Beilwurf-Fall

A. Sachverhalt

Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte der Ladung zu einer richterlichen Vernehmung keine Folge. Der Richter bestimmte daraufhin neuen Termin auf den 4. Juli 1978, 8 Uhr, und erließ hierzu einen Vorführungsbefehl. Zu dessen Vollstreckung klopften am Terminstag kurz nach 5 Uhr zwei Polizeibeamte an Tür und Fenster der Wohnung des Angeklagten; auch versuchten sie, die Tür mit einem Nachschlüssel zu öffnen. Der Angeklagte glaubte, es handle sich um Einbrecher, schob von innen einen Schlüssel in die Wohnungstür und stellte in den Wohnflur zwei Beile, mit denen er sich notfalls verteidigen wollte. Die Beamten gingen wieder weg.
 
Gegen 7.15 Uhr unternahmen die Polizeibeamten H. und G. einen zweiten Versuch. H., der den Angeklagten persönlich kannte, klopfte an die dreiflügelige Wohnungstür; jeder der drei Flügel hat “drei übereinander liegende etwa quadratische Glasscheiben mit rauher Oberfläche, die daher nicht glatt durchsichtig sind, jedoch zumindest die Konturen eines davorstehenden Menschen vom Wohnungsinneren her erkennen lassen”.
 
H. sagte, wer er sei, und bat den Angeklagten, die Tür zu öffnen, “weil er etwas mit ihm zu bereden habe”. Als der Angeklagte nicht reagierte, ging H. um das Haus herum und stieg auf einen Mauervorsprung, von dem aus er in das Zimmer sehen konnte, in dem der Angeklagte hin und her ging.
 
Durch die Fensterscheibe wiederholte er sein Verlangen. Als der Angeklagte, der dies hörte, wiederum weder antwortete noch öffnete, klopften die Beamten noch mehrere Minuten lang an Tür und Fenster. Dann begann H., ohne dass der Angeklagte zuvor vom Grund ihres Besuchs unterrichtet worden war (UA S. 8), die Wohnungstür gewaltsam zu öffnen. Ein vom Angeklagten vor die Tür geschobener Tisch verhinderte die Öffnung nach innen.
 
Der Angeklagte geriet in Zorn und ergriff eines der bereitstehenden Beile. Obwohl er durch die Glasscheibe sah, dass sich ein Beamter unmittelbar hinter dem Mittelflügel der Tür aufhielt, schleuderte er aus einer Entfernung von vier bis fünf Metern das Beil in diese Richtung. Die Schneide des Beils traf auf die obere Scheibe und die obere Leiste im Mittelflügel der Tür, die sich “in Höhe des Kopfes bzw. des Halses” des dort stehenden H. befanden. Das Beil fiel durch die zertrümmerte Scheibe nach vom und dicht neben H. zu Boden. H. wurde durch Splitter der Türscheibe an der Hand leicht verletzt.  

Schwerpunkte des Falls:

 - [Vorsatzformen](https://jura-online.de/lernen/vorsatzformen/363/excursus?utm_campaign=Klassiker_Beilwurf_Fall)

 

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht für uns die Frage nach der Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB).
 
Durch den Wurf hat der Angeklagte unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt (§ 22 StGB). Fraglich ist aber, ob er auch den Tatentschluss gefasst hatte, also im Hinblick auf die Tötung desBeamten vorsätzlich handelte.
 
Gemeinhin beschreibt man den Vorsatz mit der bekannten (und eher unpräzisen) Kurzformel: „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ (so etwa BGH Urt. v. 4.11.1988 – 1 StR 262/88). Der Vorsatz besteht also aus einem Wissenselement (intellektuelles/kognitives Element) und einem Willenselement (voluntatives Element). Je nach Intensität der intellektuellen und voluntativen Beziehung des Täters zum objektiven Tatumstand kann man zwischen drei Vorsatzformen unterscheiden: Absicht (dolus directus ersten Grades), Wissentlichkeit (dolus directus zweiten Grades) und Eventualvorsatz (dolus eventualis).
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, die auf der sogenannten Billigungstheorie beruht und die er maßgeblich im klassischen Lederriemen-Fall begründet hat, handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigsten mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Gegen den Eventualvorsatz des Angeklagten könnte sprechen, dass sich zwischen dem Angeklagten und dem Beamten noch eine dreiflügelige Wohnungstür mit Glasscheiben befunden hat.
 
Der BGH hatte also die folgende Frage zu beantworten:

Handelt bedingt vorsätzlich, wer ein Beil auf eine andere Person schleudert, auch wenn sich zwischen ihnen noch ein Hindernis befindet?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejaht im Beilwuf-Fall (Urt. v. 16.7.1980 - 2 StR 127/80 (JZ 1981, 35 ff.)).eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Totschlags.
 
Zunächst stellt der BGH die allgemeinen Anforderungen an einen Eventualvorsatz dar. Weil man den Tätern nicht „in den Kopf gucken“ kann, muss man letztlich aus objektiven (äußeren) Tatsachen auf den Vorsatz schließen. Für Eventualvorsatz kann die besondere Gefährlichkeit der Handlung sprechen:

„Bedingter Vorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt. Die Annahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteile vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69 -, vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71 -, vom 8. Mai 1973 - 1 StR 636/72 - und vom 21. Mai 1980 - 2 StR 210/80 -).“

 
Danach liege hier Eventualvorsatz vor, weil die Glasscheiben kein „nennenswertes Hindernis“ dargestellt hätten und der Angeklagte es dem Zufall überlassen habe, ob es zu einer tödlichen Verletzung kommt oder nicht:

„Der Angeklagte hat das Beil gezielt aus vier bis fünf Metern Entfernung in Richtung der Tür “geschleudert”, also mit Wucht geworfen, obwohl er hinter der Tür einen Polizeibeamten wahrgenommen hatte (UA S. 6, 10). Aus diesem Verhalten und unter hinreichender Berücksichtigung der geistigen Fähigkeiten des Angeklagten schließt die Kammer, daß er die Tötung des Beamten bewußt und billigend in Kauf genommen hat. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Daran ändert nichts, daß sich zwischen dem Angeklagten und dem Beamten noch die Tür befand, da deren Glasscheiben für ein aus kurzer Entfernung mit Wucht geworfenes Beil kein nennenswertes Hindernis bildeten, jedenfalls dem Angeklagten keinen begründeten Anlaß boten, auf einen glücklichen Ausgang seines Handelns zu vertrauen.“

 

D. Fazit

Der Beilwurf-Fall ist ein geradezu klassisches Beispiel dafür, dass es - in Praxis und Klausur - für die Abgrenzung von (Eventual-)Vorsatz und Fahrlässigkeit auf die Auswertung sämtlicher Informationen des Sachverhalts ankommt - und sei es auch die Beschaffenheit einer Wohnungstür.

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