Ferner regeln die Anfechtungsgründe in § 120 BGB den Übermittlungsirrtum. Dieser liegt vor, wenn man zur Übermittlung einer Erklärung eine Person beauftragt und bei diesem Vorgang die Erklärung abgewandelt wird, da dies dann wie ein eigener Irrtum behandelt wird.
Anfechtungsgründe können auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung darstellen. Erstere ist in § 123 I 1. Fall BGB geregelt. Beispiel: Täuschung über Laufleistung oder Unfallfreiheit eines Fahrzeugs (siehe gesonderter Exkurs).
Die widerrechtliche Drohung ist in § 123 I 2. Fall BGB geregelt. Drohung ist das Inaussichstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Beispiel: Wenn A den B mit einer Pistole bedroht, erklärt er damit konkludent auch, dass er gegebenenfalls davon Gebrauch machen werde, es B also schlecht gehen werde, wenn B nicht tut, was A sagt.
Anfechtungsgründe erfassen zuletzt nicht den sogenannten Motivirrtum. Beispiel: A hat sich einen Regenschirm gekauft, weil es morgen regnen soll. Am nächsten Tag regnet es jedoch nicht. Dieser Umstand verleiht dem A kein Anfechtungsrecht, die Anfechtungsgründe schließen den Fall des Motivirrtums somit aus.