Anfechtungsgründe, §§ 119 ff. BGB
Überblick - Anfechtungsgründe, §§ 119 ff. BGB
Die Anfechtungsgründe sind abschließend in den §§ 119 ff. BGB geregelt. Anfechtungsgründe sind der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum, der Eigenschaftsirrtum, der Übermittlungsirrtum und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung.
I. Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Fall BGB
Die Anfechtungsgründe beginnen mit der Regelung des Inhaltsirrtums nach § 119 I 1. Fall BGB. In diesem Fall weiß man, was man sagt, aber nicht, was man damit sagt; der Erklärende irrt sich somit über die Bedeutung dessen, was er sagt. Beispiel: A kauft von B einen Schönfelder, denkt aber bei Vertragsschluss, dass es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Gesetzessammlung handelt.
II. Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB
Weiterhin regeln die Anfechtungsgründe auch den Erklärungsirrtum gemäß § 119 I 2. Fall BGB. Hierbei weiß der Erklärende noch nicht einmal, was er sagt. Der Irrtum liegt schon in der Erklärungshandlung, denn diese stimmt nicht damit überein, was man erklären wollte. Beispiele: Vertippen oder Versprechen.
III. Eigentschaftsirrtum, § 119 II BGB
Ebenso normieren die Anfechtungsgründe den Eigenschaftsirrtum in § 119 II BGB. Dies ist ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die einer Sache oder Person auf Dauer anhaften. Letzteres ist ein wichtiges Kriterium. Wenn A sich über den Preis oder den Wert einer Sache irrt, dann sind das Faktoren, die der Sache nicht auf Dauer anhaften, sondern Marktschwankungen unterliegen. Beispielsfall: A bewirbt sich auf eine Stelle und ist schwanger, äußert sich jedoch nicht darüber und wird nicht danach gefragt. A bekommt den Job und als die Schwangerschaft offenbar wird, erklärt der Arbeitgeber die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums. Schließlich habe er nicht gewusst, dass A schwanger sei. Die Schwangerschaft haftet einer Person jedoch nicht auf Dauer an und begründet damit keinen Eigenschaftsirrtum.
IV. Übermittlungsirrtum, § 120 BGB
Ferner regeln die Anfechtungsgründe in § 120 BGB den Übermittlungsirrtum. Dieser liegt vor, wenn man zur Übermittlung einer Erklärung eine Person beauftragt und bei diesem Vorgang die Erklärung abgewandelt wird, da dies dann wie ein eigener Irrtum behandelt wird.
V. Argliste Täuschung, § 123 I 1. Fall BGB
Anfechtungsgründe können auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung darstellen. Erstere ist in § 123 I 1. Fall BGB geregelt. Beispiel: Täuschung über Laufleistung oder Unfallfreiheit eines Fahrzeugs (siehe gesonderter Exkurs).
VI. Widerrechtliche Drohung, § 123 I 2. Fall BGB
Die widerrechtliche Drohung ist in § 123 I 2. Fall BGB geregelt. Drohung ist das Inaussichstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Beispiel: Wenn A den B mit einer Pistole bedroht, erklärt er damit konkludent auch, dass er gegebenenfalls davon Gebrauch machen werde, es B also schlecht gehen werde, wenn B nicht tut, was A sagt.
Anfechtungsgründe erfassen zuletzt nicht den sogenannten Motivirrtum. Beispiel: A hat sich einen Regenschirm gekauft, weil es morgen regnen soll. Am nächsten Tag regnet es jedoch nicht. Dieser Umstand verleiht dem A kein Anfechtungsrecht, die Anfechtungsgründe schließen den Fall des Motivirrtums somit aus.