Examensreport: ZR III 1. Examen aus dem Dezember 2016 in Nordrhein-Westfalen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Hier geht es zum Video der kostenlosen Klausurbesprechung:

ZR III Dezember 2016 Nordrhein-Westfalen

 

Sachverhalt 1:

Die V-GmbH vermietet Kräne. Die M-GmbH möchte von V einen bestimmten Kran mieten, den die V allerdings nicht vorrätig hat. Daraufhin entscheidet sich V dieses Modell extra zu erwerben. Jedoch fehlen ihr die finanziellen Mittel dazu. Sie entschließt sich bei der D-Bank ein Darlehen i.H.v. 10.000 Euro aufzunehmen. Weiterhin vereinbart V mit der D-Bank, dass der Kran zur Sicherheit an die D-Bank übereignet werden soll, sobald V daran Eigentum erwirbt. Hilfsweise sollen alle Rechte von V an D abgetreten werden.

Nach dieser Vereinbarung geht V, vertreten durch den Geschäftsführer X, zu der E-KG, vertreten durch den Komplementär E, und kauft den Kran. Die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum an dem Kran erst auf V übergehen soll, wenn diese den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Außerdem wird vereinbart, dass der Kran direkt an M geliefert werden soll.

Ein paar Tage später wird der Kran an M geliefert. Nach Ende der Mietzeit bringt M den Kran zu V auf das Gelände.

Am nächsten Tag kommt ein Gerichtsvollzieher, der von einem Gläubiger des X beauftragt wurde, und pfändet den Kran.

Der Gläubiger hatte einen wirksamen Titel gegen X persönlich.

Frage 1: Welche Rechte stehen der E-KG, der D-Bank und der V-GmbH hins. des Kranes zu?

**Frage 2:**Wie können sich die Parteien jeweils gegen die Pfändung wehren?

 

Sachverhalt 2:

E vermietet eine Zementmaschine (Wert 60.000 Euro) an N. Nach Ablauf der Mietzeit steht die Maschine noch auf der Baustelle des N. Bauunternehmer B bringt die Maschine auf eine andere Baustelle und nutzt sie dort. E setzt B eine Frist, um die Maschine herauszugeben. B reagiert jedoch nicht.

In der Zwischenzeit bekommt E ein Angebot für die Maschine i.H.v. 70.000 Euro. Da B die Maschine jedoch nicht herausgibt, kann E das Angebot nicht wahrnehmen.

Nun verlangt E von B Schadensersatz und die Maschine soll B behalten.

Frage: Kann E von B Schadensersatz verlangen?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

Sachverhalt 1:

Frage 1: Rechte am Kran

A. Eigentumslage

I. Ursprünglich: E-KG

II. Eigentumserwerb der V-GmbH, § 929 S. 1 BGB
(-); Arg.: § 158 I BGB

III.  Eigentumserwerb der D, §§ 929 S. 1, 930 BGB

  1. Einigung (+)

  2. Übergabesurrogat, § 868 BGB (+)

  3. Einigsein (+)

  4. Berechtigung der V-GmbH (-)

  5. Gutgläubiger Erwerb, §§ 930, 933 BGB

a) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts

b) Rechtsscheinstatbestand
-> Übergabe an die V-GmbH, § 933 BGB (-)

III. Ergebnis: E-KG ist Eigentümer

B. Anwartschaftsrecht

I. Erwerb durch die V- GmbH
(+); Arg.: als Folge des vereinbarten Eigentumsvorbehalts

II. Erwerb durch D, §§ 929 S. 1, 930 BGB analog

  1. Einigung
    (+); Arg.: Auslegung, §§ 133, 157, 140 BGB („Wesensgleiches Minus zum Vollrecht“; außerdem: „Abtretung“ aller Rechte)

  2. Übergabesurrogat (+)

  3. Einigsein (+)

  4. Berechtigung des V bzgl. des Anwartschaftsrechts (+)

III. Ergebnis: D ist Inhaber eines Anwartschaftsrechts

Frage 2: Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Pfändung

A. Rechtsschutzmöglichkeiten der E
-> Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

I. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit
  1. Zuständigkeit, §§ 771, 802 ZPO (+)

  2. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
    -> Rechtsschutzbedürfnis (+)

II. Begründetheit

  1. Ein die Veräußerung hinderndes Recht der E-KG
    (+), s.o.

  2. Keine Einwendungen (+)

III. Ergebnis: (+)

B. Rechtsschutzmöglichkeiten der D
-> Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO (+); Arg.: Anwartschaftsrecht = ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 ZPO

C. Rechtsschutzmöglichkeiten der V-GmbH
-> Erinnerung, § 766 ZPO

I. Zulässigkeit

  1. Statthaftigkeit
    -> Geltendmachung von formellen Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme (+)

  2. Zuständigkeit, §§ 766, 802 ZPO (+)

  3. Rechtsschutzbedürfnis (+)

II. Begründetheit
-> Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme

  1. Antrag (+)

  2. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans
    Hier: Gerichtsvollzieher, §§ 808 ff. ZPO

  3. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
    -> Titel (+), aber: nicht gegen die V-GmbH direkt, sondern nur gegen X persönlich

  4. Allgemeines Vollstreckungsvoraussetzungen
    ->Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO (-); Arg.: V-GmbH nicht Schuldner bzw. Herausgabebereiter Dritter, §§ 808, 809 ZPO

III. Ergebnis: (+)

Sachverhalt 2:

-> E gegen B auf Schadensersatz

A. §§ 989, 990 I BGB

I. EBV (+)

II. Bösgläubigkeit des B (+)

III. Verschlechterung oder Untergang (-)

IV. Ergebnis: (-)

B. §§ 990 II, 280 II, 286 BGB

I. EBV (+)

II. Schuldnerverzug, § 286 BGB

  1. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
    Hier: Herausgabeanspruch

  2. Mahnung (+)

  3. Vertretenmüssen (+)

III. Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)
Hier: Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung

IV. Ergebnis: (-)

C. §§ 990 II, 280 I, III, 281 BGB

I. Anwendbarkeit

  • Problem: Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB im EBV
  • aA: (-); Arg.: liefe auf „Zwangskauf“ hinaus
  • hM: (+);Arg.: praktisches Bedürfnis (rechtssicherer Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung)

II. Voraussetzungen

  1. EBV (+)

  2. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB
    (+);Arg.: Fristsetzung wegen endgültiger Weigerung entbehrlich

  3. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung (+)

III. Ergebnis: (+)

D. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: wohl keine verbotene Eigenmacht

E. § 823 I BGB
(-); Arg.: nicht anwendbar beim lediglich bösgläubiger Besitzer