Eigentumserwerb kraft Hoheitsakts, §§ 90 II, 55 ZVG

Überblick - Eigentumserwerb kraft Hoheitsakts, §§ 90 II, 55 ZVG

Der Eigentumserwerb kraft Hoheitsakts richtet sich nach §§ 90 II, 55 ZVG. Eigentum kann danach im Zuge einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks an Zubehörstücken erworben werden. Zu unterscheiden ist zwischen schuldnereigenen und schuldnerfremden Zubehörstücken.

I. Schuldnereigenes Zubehör, §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG; §§ 1120 ff. BGB

Der Eigentumserwerb an schuldnereigenem Zubehör richtet sich nach §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG; §§ 1120. ff BGB. D.h. die Zwangsversteigerung erstreckt sich auf die Gegenstände, für die die Beschlagnahme noch wirksam ist. Nach § 20 II ZVG erstreckt sie sich auf Gegenstände, die vom Haftungsverband einer Hypothek erfasst wären, §§ 1120 ff. BGB.

Beispiel1: A nimmt bei B ein Darlehen auf und bestellt dem B zur Absicherung eine Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB. A kann sein Darlehen nicht zurückzahlen und B vollstreckt bei A aus § 1147 BGB. Das Grundstück wird an X versteigert und auf dem landwirtschaftlichen Grundstück befindet sich ein Traktor. Die Frage ist, ob X nicht neben dem Eigentum am Grundstück auch das Eigentum am Traktor erworben hat, der sich auf dem Grundstück befindet. Diese Frage beantworten §§ 90 II, 55 I, 20 ZVG; 1120 ff. BGB. Gehörte der Traktor dem A und war damit Sache des Schuldners, dann erwirbt X auch Eigentum am Traktor, der Zubehör des Grundstücks war, indem er sich auf dem Grundstück befand und der Hauptsache zu dienen bestimmt war, § 97 BGB. 

II. Schuldnerfremdes Zubehör, §§ 90 II, 55 II ZVG 

Der Eigentumserwerb durch den Ersteigerer an schuldnerfremdem Zubehör richtet sich nach §§ 90 II, 55 II ZVG.

Beispiel2: A nimmt bei B ein Darlehen auf, § 488 BGB, und bestellt zur Absicherung eine Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB. B geht nun aus §§ 1147 BGB gegen A vor, da A nicht zahlen kann. Das Grundstück wird sodann an X versteigert und darauf befindet sich ein Traktor. A hatte ursprünglich den Traktor von E geliehen, § 598 BGB. Damit gehört der Traktor nicht dem Grundstückseigentümer A, sondern dem Dritten E. Der Ersteigerer X erwirbt jedoch auch das Eigentum an dem Traktor, wenn er das Grundstück ersteigert, sofern der E seine Rechte in der Form des § 37 ZVG nicht geltend macht.

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