Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO

Aufbau der Prüfung - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen ist in den §§ 808 ff. ZPO geregelt. Beispiel: A schuldet B 1.000 Euro. B erwirkt ein Urteil, in dem A zur Zahlung von 1.000 Euro verurteilt wird. Da A immer noch nicht zahlt, schickt B den Gerichtsvollzieher zu A, damit er dort Sachen pfändet. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen hat drei Voraussetzungen. 

I. Körperliche Sache, § 90 BGB

Zunächst verlangt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, dass eine körperliche Sache i.S.d. § 90 BGB vorliegt. Problematisch ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, wenn die körperliche Sache ein Zubehörstück im Haftungsverband der Hypothek ist, also von einer Hypothek erfasst ist. Nach § 865 ZPO unterfallen solche Gegenstände allein der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen. Beispiel: Wie oben. Der Gerichtsvollzieher läuft los und pfändet bei B gezielt Teile der Einbauküche, Türklinken und Mauersteine. Dieses Problem wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. 

II. Gewahrsam

Weiterhin fordert die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen einen Gewahrsam. Auf die Eigentumslage kommt es nicht an. Der Gerichtsvollzieher prüft mithin nicht, ob der Vollstreckungsschuldner auch Eigentümer der Sache ist, in die er zu vollstrecken gedenkt. Könnte jemand die Vollstreckung lediglich durch die Behauptung, ihm gehöre die Sache nicht, verhindern, wäre eine Vollstreckung niemals möglich. Selbst der Dritte kann das Eigentum nur im Rahmen der Drittwiderspruchsklage geltend machen. Eine andere Frage ist es jedoch, ob durch die Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache ein Pfändungspfandrecht, also ein Verwertungsrecht entsteht. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen setzt voraus, dass entweder der Schuldner Gewahrsam hat oder ein herausgabebereiter Dritter vorliegt.

1. Schuldner

Hat der Schuldner Gewahrsam, muss dies Alleingewahrsam sein. Dies ist bei Eheleuten problematisch. Um eine Vollstreckung auch bei Eheleuten zu ermöglichen, besteht nach § 739 ZPO eine Alleingewahrsamsvermutung.

2. Herausgabebereiter Dritter, § 809 ZPO

Beispiel für einen herausgabebereiten Dritten: A verleiht seinen Plasmabildschirm an den Nachbarn. Der Gerichtsvollzieher findet nichts bei A. Der Nachbar schiebt den Fernseher jedoch in den Laufweg des Gerichtsvollziehers. Da der Nachbar ein herausgabebereiter Dritter ist, darf der Gerichtsvollzieher einen Kuckuck anbringen, vgl. § 809 ZPO. 

III. Keine Unpfändbarkeit, § 811 ZPO

Zuletzt setzt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen voraus, dass keine Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO gegeben ist. Nach § 811 I Nr. 1a ZPO müssen beispielsweise Kleidungsstücke belassen werden, sofern sie einer bescheidenen Lebensführung dienen. § 811 I Nr. 7 ZPO regelt den Verbleib von Trauringen, Orden und Ehrenzeichen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen ist auch § 811a ZPO zu beachten, der die Ersatzpfändung regelt. Beispiel: Wenn bestimmte Gegenstände unpfändbar sind, beispielsweise ein Fernseher, kann in diesen wegen des hohen Wertes dennoch vollstreckt werden, wenn ein kleines Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wird. Eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen ist diesen Fällen mithin dennoch möglich.

 

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